I 92
Geschichte/Vergangenheit/Wright: Es ist eine Eigenart von Beweismitteln für Vergangenes, dass nichts garantieren kann, dass die zur Zeit verfügbaren Belege nicht aufgrund irgendwelcher unglücklichen Umstände irreführend sein könnten.
Infolgedessen gilt auch für Aussagen über Gegenstände und Ereignisse im Präsens (Gegenwart), dass ihre Rechtfertigung nicht ganz generell ein Grund für die Annahme sein kann, dass dies nicht (in Zukunft) ihr Schicksal sein wird.
Rechtfertigung/Superassertibilität/Wright: Die Rechtfertigung ist daher kein uneingeschränkter Grund, eine Aussage als superassertibel anzusehen!
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Superassertibilität.
Berechtigung/Wright These: Die Berechtigung, etwas zu behaupten setzt die Berechtigung voraus, etwas als superassertibel anzusehen.
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Behauptbarkeit.
I 96
Rechtfertigung/Wright: Die Überzeugung, dass die gesamte Evidenz nicht irreführend ist, ist nicht etwas, wofür eine Rechtfertigung/Berechtigung erworben werden muss! Es ist eine unentbehrliche Defaultannahme (>Default: Abwesenheit (von Evidenz)).
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Belege, >
Methode.
Wenn das korrekt ist, gilt das folgende Konditional:
Wenn P, dann gibt es auch eine günstige Bilanz der P betreffenden verfügbare Evidenz, solange diese endlich ist.
Obwohl nicht a priori wahr, so ist es doch a priori gerechtfertigt.
Wright: Das bekräftigt die Superassertibilität.
I 211f
Def Default-Beziehung der Bestätigung zwischen Erfahrungen und Aussagen: Bsp "Jener Stern ist von gelblicher Farbe" ist eine Default-Rechtfertigung, insofern sie die Farbe betrifft. Eine passende Rechtfertigung durch Erfahrung ist im Kontext passender Hintergrundüberzeugungen aufhebbar, ansonsten aber mutmaßlich gültig (default).
Frage: Kann man damit nun doch kognitive Defizienz annehmen?
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Kognitive Nötigung.
Ein Theoretiker, der On-1 akzeptiert, kann diese entweder aufgrund seiner Unkenntnis dieser Unterstützung für Hn tun, oder vorurteilsvoll die Beweiskraft bestreiten.
Wenn es nun keine sonstige Unterstützung für Hn gibt, bleibt die Annahme von Hn durch den ersten Theoretiker ungerechtfertigt, und die Bestreitung im Recht.