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Rechtshermeneutik: Die Rechtshermeneutik ist die Lehre von der Auslegung von Rechtstexten. Sie befasst sich mit den Methoden und Theorien, die verwendet werden können, um die Bedeutung von Gesetzen, Statuten und anderen juristischen Dokumenten zu bestimmen. Siehe auch Hermeneutik, Recht, Gesetze, Rechtsprechung.

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Anmerkung: Die obigen Begriffscharakterisierungen verstehen sich weder als Definitionen noch als erschöpfende Problemdarstellungen. Sie sollen lediglich den Zugang zu den unten angefügten Quellen erleichtern. - Lexikon der Argumente.

 
Autor Begriff Zusammenfassung/Zitate Quellen

Hans-Georg Gadamer über Juristische Hermeneutik – Lexikon der Argumente

I 314
Juristische Hermeneutik/Gadamer: Die enge Zusammengehörigkeit, die ursprünglich die philologische Hermeneutik mit der juristischen und theologischen verband, beruhte auf der
Anerkennung der Applikation als eines integrierenden Momentes alles Verstehens. Sowohl für die juristische Hermeneutik wie für die theologische Hermeneutik ist ja die Spannung konstitutiv, die zwischen dem gesetzten Text - des Gesetzes oder der Verkündigung - auf der einen Seite und auf der anderen Seite dem Sinn besteht, den seine Anwendung im konkreten Augenblick der Auslegung erlangt, sei es im Urteil, sei es in der Predigt.
Ein Gesetz will nicht historisch verstanden werden, sondern soll sich in seiner Rechtsgeltung durch die Auslegung konkretisieren.
Ebenso will ein religiöser Verkündigungstext nicht als ein bloßes historisches Dokument aufgefasst werden, sondern er soll so verstanden werden, dass er seine Heilswirkung ausübt. Das schließt in beiden Fällen ein, dass der Text, ob Gesetz oder Heilsbotschaft, wenn er angemessen verstanden werden soll, d. h. dem Anspruch, den der Text erhebt, entsprechend, in jedem Augenblick, d. h. in jeder konkreten Situation, neu und anders verstanden werden muss.
>Situation

Verstehen ist hier immer schon Anwenden.
>Verstehen/Gadamer, >Hermeneutik/Gadamer.
I 315
Kognitiv/normativ: Wenn man (...) kognitive, normative und reproduktive Auslegung unterscheidet, wie das E Betti in seiner auf bewundernswerter Kenntnis und Überschau aufgebauten „Allgemeinen Theorie der Interpretation“(1) getan hat, so gerät man bei der Zuordnung der Phänomene zu dieser Einteilung in Schwierigkeiten. Das gilt zunächst für die in den Wissenschaften geübte Auslegung.
Schleiermacher: Wenn man die theologische Auslegung mit der juristischen zusammenstellt und entsprechend der normativen Funktion zuordnet, so ist demgegenüber an Schleiermacher zu erinnern, der umgekehrt die theologische Auslegung aufs engste an die allgemeine, d. h, für ihn die philologisch-historische Auslegung, anschließt. In der Tat geht der Riss zwischen kognitiver und normativer Funktion mitten durch die theologische Hermeneutik und lässt sich schwerlich dadurch schließen, dass man die wissenschaftliche Erkenntnis von nachfolgender erbaulicher Anwendung
unterscheidet. Der gleiche Riss geht offenkundig auch mitten durch die rechtliche Auslegung, sofern Erkenntnis des Sinnes eines Rechtstextes und Anwendung desselben auf den konkreten Rechtsfall nicht zwei getrennte Akte sind, sondern ein einheitlicher Vorgang.
I 332
Juristische Hermeneutik/Gadamer: Gewiss meint der Jurist stets das Gesetz selbst. Aber sein normativer Gehalt ist auf den gegebenen Fall hin zu bestimmen, auf den es angewandt werden soll. Um diesen genau zu ermitteln, bedarf es historischer Erkenntnis des ursprünglichen Sinnes, und nur um dessentwillen bezieht der juristische Ausleger den historischen Stellenwert mit ein, der dem Gesetz durch den Akt der Gesetzgebung zukommt.
Rechtsgeschichte: Ganz anders der Rechtshistoriker. Er meint anscheinend nichts weiter als den ursprünglichen Sinn des Gesetzes, wie es gemeint war und galt, als es erlassen wurde. Aber wie kann er denselben erkennen?
Gadamer I 333
Der Historiker muss die gleiche Reflexion leisten, die auch den Juristen leitet. [Jedoch]: der Historiker, der seinerseits keine juristische Aufgabe vor sich hat, sondern die geschichtliche Bedeutung dieses Gesetzes - wie
Gadamer I 334
jeden anderen Inhalt geschichtlicher Überlieferung - ermitteln will, nicht davon absehen, dass es sich hier um eine Rechtsschöpfung handelt, die juristisch verstanden werden will. Er muss nicht nur historisch, sondern auch juristisch denken können.
Juristische Hermeneutik/Gadamer: Der Historiker, der das Gesetz aus seiner historischen Ursprungssituation heraus verstehen will, kann von seiner rechtlichen Fortwirkung gar nicht absehen. Sie gibt ihm die Fragen, die er an die historische Überlieferung stellt, an die Hand. Gilt das nicht in Wahrheit von jedem Text, dass er in dem, was er sagt, verstanden werden muss? Heißt das nicht, dass es stets einer Umsetzung bedarf? Sofern der eigentliche Gegenstand des
historischen Verstehens nicht Ereignisse sind, sondern ihre „Bedeutung“ ist solches Verstehen offenbar nicht richtig beschrieben, wenn man von einem an sich seienden Gegenstand und dem Zugehen des Subjekts auf diesen spricht. In Wahrheit liegt im historischen Verstehen immer schon darin, dass die auf uns kommende Überlieferung in die Gegenwart hinein spricht und in dieser Vermittlung - mehr noch: als diese Vermittlung - verstanden werden muss. Der Fall der juristischen Hermeneutik ist also in Wahrheit kein Sonderfall, sondern er ist geeignet, der historischen Hermeneutik ihre volle Problemweite wiederzugeben und damit die alte Einheit des hermeneutischen Problems wiederherzustellen, in der sich der Jurist und der Theologe mit dem Philologen begegnet.
Vgl. >Recht, >Rechtsgeschichte, >Rechtsphilosophie, >Gesetze, >Verstehen, >Hermeneutik.


1. Vgl. E. Betti »Zur Grundlegung einer allgemeinen Auslegungslehre«, und sein monumentales Hauptwerk: Allgemeine Auslegungslehre 1967. (Dazu vor allem „Hermeneutik und Historismus“
(Bd. 2 der Ges. Werke, S. 387—424) und meine Arbeit „Emilio Betti und das idealistische
Erbe“ in: Quaderni Fiorentini 7 (1978), S. 5—11 , Ges. Werke Bd. 4.)

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Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der Argumente
Der Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente.

Gadamer I
Hans-Georg Gadamer
Wahrheit und Methode. Grundzüge einer philosophischen Hermeneutik 7. durchgesehene Auflage Tübingen 1960/2010

Gadamer II
H. G. Gadamer
Die Aktualität des Schönen: Kunst als Spiel, Symbol und Fest Stuttgart 1977

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