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Immanuel Kant über Vertragstheorie – Lexikon der Argumente

Höffe I 310
Vertragstheorie/Rechtsstaat/Kant/Höffe: Eigentum an Sachen, der Vertrag, die Ehe, Familie und Hausgemeinschaft sind vorstaatlich gültige Rechtsinstitutionen, die ein gemeinsamer, öffentlicher Wille, ein Staat, nur garantiert, also bloß sichert: Er befreit den Eigentümer von der Mühe, das Seine mit eigener Kraft zu verteidigen.
Staat: (...) ist (...) eine Institution zweiter Ordnung, die im Dienst der Institutionen erster Ordnung wie Eigentum, Vertragswesen und Ehe sowie Familie steht.
Begründung: Mit dieser Staatsbegründung folgt Kant dem von >Hobbes, >Spinoza, Pufendorf, >Locke und >Rousseau vertretenen Denkmuster der Vertragstheorie.
Naturzustand: Mehr im Gegensatz zu Locke als zu den anderen Kontraktualisten handelt es sich um kein frühgeschichtliches Ereignis, sondern um ein reines Gedankenexperiment, das nicht den Ursprung des Staates, wie er ist, sondern die Regel und Richtschnur, wie er sein soll, betrifft. Freie Personen, die in einem Zustand ohne Staatsverhältnisse, dem >Naturzustand (ebenfalls ein rein gedankliches Element), leben, lassen im ursprünglichen Vertrag, dem sogenannten Gesellschaftsvertrag, eine öffentliche Rechtsordnung entstehen. >Gesetzgebung/Kant.


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Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der Argumente
Der Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente.
I. Kant
I Günter Schulte Kant Einführung (Campus) Frankfurt 1994
Externe Quellen. ZEIT-Artikel 11/02 (Ludger Heidbrink über Rawls)
Volker Gerhard "Die Frucht der Freiheit" Plädoyer für die Stammzellforschung ZEIT 27.11.03

Höffe I
Otfried Höffe
Geschichte des politischen Denkens München 2016

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> Gegenargumente zu Vertragstheorie

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