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Staat: In der politischen Theorie ist der Staat eine zentralisierte politische Organisation mit Autorität über ein bestimmtes Gebiet und eine bestimmte Bevölkerung. Er setzt Gesetze durch, hält die Ordnung aufrecht und übt die Regierungsgewalt durch verschiedene Institutionen aus. Siehe auch Gesellschaft, Nationen, Herrschaft, Institutionen, Macht, Recht, Gesetze, Rechte, Rechtsprechung, Gesetzgebung._____________Anmerkung: Die obigen Begriffscharakterisierungen verstehen sich weder als Definitionen noch als erschöpfende Problemdarstellungen. Sie sollen lediglich den Zugang zu den unten angefügten Quellen erleichtern. - Lexikon der Argumente. | |||
Autor | Begriff | Zusammenfassung/Zitate | Quellen |
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G. W. F. Hegel über Staat – Lexikon der Argumente
Mause I 47 Staat/Gesellschaft/Hegel: Hegel rekonstruiert das Verhältnis der sozialen Ordnung des Marktes zur politischen Ordnung des konstitutionell-monarchischen Staates im Rahmen einer Theorie moderner „Sittlichkeit“(1), die er anhand der drei institutionalisierten Sozialisations- und Handlungssphären der „Familie“, der „bürgerlichen Gesellschaft“ und des „Staates“ beschreibt.(2) I 48 Bürgerliche Gesellschaft/Hegel: diese bezeichnet Hegel als „Not- und Verstandesstaat“ (3), den er vom „Staat“ als „Wirklichkeit der sittlichen Idee“ (4), also vom ‚Staat‘ des dritten Sittlichkeits-Abschnitts, unterscheidet.(5) HegelVsRousseau: Hegel rekonstruiert den monarchisch-konstitutionellen Staat als überindividuellen sittlichen Kommunikations- und Sinnzusammenhang zu rekonstruieren und damit das republikanische Primat der Politik über die Wirtschaft. MarxVsHegel, Staat/Marx. - - - Brocker I 794 Staat/Hegel/HonnethVsHegel/Honneth: Anstatt die sittliche Sphäre des Staates als ein intersubjektives Verhältnis reziproker Anerkennungsakte zu begreifen (siehe Intersubjektivität/Hegel), behandelt Hegel in seinen späteren Schriften den Staat so, als sei dieser eine vor aller Interaktion immer schon bestehende Entität. Konsequenterweise seien es nur mehr die vertikal gedachten Beziehungen, die die Individuen „zur übergeordneten Instanz des Staates“ als „der Verkörperung des Geistes“ unterhalten, „die in seinem Ansatz unversehens die Rolle übernehmen, die in einem anerkennungstheoretischen Konzept der Sittlichkeit doch eigentlich bestimmte, höchst anspruchsvolle Formen der wechselseitigen Anerkennung hätten spielen müssen“. (6) Lösung/HonnethVsHegel: daraus ergibt sich die Aufgabe, Hegels spekulative Kategorien durch erfahrungswissenschaftliche Konzepte zu ersetzen und damit Brocker I 795 „empirisch kontrollierbar“ zu machen. (7) Hans-Jörg Sigwart, „Axel Honneth, Kampf um Anerkennung“, in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018 1. G. W. F. Hegel Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse. Werke 7, Hrsg. Eva Moldenhauer und Karl Markus Michel, Frankfurt a. M. 1989, S. 292. 2. Ebenda S. 307. 3. Ebenda S. 340 4. Ebenda S. 389 5. Vgl. K. Löwith, Von Hegel zu Nietzsche. Der revolutionäre Bruch im Denken des neunzehnten Jahrhunderts, Hamburg 1986, S 261-264. 6. Axel Honneth, Kampf um Anerkennung. Zur moralischen Grammatik sozialer Konflikte, mit einem neuen Nachwort, Frankfurt/M. 2014 (zuerst 1992) S. 98 7. Ebenda S. 150 - - - Höffe I 331 Staat/Hegel/Höffe: Hegel entwickelt sein System des politischen Denkens, die Rechts- und Staatsphilosophie, vor dem Hintergrund seines mittlerweile ausgebauten philosophischen Systems.