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Verrechtlichung: Verrechtlichung ist der Prozess der zunehmenden Rolle des Rechts in der Gesellschaft. Er zeigt sich in der Ausweitung rechtlicher Regeln und Vorschriften auf neue Lebensbereiche sowie in der zunehmenden Bedeutung rechtlicher Institutionen und Verfahren. Siehe auch Recht, Gesellschaft, Rechtsprechung, Gerichtsverfahren, Administration.

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Anmerkung: Die obigen Begriffscharakterisierungen verstehen sich weder als Definitionen noch als erschöpfende Problemdarstellungen. Sie sollen lediglich den Zugang zu den unten angefügten Quellen erleichtern. - Lexikon der Argumente.

 
Autor Begriff Zusammenfassung/Zitate Quellen

Jürgen Habermas über Verrechtlichung – Lexikon der Argumente

IV 524
Verrechtlichung/Habermas: Der Ausdruck bezieht sich ganz allgemein auf die in modernen Gesellschaften zu beobachtende Tendenz der Vermehrung des geschriebenen Rechts. Dabei können wir eine Ausdehnung und eine Verdichtung des Rechts unterscheiden.(1) Otto Kirchheimer hat den Begriff während der Weimarer Republik in die Diskussion eingeführt und damals in erster Linie die tarif- und arbeitsrechtliche Institutionalisierung des Klassenkonflikts (…) im Auge gehabt.
Habermas: Wir können grob vier epochale Verrechtlichungsprozesse unterscheiden:
1. zum bürgerlichen Staat, zur Zeit des Absolutismus,
2. zum Rechtsstaat, in der Monarchie im Deutschland des 19. Jahrhunderts,
IV 525
3. zum demokratischen Rechtsstaat in der Folge der Französischen Revolution in Europa und Nordamerika.
4. Zum sozialen und demokratischen Rechtsstaat im Europa des 20. Jahrhunderts.
Ad 1.:der Souverän ist von der Orientierung an einzelnen Inhalten oder bestimmten Staatszwecken entbunden und instrumentell, d.h. allein in Bezug auf die Mittel der legalen Ausübung bürokratisch organisierter Herrschaft definiert. Das Mittel der effektiven Machtallokation wird zum alleinigen Zweck.
>Macht
, >Steuerungsmedien.
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Das Selbstverständnis dieser Epoche hat in Hobbes‘ Leviathan seinen konsequentesten Ausdruck gefunden.
>Th. Hobbes.
IV 527
Die weiteren Verrechtlichungsschübe lassen sich so verstehen, dass darin eine dem Markt und der absolutistischen Herrschaft zunächst zur Disposition gestellte Lebenswelt nach und nach ihre Ansprüche zur Geltung bringt.
>Märkte, >Lebenswelt.
Nur auf diesem Wege kann der bürgerliche Staat eine nicht-parasitäre, dem modernen Rechtfertigungsniveau angemessene Legitimität gewinnen. Am Ende bleibt die strukturell ausdifferenzierte Lebenswelt, auf die moderne Staaten funktional angewiesen sind, als einzige Quelle der Legitimation übrig.
>Legitimität/Habermas.
IV 528
Ad 2.: Dieser Schub bedeutet die verfassungsrechtliche Normierung einer Obrigkeit, die bis dahin nur durch die legale Form und die bürokratischen Mittel der Herrschaftsausübung begrenzt und gebunden war. Nun erhalten Bürger als Privatleute einklagbare subjektiv-öffentliche Rechte gegenüber einem Souverän, an dessen Willensbildung sie freilich noch nicht demokratisch teilnehmen.
IV 529
Ad 3.: Die Verrechtlichung des Legitimationsprozesses setzt sich in Form des allgemeinen und gleichen Wahlrechts sowie der Anerkennung der Organisationsfreiheit für politische Verbände und Parteien durch.
>Organisation, >Parteien, >Institutionen.
IV 530
Ad 4.: Die Entwicklung zum sozialen und demokratischen Rechtsstaat kann als Konstitutionalisierung eines in der Klassenstruktur verankerten sozialen Gewaltverhältnisses verstanden werden. Klassische Beispiele sind die Begrenzung der Arbeitszeit, gewerkschaftliche Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie, Kündigungsschutz, Sozialversicherung usw. Auch hier geht es um Machtbalance innerhalb eines bereits rechtlich konstituierten Handlungsbereichs.
IV 531
Der freiheitsverbürgende Charakter des Sozialstaats gilt jedoch nicht für alle Bereiche. So gibt es von Anfang an die Ambivalenz von Freiheitsverbürgung und Freiheitsentzug.(2)
Problem/Habermas: Die negativen Effekte (…) stellen sich nicht als Nebenwirkungen ein, sie ergeben sich aus der Struktur der Verrechtlichung selber. Es sind nun die Mittel der Freiheitsverbürgung selbst, die die Freiheit des Nutznießers gefährden. Bsp Rechtsansprüche auf Geldeinkommen im Versicherungsfall stellen einen Fortschritt gegenüber traditioneller Armenfürsorge dar. Diese Verrechtlichung von Lebensrisiken fordert jedoch einen bemerkenswerten Preis in Form von umstrukturierenden Eingriffen in die Lebenswelt der Berechtigten.
>Freiheit.
IV 532
Die Bürokratisierung führt zu einer Entindividualisierung und zur Abnahme der partnerschaftlichen Hilfe im privaten Bereich.
>Bürokratie.
IV 534
Dilemma: Die sozialstaatlichen Verbürgungen sollen die Ziel der Integration dienen und fördern gleichwohl die Desintegration von Lebenszusammenhängen.
IV 538
Diese Ambivalenz kann nicht auf eine Dialektik von Recht als Institution und Recht als Medium zurückgeführt werden, weil sich die Alternative von Freiheitsverbürgung und Freiheitsentzug nur aus der Perspektive der Lebenswelt, d.h. nur in Bezug auf Rechtsinstitutionen stellt.
>Recht, >Rechte, >Gesellschaft.

1.R.Voigt Verrechtlichung in Staat und Gesellschaft, in: ders (Hrsg.), Verrechtlichung Frankfurt 1980 S. 16.
2.T.Guldimann, M. Rodenstein, U. Rödel, F. Stille, Sozialpolitik als soziale Kontrolle, Frankfurt, 1978.

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Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der Argumente
Der Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente.

Ha I
J. Habermas
Der philosophische Diskurs der Moderne Frankfurt 1988

Ha III
Jürgen Habermas
Theorie des kommunikativen Handelns Bd. I Frankfurt/M. 1981

Ha IV
Jürgen Habermas
Theorie des kommunikativen Handelns Bd. II Frankfurt/M. 1981

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