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J.-J. Rousseau über Todesstrafe – Lexikon der Argumente

Höffe I 279
Todesstrafe/Rousseau/Höffe: Der Souverän kann zwar niemanden auf [einen bestimmten] Glauben verpflichten. Wer ihn ablehnt, darf aber verbannt werden, denn in Übereinstimmung mit seinem Verständnis des Gemeinwillens erklärt Rousseau, wer das Staatsgebiet bewohne, unterwerfe sich der dort herrschenden Souveränität. Verbannt wird man nicht etwa, weil man gottlos ist, sondern weil man «sich dem Miteinander widersetzt»(1).
Wer die Dogmen des bürgerlichen Glaubensbekenntnisses jedoch öffentlich anerkennt, sie dann aber verletzt, verdient die Todesstrafe, da er, behauptet Rousseau, das größte aller Verbrechen begangen hat: Er hat vor den Gesetzen gelogen.
>Gerechtigkeit
, >Recht, >Macht, >Herrschaft, >Gesetzgebung, >Strafe.

1. Rousseau, Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts (Du contrat social ou Principes du droit politique, 1762, IV, 8

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Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der Argumente
Der Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente.

Rousseau I
J. J. Rousseau
The Confessions 1953

Höffe I
Otfried Höffe
Geschichte des politischen Denkens München 2016

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