Lexikon der Argumente


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Interpretation Dworkin Brocker I 598
Interpretation/Recht/Gesetze/DworkinVsHart/Dworkin: Dworkins Interpretationsmodell schließt starkes richterliches Ermessen aus. Vielmehr müssen Richter ihm zufolge auch in schwierigen Fällen voraussetzen, dass genau eine Antwort die richtige sei. Aus dieser Antwort gehen die Rechte hervor, die eine Streitpartei tatsächlich besitzt. ((s) Rechte werden nicht vom Richter „zuerkannt“ – siehe auch die Unterscheidung „detektivistisch“/“projektivistisch“/Wright). DworkinVsHart: außerrechtliche Maßstäbe dürfen dabei keine Rolle spielen.
Lösung/Dworkin: statt Regeln ((s) im Falle Harts Regeln zweiter Stufe) müssen Prinzipien angewendet werden.
>Prinzipien/Dworkin.
DworkinVsHart: für Dworkin spielen Sein und Sollen in der Rechtsauslegung mit Notwendigkeit zusammen, weil das Recht nach Dworkin durchgehend interpretativ ist, also ohne konventionalistischen Ankerpunkt auskommen muss.

Bernd Ladwig, „Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen“ in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018

Dworkin I
Ronald Dworkin
Taking Rights Seriously Cambridge, MA 1978

Brocker I
Manfred Brocker
Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018
Prinzipien Dworkin Brocker I 596
Prinzipien/Dworkin: Regeln sind entweder gültig oder nicht gültig – dagegen können Prinzipien kollidieren, ohne dass darum wenigstens eines von ihnen ungültig sein müsste. Prinzipien/Dworkin: haben bestimmtes Gewicht und geben an, in welche Richtung Argumente weisen. (1)
Moralische Inhalte gelangen in Form von Prinzipien ins Recht. (2) Moralisch gehaltvolle Verfassungsbegriffe wie »Gleichheit« oder »Menschenwürde« sind indes allgemein und wesentlich umstritten. Wir verfügen nicht über einhellig akzeptierte Kriterien ihrer richtigen oder falschen Verwendung.
Brocker I 599/600
DworkinVsHart: während Hart auf der konventionellen Natur des Rechts beharrt (Siehe Recht/Hart) , beruft sich Dworkin auf Prinzipien. Siehe Rechtspositivismus/Dworkin HartVsDworkin siehe Recht/Hart.
Brocker I 601
Prinzipien/Dworkin: Für Dworkin besteht ein enger Zusammenhang zwischen Prinzipien und Rechten: Aus Prinzipien gehen die gültigen Ansprüche von Individuen hervor (3). Sie begrenzen die Möglichkeit des Staates, im Namen kollektiver Zielsetzungen individuelle Interessen zu verletzen. Während kollektive Zielsetzungen aggregativ sind, sind Rechte distributiv: Sie schützen Einzelmenschen mit Bezug auf grundlegende und zentrale Interessen.
Brocker I 595
Utilitarismus/Prinzipien/DworkinVsUtilitarismus/Dworkin: Prinzipienargumente bringen die moralischen Geltungsansprüche zum Ausdruck, die im Recht eine Rolle spielen. Aus ihnen
Brocker I 596
gehen individuelle Rechte hervor, die kollektive Zielsetzungen im Konfliktfall ausstechen; diese These weist auf Dworkins normative Auseinandersetzung mit dem Utilitarismus voraus.(4)
1. Ronald Dworkin, Taking Rights Seriously, Cambridge, Mass. 1977 (erw. Ausgabe 1978). Dt.: Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen, Frankfurt/M. 1990, S. 58-64
2. Ebenda S. 304
3. Ebenda S. 146
4. Ebenda S. 56f.
Bernd Ladwig, „Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen“ in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018