(1) HegelVsKant: Gegen die - angeblich bei Kant drohende - Gefahr einer rein gedachten Höffe I 332 Konstruktion normativer Ansprüche wird der Gegenstandsbereich der Rechts- und Staatsphilosophie erheblich erweitert. Statt sich mit einer normativen Theorie, einer apriorischen Rechts- und Gerechtigkeitstheorie zu begnügen, kommt es Hegel auch auf die motivationalen, gesellschaftlichen und vor allem institutionellen Faktoren an (...). Philosophische Rechtsphilosophie/Hegel: „(...) hat die Idee des Rechts, (...) den Begriff des Rechts und dessen Verwirklichung zum Gegenstande“.(2) Staat: (...) [ist das] „sittliche Universum“, [das es] als etwas Vernünftiges zu begreifen gilt. Freiheit: Das rechts- und staatstheoretische Leitprinzip bildet der freie Wille. Von ihm will Hegel zeigen, wie er unter der Bedingung der Moderne, einer Epoche der Entfremdung, nach und nach seine volle, die Entfremdung aufhebende Wirklichkeit erreicht. >Freiheit/Hegel, >Sittlichkeit/Hegel. Höffe I 336 Den Höhepunkt der Sittlichkeit, ihre Synthese, zugleich den Gipfel von Hegels gesamter Rechtsphilosophie, bildet als «vermitteltes Bei-sich» der Staat, der jetzt weit mehr als lediglich ein Not- und Verstandesstaat ist. Als ein Gemeinwesen im wörtlichen Sinn ist er die für das Gemeinwohl zuständige öffentliche Institution, die «Wirklichkeit der sittlichen Idee». Weil in ihr die Freiheit ihre vollendete Gestalt erlangt, ist es für den Menschen nicht «etwas Beliebiges», sondern «höchste Pflicht», also erneut ein kategorischer Imperativ, Mitglied eines Staates zu sein. [Dies ist eine] moderne, nämlich nicht mehr eudaimonie-, sondern freiheitsbasierte Weise (...). Erst im Zusammenleben von Freien und Gleichen kann [der Mensch] nämlich beide, sowohl seine Vernunftnatur als auch seine auf Recht und Gerechtigkeit hin angelegte Natur, vollenden. >Gesellschaft/Hegel. Höffe I 337 Vom abstrakten Recht über die Moralität entwickelt sich die «ldee des an und für sich freien Willens» schließlich zur Einheit und Wahrheit beider Momente. In ihr, der Sittlichkeit, wiederum schreitet Hegel vom natürlichen Geist, der «Familie», über das Stadium der Entzweiung, die «bürgerliche Gesellschaft», zur objektiven Freiheit, dem „Staat“ voran. Innerhalb des Abschnitts «Der Staat» jedoch kommt es überraschenderweise statt zu einer weiteren Stufung jetzt zu einem Rückschritt. Denn der Gegensatz zum freien Willen, die vollen Rechtsverhältnisse und das sittliche Ganze, wird schon auf der ersten Stufe, dem «inneren Staatsrecht», erreicht. Auf der zweiten Stufe dagegen, dem «äußeren Staatsrecht», wird das sittliche Ganze der Zufälligkeit ausgesetzt. Und der letzte Abschnitt wird hinsichtlich des freien Willens ambivalent bestimmt. 1. G.W.F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundriss, 1820 2. Ebenda § 1_____________ Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der ArgumenteDer Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente. |
Mause I Karsten Mause Christian Müller Klaus Schubert, Politik und Wirtschaft: Ein integratives Kompendium Wiesbaden 2018 Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 Höffe I Otfried Höffe Geschichte des politischen Denkens München 2016 |