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Billigkeit: Billigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der eine gerechte oder angemessene Anwendung allgemeiner gesetzlicher Bestimmungen im Einzelfall bezeichnet. Er ermöglicht Richtern, Entscheidungen unter Berücksichtigung individueller Situationen und Prinzipien der Gerechtigkeit zu treffen, auch wenn sie nicht strikt durch bestehende Gesetze oder Regeln definiert sind. Siehe auch Gerichtsverfahren, Rechtsprechung, Gerechtigkeit.

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Anmerkung: Die obigen Begriffscharakterisierungen verstehen sich weder als Definitionen noch als erschöpfende Problemdarstellungen. Sie sollen lediglich den Zugang zu den unten angefügten Quellen erleichtern. - Lexikon der Argumente.

 
Autor Begriff Zusammenfassung/Zitate Quellen

Aristoteles über Billigkeit - Lexikon der Argumente

Höffe I 58
Billigkeit/Recht/Aristoteles/Höffe: [Aristoteles unterscheidet die] (...) Gerechtigkeit von der Billigkeit (epieikeia)
(1) [diese] betrifft eine Korrektur des gesetzlich Gebotenen.
>Gerechtigkeit/Aristoteles
.
Billigkeit: Dort, wo die wörtliche Anwendung eines Gesetzes einem speziellen Einzelfall nicht gerecht wird, soll die Billigkeit vor einer kleinlichen, zugleich gnadenlosen Genauigkeit bewahren. Der billig Handelnde ist nämlich selbst dort zum Nachgeben bereit, wo er das Gesetz auf seiner Seite hat. Einen derartigen Verzicht hält Kant zu Recht für nicht erzwingbar.
(2) Dem greift Aristoteles vor, da er die zu zwangsbefugten Entscheidungen autorisierte Instanz, den Richter, zwar als beseelte Gerechtigkeit bezeichnet, aber nicht mit der Billigkeit zusammenbringt.
In der Rhetorik
(3) verpflichtet er den Richter ausdrücklich auf das Gesetz, nur einer eigenständigen Institution, der des Schiedsrichters, ist der Blick auf die Billigkeit erlaubt.
Einzelfallgerechtigkeit: Da Rechtsregeln die Einzelfallgerechtigkeit grundsätzlich einschränken, könnte man auf sie ganz verzichten. Aristoteles räumt jedoch weder der Regelgerechtigkeit der Gesetze noch der Einzelfallgerechtigkeit der Billigkeit ein Exklusivrecht ein.
>Gesetze/Aristoteles.
Gesetz/Aristoteles: Gesetze hält er nämlich insofern für besser, als sie im Unterschied zu Menschen von Leidenschaften frei sind; der Mensch dagegen versteht besser, für das Einzelne Rat zu geben. Denn wie es in der heutigen Rede von «allen billig und gerecht Denkenden» anklingt, braucht das Recht wegen seiner Verantwortung für Gleichbehandlung eine generelle Norm und muss trotzdem den Einzelfall in seiner unverwechselbaren Besonderheit würdigen.

1. Nikomachische Ethik V 14
2. I. Kant, Rechtslehre, «Anhang zur Einleitung in die Rechtslehre».
3. I 13, 1374b 19-22

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Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der Argumente
Der Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente.

Höffe I
Otfried Höffe
Geschichte des politischen Denkens München 2016

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