Dworkin I
Ronald Dworkin
Taking Rights Seriously Cambridge, MA 1978

Brocker I
Manfred Brocker
Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018
Recht Dworkin Rawls I 349
Recht/Regeln/Dworkin, R./Rawls: ob unsere Rechte und Pflichten als Bürger oder auch Spielregeln mit moralischen Pflichten verbunden sind, ist eine Frage, die unabhängig vom Inhalt dieser Regeln festzustellen ist. Das gilt auch, wenn die Standards, die von Richtern und anderen zur Interpretation des Rechts angewendet werden an die Prinzipien des Rechts und der Gerechtigkeit erinnern oder mit ihnen identisch sind. Bsp Es kann sein, dass in einer wohlgeordneten Gesellschaft die beiden Prinzipien der Gerechtigkeit (Siehe Prinzipien/Rawls) von Gerichten angewendet werden, um die Teile der Verfassung zu interpretieren, die Gedanken- und Bewusstseinsfreiheit sowie den Schutz gleicher Rechte zum Gegenstand haben.(Siehe Ronald Dworkin 1967(1)) Rawls: dann gibt es immer noch einen Unterschied zwischen dem, was das Recht gebietet und was die Gerechtigkeit verlangt. Bsp Die Regel, ein Versprechen zu halten, die von Konventionen bestimmt ist, ist nicht zu verwechseln mit dem Prinzip der Treuepflicht (die ein Spezialfall des Prinzips der Fairness ist).
I 350
Dieses Prinzip ist nur hypothetisch. Wir brauchen nur die Tatsache, dass es befolgt würde. Wir nehmen an, dass eine gerechte Praxis existiert.
1.Ronald Dworkin, „The Model of Rules“, University of Chicago Law Review, vol. 35 (1967) esp. pp. 21-29.


Brocker I 595
Recht/DworkinVsHart, H. L. A./Dworkin: Hart These: Recht und Moral bilden zwei unabhängige Normordnungen. Ein Grundsatz der Moral wird erst durch eine letztlich konventionelle Erkenntnisregel zu einem Teil des positiven Rechts. Siehe Recht/Hart: Zweiteilung von Rechtsregeln: a) Handlungsregeln, b) Regeln über die Schaffung von Regeln. (1) Dworkin: These: Jeder Versuch einer begrifflichen Bestimmung und Beschreibung des Rechts verwickle uns unweigerlich in normative Fragen der Rechtfertigung.
DworkinVsHart/DworkinVsPositivismus/DworkinVsRechtspositivismus: das Recht sollte nicht als ein System von Regeln rekonstruiert werden. Insbesondere kann es nicht als ein System primärer und sekundärer Regeln (Regeln über Regeln) aufgefasst werden. ((s) Hintergrund: H. L. A. Hart war bei der Aufstellung eines Systems von Regeln vom späten Wittgenstein beeinflusst.
>Regeln/Hart, Recht/Hart.
Rechtsprechung/Dworking: Richter ziehen, wenn sie über Rechte und Pflichten befinden, neben Regeln auch Zielsetzungen und Prinzipien in Betracht. Während Zielsetzungen wie die Förderung der sozialen Wohlfahrt jedoch primär zur Ebene der Gesetzgebung gehören, werden auf der Ebene der Rechtsfindung vor allem Prinzipien relevant.(2)
Brocker I 596
Recht/DworkinVsHart: 1.Recht lässt sich nicht anhand einer konventionellen Erkenntnisregel von anderen Normordnungen abgrenzen. Eine solche Regel gibt es nicht. Der Streit unter Juristen macht selbst vor den Grundlagen und Grenzen des Rechts nicht halt. 2. Recht ist nicht logisch unabhängig von der Moral: Moralische Inhalten gelangen in Form von Prinzipien ins Recht. (3)
Brocker I 598
3. Dworkin kritisiert die Idee starken richterlichen Ermessens, wie sie aus Harts Regelmodell folgt.
1. Hart, H. L. A., Der Begriff des Rechts. Mit einem Postskriptum von 1994 und einem Nachwort von Christoph Möllers, Berlin 2011.
2. Ronald Dworkin, Taking Rights Seriously, Cambridge, Mass. 1977 (erw. Ausgabe 1978). Dt.: Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen, Frankfurt/M. 1990, S. 56f.
3. Ebenda S. 304

Bernd Ladwig, „Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen“ in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018

