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Rechtsprechung: Die Rechtsprechung ist die Befugnis eines Gerichts oder einer anderen Rechtsinstanz, Fälle zu verhandeln und zu entscheiden. Siehe auch Recht, Rechte, Gerichtsverfahren, Justiz._____________Anmerkung: Die obigen Begriffscharakterisierungen verstehen sich weder als Definitionen noch als erschöpfende Problemdarstellungen. Sie sollen lediglich den Zugang zu den unten angefügten Quellen erleichtern. - Lexikon der Argumente. | |||
Autor | Begriff | Zusammenfassung/Zitate | Quellen |
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Ernst-Wolfgang Böckenförde über Rechtsprechung – Lexikon der Argumente
Brocker I 777 Rechtsprechung/Verfassungsgericht/Verfassung/Böckenförde: Die Verfassungsgerichtsbarkeit ist durch die deutsche Verfassung vergleichsweise restriktiv gestaltet: sie ist eine Kontrollinstitution, die sich nicht zum Herrn der Verfassung aufschwingen darf.(1) Es kommt ihr erst recht nicht die Aufgabe einer Neugestaltung der Verfassung zu. Vielmehr soll sich die verfassungsrichterliche Rechtsprechung einer strikten, intersubjektiv überprüfbaren Argumentationsmethodik befleißigen und auf den zu entscheidenden Streitfall orientiert sein, um dem demokratischen Gesetzgeber als der für die Normsetzung zuständigen und einzig dafür legitimierten Institution den nötigen Raum zu lassen. >Verfassung, >Staat, >Normen, >Gesetze. Brocker I 778 Dies hat Böckenförde als Verfassungsrichter in einem Sondervotum zu einem Urteil zur Vermögensbesteuerung im Jahr 1995 deutlich gemacht.(2) 1. Vgl. Ernst-Wolfgang Böckenförde, Staat – Verfassung – Demokratie. Studien zur Verfassungstheorie und zum Verfassungsrecht, Frankfurt/M. 1992 (zuerst 1991), S. 88. 2. BVerfGE93, 121, 151f. Tine Stein, „Ernst-Wolfgang Böckenförde, Staat – Verfassung- Demokratie“, in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018_____________ Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der ArgumenteDer Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente. |
Böckenf I Ernst-Wolfgang Böckenförde Staat, Gesellschaft, Freiheit. Studien zur Staatstheorie und zum Verfassungsrecht Frankfurt 1976 Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 |