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Widerstandsrecht: Das Recht auf Widerstand ist das Recht der Bürger, Gewalt anzuwenden, um eine tyrannische Regierung zu stürzen. Dieses Recht ist umstritten, und es besteht kein Konsens über seine Legitimität oder seinen Geltungsbereich. Siehe auch Gerechtigkeit, Ziviler Ungehorsam, Gesellschaft, Rechte, Recht, Totalitarismus, Tyrannei, Gewalt, Zwang.

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Anmerkung: Die obigen Begriffscharakterisierungen verstehen sich weder als Definitionen noch als erschöpfende Problemdarstellungen. Sie sollen lediglich den Zugang zu den unten angefügten Quellen erleichtern. - Lexikon der Argumente.

 
Autor Begriff Zusammenfassung/Zitate Quellen

John Locke über Widerstandsrecht – Lexikon der Argumente

Höffe I 255
Widerstandsrecht/Locke/Höffe: Mit zwei Argumenten setzt sich Locke für ein Widerstandsrecht ein.
1) Nach dem ersten Argument(1) beginnt die Tyrannis dort, wo eine Obrigkeit bei der Ausübung ihrer Amtsgewalt die gesetzlichen Kompetenzen überschreitet. Damit greift sie in fremde Rechte ein, wogegen man sich wie gegen Privatpersonen wehren darf. Vgl. >Ziviler Ungehorsam
.
2) Das zweite Argument aus dem Schlusskapitel(2) zur Auflösung der Regierung beruft sich auf die vorvertragliche Alternative zum Naturzustand: Wer mit Gewalt vorgeht, ohne dafür berechtigt zu sein, wer also das Prinzip der Legalität verletzt, versetzt sich in den Kriegszustand. Weil dieser alle bisherigen Verpflichtungen aufhebt, hat man das Recht, sich selbst
Höffe I 256
zu verteidigen, also dem, der gewaltsam vorgeht, Widerstand zu leisten. Dieser legitime Widerstand braucht sich nicht mit einer bloß symbolischen Gegenwehr oder nur verbalen Opposition zufriedengeben. Um der Wirksamkeit willen darf er selbst zur Gewalt greifen und sogar einen Höhergestellten bestrafen, denn der Kriegszustand löst alle Rangordnung auf. >Krieg/Locke.
Monarchie: des Widerstandsrechts: Selbst in einer (konstitutionellen) Monarchie liegt die
Staatsgewalt letztlich bei der Instanz, von der alle politische Macht ausgeht, bei den Vertragsschließenden, dem Volk. Auch wenn er den Ausdruck noch nicht verwendet, ist Locke ein Pionier des Prinzips der Volkssouveränität.
Problem/Höffe: Quis iudicabit? Locke nennt zwar einige Gesichtspunkte, etwa dass die Legislative
Sich am Eigentum der Untertanen vergreift. Bei der Frage, wann bei welchem Maß öffentlicher Abgaben, dieser Fall eintritt, wiederholt sich allerdings das Problem, wer denn entscheidet.


1. Locke, Second treatise of Government, § 202
2. Ebenda, Kap. XIX

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Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der Argumente
Der Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente.

Loc III
J. Locke
An Essay Concerning Human Understanding

Höffe I
Otfried Höffe
Geschichte des politischen Denkens München 2016

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