Dworkin I
Ronald Dworkin
Taking Rights Seriously Cambridge, MA 1978

Rawl I
J. Rawls
A Theory of Justice: Original Edition Oxford 2005

Brocker I
Manfred Brocker
Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018
Recht Hart Brocker I 594
Recht/Hart: Harts Neubestimmung des Rechtsbegriffs (Hart 2011) (1) war von Wittgensteins später Sprachphilosophie beeinflusst: Hart teilt mit allen anderen Positivisten die Überzeugung, dass das Recht eine konventionelle Normordnung sei: Nicht aus dem Inhalt, sondern aus dem institutionellen ›Stammbaum‹ einer Norm gehe hervor, ob diese zum Recht gehört. Problem: es sollte auch der Anspruch des Rechts auf normative Geltung erfasst werden.
Lösung/Hart: Konstruktion aus der Teilnehmerperspektive: ein zweistufiges System von Regeln.
Regeln/Hart: geben Adressaten rechtfertigende Handlungsgründe und ihre tatsächliche Geltung hängt davon ab, ob hinreichend viele sie auch als innerlich bindend betrachten.
a) Regeln, die unsere Handlungsfreiheit begrenzen
Brocker I 595
b) Regeln, die von Regeln der ersten Art handeln: wie können Rechtsregeln geschaffen, geändert und entkräftet werden? Bsp Erkenntnisregel („rule of recognition“): Von ihr hängt ab, ob eine Regel zum Recht gehört. Sie erlaubt uns, gültige von ungültigen Rechtsnormen zu unterscheiden. Sie selbst ist allerdings nicht normativ begründet. Sie steht und fällt mit der Anerkennung durch die Gemeinschaft. Daraus folgt, dass Recht und Moral zwei unabhängige Normordnungen bilden. Ein Grundsatz der Moral wird erst durch eine letztlich konventionelle Erkenntnisregel zu einem Teil des positiven Rechts.
DworkinVsHart siehe Recht/Dworkin.
Brocker I 598
Aus Harts Regelmodell folgt eine Idee starken richterlichen Ermessens. Für Hart hat das Recht stets eine „offene Struktur“. (2) In „harten Fällen“ müssen Richter nach Hart sogar außerrechtliche Masstäbe zur Rechtfertigung ihrer Urteile heranziehen. DworkinVsHart: das macht Richter zu Ersatz-Gesetzgebern. Sie treten damit in Konkurrenz zum Parlament. Gegen die Idee des starken richterlichen Ermessens sprechen demokratietheoretische Gründe.
Lösung/Dworkin: Interpretationsmodell des Rechts.
>Interpretation/Dworkin.
Brocker I 600
HartVsDworkin: Hart kann zeigen, dass sein Regelbegriff tatsächlich weiter ist als derjenige Dworkins, damit gibt es auch Raum für die von Dworkin so genannten Zielsetzungen und Prinzipien – was Dworkin später einräumt.(3) Moral/Hart: Hart lässt die Möglichkeit zu, dass moralische Argumente darüber entscheiden, was rechtlich gilt. Nur können sie diese innerrechtliche Rolle nicht schon aufgrund ihrer möglichen substantiellen Richtigkeit spielen. Sie können sie nur spielen, soweit die konventionelle Erkenntnisregel dies vorsieht. (4) Das Recht kann moralische Inhalte aufnehmen, muss es aber nicht.
DworkinVsHart: für Dworkin spielen Sein und Sollen in der Rechtsauslegung mit Notwendigkeit zusammen, weil das Recht nach Dworkin durchgehend interpretativ ist, also ohne konventionalistischen Ankerpunkt auskommen muss.

1. Hart, H. L. A., Der Begriff des Rechts. Mit einem Postskriptum von 1994 und einem Nachwort von Christoph Möllers, Berlin 2011.
2. Ebenda S. 150-152.
3. Ronald Dworkin, Taking Rights Seriously, Cambridge, Mass. 1977 (erw. Ausgabe 1978). Dt.: Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen, Frankfurt/M. 1990, S. 111-119. 4. Coleman, Jules L., »The Rights and Wrongs of Taking Rights Seriously«, in: Faculty Scholarship Series, Paper 4204, 1978, S. 897.

