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Rechtsstaatlichkeit: Die Rechtsstaatlichkeit ist ein Rechtsgrundsatz, der besagt, dass niemand über dem Gesetz steht und dass jeder vor dem Gesetz gleich behandelt wird. Die wichtigsten Grundsätze sind der Vorrang des Gesetzes, die Gleichheit vor dem Gesetz, ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und eine unabhängige Justiz. Siehe auch Gesellschaft, Recht, Rechte, Justiz, Gesetzgebung, Demokratie, Staat.

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Anmerkung: Die obigen Begriffscharakterisierungen verstehen sich weder als Definitionen noch als erschöpfende Problemdarstellungen. Sie sollen lediglich den Zugang zu den unten angefügten Quellen erleichtern. - Lexikon der Argumente.

 
Autor Begriff Zusammenfassung/Zitate Quellen

Republikanismus über Rechtsstaatlichkeit - Lexikon der Argumente

Gaus I 169
Rechtsstaatlichkeit/Republikanismus/Dagger: Als Bürger müssen die Menschen bereit sein, ihre persönlichen Neigungen zu überwinden und ihre privaten Interessen beiseite zu legen, wenn es notwendig ist, das Beste für die Öffentlichkeit als Ganzes zu tun. Entscheidungen müssen dann die Form von verkündeten Regeln oder Dekreten annehmen, die das Verhalten der Mitglieder der Öffentlichkeit lenken. Aus dem Beharren auf Öffentlichkeit folgt schnell die Rechtsstaatlichkeit.*
>Demokratie
, >Gesellschaft.
Selbstverwaltete Bürger können nicht einer absoluten oder willkürlichen Herrschaft unterworfen werden, unabhängig davon, ob sie von äußeren oder inneren Kräften ausgeht. Wenn der Bürger selbstverwaltet sein soll, muss er oder sie frei von der absoluten oder willkürlichen Herrschaft anderer sein, was bedeutet, dass die Bürger der Rechtsstaatlichkeit unterworfen sein müssen - der Regierung oder dem Reich der Gesetze, nicht der Menschen, nach der alten Formel.**
Darüber hinaus erfordert die Selbstregierung die Selbstverwaltung. Der republikanische Bürger ist jemand, der nicht willkürlich, impulsiv oder rücksichtslos handelt, sondern nach den Gesetzen, die er oder sie mitbestimmt.

* Cicero wiederum ist das Gegenteil: 'eine Öffentlichkeit ist nicht jede Art von menschlicher Versammlung, die sich auf irgendeine Weise versammelt, sondern eine zahlreiche Versammlung, die durch gesetzliche Zustimmung und Interessengemeinschaft zusammengeführt wird' (1998(1): 19 I Buch I, 391). Siehe auch Buch Ill, 45 (1998(1): 73): "Es gibt keine Öffentlichkeit, es sei denn, sie wird durch eine rechtliche Vereinbarung zusammengehalten"; und zur Analyse und Bewertung siehe Schofield (1995)(2).

** Historiker (Wirszubski, 1960(3): 9; Skinner, 1998(4): 45) führen diese Formel auf die römischen Schriftsteller Sallust, Livy und Cicero zurück.

1. Cicero (1998) The Republic and The Laws, (Hrsg.), J. Powell and N. Rudd, trans. N. Rudd. Oxford: Oxford University Press.
2. Schofield, Malcolm (1995) 'Cicero's definition of res publica'. In J. G. F. Powell, (Hrsg.), Cicero the Philosopher: Twelve Papers. Oxford: Clarendon.
3. Wirszubski, Ch. (1960) Libertas as a Political Idea at Rome during the Late Republic and Early Principate. Cambridge: Cambridge University Press.
4. Skinner, Quentin (1998) Liberty before Liberalism. Cambridge: Cambridge University Press.

Dagger, Richard 2004. „Communitarianism and Republicanism“. In: Gaus, Gerald F. & Kukathas, Chandran 2004. Handbook of Political Theory. SAGE Publications

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Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der Argumente
Der Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente.
Republikanismus

Gaus I
Gerald F. Gaus
Chandran Kukathas
Handbook of Political Theory London 2004

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