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| Rechtsstaatlichkeit: Die Rechtsstaatlichkeit ist ein Rechtsgrundsatz, der besagt, dass niemand über dem Gesetz steht und dass jeder vor dem Gesetz gleich behandelt wird. Die wichtigsten Grundsätze sind der Vorrang des Gesetzes, die Gleichheit vor dem Gesetz, ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und eine unabhängige Justiz. Siehe auch Gesellschaft, Recht, Rechte, Justiz, Gesetzgebung, Demokratie, Staat._____________Anmerkung: Die obigen Begriffscharakterisierungen verstehen sich weder als Definitionen noch als erschöpfende Problemdarstellungen. Sie sollen lediglich den Zugang zu den unten angefügten Quellen erleichtern. - Lexikon der Argumente. | |||
| Autor | Begriff | Zusammenfassung/Zitate | Quellen |
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Joel Mokyr über Rechtsstaatlichkeit – Lexikon der Argumente
Mokyr I 25 Rechtsstaatlichkeit/Mokyr/Tabellini: Die Tatsache, dass sich in Europa so früh und noch vor der Konsolidierung anderer staatlicher Institutionen rechtliche Institutionen herausbildeten, hatte einen entscheidenden Einfluss auf die Entwicklung der politischen Institutionen und verlieh dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit eine besondere Bedeutung. Mokyr I 26 Dieser Grundsatz besagt, dass die legislative und exekutive Souveränität durch ein bereits bestehendes Rechtssystem begrenzt sind. Der Begriff der Rechtsstaatlichkeit basiert auf der logischen Unterscheidung zwischen neuen Gesetzen und einem bereits bestehenden Rechtssystem. Wie Hayek (1973(1), S. 72) betont, ist das Recht älter als die Gesetzgebung. >A. v. Hayek, >Gesetzgebung, >Recht. Bestehende Rechtsvorschriften schränken auch die Ausgestaltung neuer Gesetze ein, und der Souverän kann sie nicht ignorieren. Somit schränkt die Rechtsstaatlichkeit die absoluten Befugnisse des Staates ein. Das Konzept der Rechtsstaatlichkeit war bereits in der Antike anerkannt (unter anderem von Aristoteles und Cicero). >Aristoteles, >Cicero. Die Neuheit, die sich im mittelalterlichen Europa herausbildete, bestand jedoch darin, dass sie zur Grundlage der Beziehung zwischen Herrscher und Untertanen wurde. In dieser Funktion gewann das Prinzip im mittelalterlichen Europa zunehmend an Einfluss. Mokyr I 27 China/Mokyr/Tabellini: Im Gegensatz dazu entstand in China kein Konzept, das der Rechtsstaatlichkeit entsprach. Chinesische Kaiser hatten in der Regel absolute Macht, und der Gedanke einer rechtlichen Kontrolle ihrer Macht war ihnen fremd. Während der Tang-Dynastie (618–907) konnte die zentrale Bürokratie die kaiserliche Autorität kontrollieren und ausgleichen, aber in späteren Perioden fand der Kaiser Wege, diese Kontrollen zu umgehen, und seine Macht wurde nur durch die begrenzten Kapazitäten des Staates und durch die informellen Kodizes, bekannt als li, eingeschränkt. Zwar wurde argumentiert, dass solche Beschränkungen als eine Form der Rechtsstaatlichkeit angesehen werden könnten (Mei, 1932)(2), doch handelte es sich dabei um ein ganz anderes Konzept als in Europa, wo das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in der frühen Staatsbildung eine herausragende Rolle spielte. Das Fehlen eines Prinzips, das der Rechtsstaatlichkeit in China ähnelt, spiegelt auch die Merkmale und die Entwicklung seines Rechtssystems wider. Nach traditioneller Geschichtsschreibung wurde das chinesische Rechtssystem in erster Linie für vertikale und nicht für horizontale Kontakte geschaffen. Bodde und Morris (1970)(3) betonen, dass das chinesische Recht wenig Interesse daran hatte, die Rechte – einschließlich der Eigentumsrechte – von Einzelpersonen gegenüber anderen oder gegenüber dem Staat zu verteidigen, sondern sich vor allem für Straftaten interessierte. Die Betonung krimineller Handlungen war nicht dadurch motiviert, dass diese eine Verletzung der Rechte einer Person darstellten, sondern weil sie die soziale Ordnung störten – ein subtiler, aber wichtiger Unterschied. Das Fehlen eines formellen und kodifizierten Zivilgesetzbuches in China lässt sich zumindest teilweise dadurch erklären, dass China kein solches benötigte: Die individuellen wirtschaftlichen und bürgerlichen Rechte wurden durch andere (nicht-rechtliche) Mittel geschützt. >Chinesische Geschichte/Mokyr/Tabellini. 1. Hayek, Friedrich. 1973. Law, Legislation and Liberty, Vol. I, Rules and Order. London: Routledge & Kegan Paul. 2. Mei, Ju-Ao. 1932. “China and the Rule of Law.” Pacific Affairs, Vol. 5, No. 10 (Oct.), pp. 863-872. Myers, A. R. 1975. Parliaments and Estates in Europe to 1789. London: Thames & Hudson. 3. Bodde, Derk and Morris, Clarence. 1970. “Basic Concepts of Chinese Law.” in James T.C. Liu and Wei-Ming Tu, eds., Traditional China. Englewood Cliffs, N.J.: Prentice Hall, pp. 92-108._____________ Zeichenerklärung: Römische Ziffern geben die Quelle an, arabische Ziffern die Seitenzahl. Die entsprechenden Titel sind rechts unter Metadaten angegeben. ((s)…): Kommentar des Einsenders. Übersetzungen: Lexikon der ArgumenteDer Hinweis [Begriff/Autor], [Autor1]Vs[Autor2] bzw. [Autor]Vs[Begriff] bzw. "Problem:"/"Lösung", "alt:"/"neu:" und "These:" ist eine Hinzufügung des Lexikons der Argumente. |
Mokyr I Joel Mokyr Guido Tabellini Social Organizations and Political Institutions: Why China and Europe Diverged CESifo Working Paper No. 10405 Munich May 2023 |
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