Bernd Ladwig, „Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen“ in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018

Brocker I
Manfred Brocker
Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018
Rechtspositivismus Dworkin Brocker I 594
Rechtspositivismus/DworkinVsRechtspositivismus/DworkinVsUtilitarismus/Dworkin: [Rechts-]Positivisten und Utilitaristen eint die Gegnerschaft zur Idee natürlicher, dem Staat moralisch vorgegebener Rechte. Positivisten verwerfen sie, weil sie alle normativen Tatsachen des Rechts auf soziale Tatsachen wie Gesetzgebung und richterliche Rechtsfortbildung zurückführen. Utilitaristen verneinen sie, weil ihr letzter Bewertungsmaßstab der soziale (Gesamt-)Nutzen ist. Gegen beide Sichtweisen will Dworkin eine rechtebasierte Theorie verteidigen, auf die darum sein Buchtitel verweist. >Utilitarismus, >Positivismus.
Brocker I 596
Rechtspositivismus/DworkinVsPositivismus/DworkinVsHart, L. H. A.: Dworkin lehnt ein Regelsystem wie das von Hart ab: siehe Regeln/Hart, Recht/Hart: stattdessen muss man zwischen Recht und Prinzipien unterscheiden. ((s) Damit ist Dworkin von Kant beeinflusst). Regeln sind entweder gültig oder nicht gültig – dagegen können Prinzipien kollidieren, ohne dass darum wenigstens eines von ihnen ungültig sein müsste. Prinzipien/Dworkin: haben bestimmtes Gewicht und geben an, in welche Richtung Argumente weisen. (1)
Brocker I 599
DworkinVsPositivismus: Es ist keine Beschreibung des Rechts möglich, die nicht auch wertende Urteile einschließt. Zur Illustration führt Dworkin die Figur des begabten Richter Herkules ein, der alle wichtigen institutionellen Tatsachen des Rechts und seiner Geschichte kennt, sowie alle Prinzipien und Ziele. Das erlaubt ihm eine zutreffende Bewertung des Rechts in einem Gesamtzusammenhang. Rechtfertigung/Dworkin: These: die Rechtfertigung des Rechts in eine Frage der besten verfügbaren Argumente, sie ist substantieller Natur. Dworkin sieht daher kein Problem darin, dass sein idealer Richter ein vereinzelter Heroe ist, der das Recht scheinbar monologisch auslegt.
VsDworkin: siehe Michelman 1986 (2), 76; Habermas 1994 (3).
Rechtsprechung/Dworkin: Verantwortungsbewusste Richter, so Dworkin, erliegen nicht der Versuchung, Gründe und Gesichtspunkte außerhalb des Rechts zu suchen, nur weil bislang kein Artikel der Verfassung, kein Gesetzestext und kein explizites Urteil über einen schwierigen Fall autoritativ Auskunft geben.
Brocker I 600
RechspositivismusVsDworkin: ein Positivist könnte argumentieren, Dworkin wolle nur die amerikanische Rechtsordnung in einem möglichst positiven Licht erscheinen lassen, sein Ansatz sei aber ungeeignet, allgemeine Einschätzungen von Rechtssystemen zu geben, wie z. B: dem Rechtssystem des heutigen Iran. Dworkins Ansatz sei deswegen ungeeignet, weil er bereits voraussetze, dass eine Rechtsordnung vernunftrechtliche Gehalte wie die Idee individueller Rechte
Brocker I 601
gegen den Staat verkörpert. Das sei aber kein begriffliches Merkmal des Rechts, sondern eine fragile und faktisch nicht allgemein anerkannte Errungenschaft der Rechtsgeschichte.
1. Ronald Dworkin, Taking Rights Seriously, Cambridge, Mass. 1977 (erw. Ausgabe 1978). Dt.: Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen, Frankfurt/M. 1990, S. 58-64
2. Michelman, Frank I., »The Supreme Court 1985 Term – Foreword. Traces of Self-Government«, in: Harvard Law Review 100/1, 1986, 4-77.
3. Habermas, Jürgen, Faktizität und Geltung. Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaats, Frankfurt/M. 1994, S. 272-276.

Bernd Ladwig, „Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen“ in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018

Dworkin I
Ronald Dworkin
Taking Rights Seriously Cambridge, MA 1978

Brocker I
Manfred Brocker
Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018