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Verfassung: Eine Verfassung ist das oberste Gesetz eines Staates. Sie legt die grundlegenden Prinzipien fest, nach denen der Staat regiert wird, wie z. B. die Befugnisse der Regierung, die Rechte der Bürger und die Beziehungen zwischen der Regierung und den Bürgern.

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Anmerkung: Die obigen Begriffscharakterisierungen verstehen sich weder als Definitionen noch als erschöpfende Problemdarstellungen. Sie sollen lediglich den Zugang zu den unten angefügten Quellen erleichtern. - Lexikon der Argumente.

 
Autor Begriff Zusammenfassung/Zitate Quellen

Aristoteles über Verfassung - Lexikon der Argumente

Höffe I 63
Verfassung/Aristoteles/Höffe: Die Verfassung griechischer Gemeinwesen war in hohem Maß instabil, weshalb Aristoteles über die Gründe für Stabilität und Instabilität nachdenkt. Das dafür einschlägige Buch V(1), die erste systematische Behandlung dieses Themenfeldes, enthält einen hohen Anteil an historischer Analyse.
Höffe: Das dargebotene geschichtliche Material dient freilich primär der Illustration von kausalen Gesetzmäßigkeiten, weshalb gewisse Einseitigkeiten unvermeidlich sind. Sie schränken den historischen Quellenwert der Untersuchung aber nicht wesentlich ein, nicht unbedenklich ist jedoch Aristoteles’ Neigung zu antithetischen Schemata.
Gemischte Verfassung: Buch VI erörtert die Etablierung von Demokratien und Oligarchien. Gegen die Tendenz, ihre jeweils radikalste Gestalt einzurichten, empfiehlt Aristoteles ein Korrektiv, das als «gemischte Verfassung» einflussreich werden wird: eine den jeweiligen Verhältnissen angepasste Kombination von institutionellen Elementen verschiedener oligarchischer und demokratischer Verfassungen.
Gemeinwohl: (...) der Begriff bleibt eigentümlich blass. Erst aus dem Bild, das Aristoteles am Schluss, in den Büchern VII bis VIII, von einer idealen
Höffe I 64
Polis, einer «Polis nach Wunsch», zeichnet, gewinnt der Begriff an Kontur. An erster Stelle steht die Landesverteidigung bzw. die militärische Sicherheit.
>Politik/Aristoteles
, >Gemeinschaft/Aristoteles, >Ordnung/Aristoteles.
Handel/Wirtschaft: Als Nächstes sind Handelsbeziehungen wichtig, danach die Aufteilung des Ackerlandes.
>Wirtschaft/Aristoteles.
Eigentum: Aristoteles schlägt eine «gemischte Eigentumsordnung» vor, mit der er sowohl eine vollständige Verstaatlichung von Grund und Boden als auch einen rein privaten Grundbesitz ablehnt. Für die öffentlichen Aufgaben, die heute über die Steuern finanziert werden, damals für die Kulthandlungen und die gemeinsamen Mahlzeiten, soll es einen Gemeinbesitz (Staatsland) geben, der «Rest» soll Privatbesitz werden. Dabei erhält jeder Bürger sowohl aus Gründen der Gerechtigkeit als auch, um Einmütigkeit gegen feindliche Nachbarn zu erzielen, zwei Parzellen, eine zur Landesgrenze hin und eine im Landesinneren.
Höffe I 67
Aristoteles’ Lehre von drei guten und drei entarteten Staatsformen (...) findet (...) sich schon in Platons Politikos(2) (...), [sie] wird zu einem Grundmuster politischen Denkens aufsteigen: Als geglückt und gut gilt eine Verfassung, die dem Gemeinwohl dient, als schlecht oder entartet jene, die die Interessen der Herrschenden verfolgt(3). Je nachdem, ob einer, ob wenige oder ob alle regieren, stehen auf der positiven Seite die Monarchie bzw. das Königtum, die Aristokratie und die Politie, der Verfassungsstaat als Bürgerstaat von Freien und Gleichen.
A. Je nach der Art der Bürgerschaft kann eine monarchische, aristokratische oder Politie-Verfassung naturgemäß sein.
B. Die schlechten bzw. entarteten hingegen sind «wider die Natur»(4):
die Tyrannis, die den Interessen des Alleinherrschers dient,
die Oligarchie, die sich um die Interessen der Wenigen (oligoi) und Wohlhabenden sorgt, daher auch Plutokratie, Herrschaft der Reichen, heißt, und die Demokratie, die sich auf die Interessen des Demos, der sich an keine Gesetze bindenden Menge der Armen, konzentriert.
Aristokratie: schließt Bauern, Lohnarbeiter, Handwerker und Kaufleute mit dem Argument aus dem Kreis der Bürger aus, dass sie ein unedles Leben führen, statt sich jener Muße (scholê) zu widmen, ohne die man keine Tugend ausbilden und politisch handeln könne.(5) Im Hintergrund steht die Unterscheidung zwischen einer dem Lebensnotwendigen unterworfenen Lebensform und einem den Notwendigkeiten enthobenen, insofern freien Leben. >Demokratie/Aristoteles.
Höffe I 68
Gottesstaat/Aristoteles: Nicht zuletzt lehnt Aristoteles drei Verfassungsformen ab, gegen die sich auch die heutige Demokratie als Alternative versteht: Herrschaften von Gottes Gnaden, von einer überlegenen Macht oder von überlegener Geburt. Da er überdies eine Mischverfassung favorisiert, die oligarchische mit demokratischen Elementen verbindet, sie aufs Gemeinwohl verpflichtet und die wichtigen Entscheidungen von der Volksversammlung treffen lässt, kann Aristoteles im heutigen Sinn als weitgehend demokratisch gelten. ((s) Aber vgl. >Ungleichheit/Aristoteles.)

1. Arist., Politika
2. Platon, Politikos 291c ff
3. Arist., Politika III 7
4. III 17, 1287b37 ff.
5. VII 9, 1328b38 ff.

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Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der Argumente
Der Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente.

Höffe I
Otfried Höffe
Geschichte des politischen Denkens München 2016

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