| Begriff/ Autor/Ismus |
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| Leben | Dworkin | Gaus I 417 Leben/Dworkin/Weinstein: In seiner jüngsten "Sovereign Virtue" (Souveräne Tugend) drängt Dworkin mit Nachdruck auf seine bekannte Verteidigung der Gleichheit der Ressourcen und appelliert an das, was er das "Herausforderungsmodell" von ethischem Wert nennt, von dem er betont, dass es nicht konsequent ist. Für Dworkin verläuft das Leben besser, wenn es von innen heraus mit "ethischer Integrität" gelebt wird, d.h. wenn es nicht mechanisch von außen nach der Gewohnheit gelebt wird. Ethisch ehrliche Leben sind geschickte Leistungen, die eine ständige, kritische Selbstreflexion zeigen. Für solche Leben ist die Wahl konstitutiv für ein gutes Leben. DworkinVsUtilitarismus: Welfarismus und Utilitarismus sind unmoralisch, da sie die Wahl im Namen der Förderung von Zuständen instrumentalisieren.* Gleichheit: Für Dworkin "fließt die Gleichheit der grundlegenden Ressourcen aus der Sicht der Herausforderung". Wenn ein gutes Leben bedeutet, die Herausforderungen, die wir uns stellen, zu meistern, dann ist es ethisch zwingend notwendig, über ausreichende Grundressourcen zu verfügen. Und wenn es "gleich wichtig ist, wie jeder Mensch lebt", dann sollten alle über gleiche Grundressourcen verfügen. Daher "beginnen ethische Liberale mit einer starken ethischen Begründung für ihr Beharren auf einer egalitären Verteilung der Ressourcen" (Dworkin, 2000a(1): 279). Mit anderen Worten: Gleiche Besorgnis und Respekt ziehen irgendwie eine Ressourcengleichheit nach sich, da Gleichheit "an Ressourcen und Chancen gemessen werden muss" (2000a(1): 237; siehe auch Dworkin, 1985(2): 192-3). Ungeachtet der Zirkularität des Arguments, dass gleiche Sorge und Respekt die Gleichbehandlung von Menschen entlang eines separat identifizierten Bereichs mit sich bringt, legt Dworkin nie genau fest, was er mit Gleichheit der Ressourcen meint, die auch aus dem Herausforderungsmodell "fließen".** Aber wenn letzteres eine Quelle der Rechtfertigung sein soll, dann beginnt Dworkins egalitärer Liberalismus so auszusehen, als sei er mehr Sen als Dworkin bewusst ist. >Egalitarismus/Sen. * In Anlehnung an Sen, betrachtet Dworkin (2000a(1): Kap. l) den Utilitarismus als eine Form des Welfareismus. Zu Sen's Ablehnung des Utilitarismus, wenn auch nicht des Konsequentialismus, siehe Sen (1979)(2). Siehe auch Dworkin (2000a(1): Kap. 7) für seine Kritik an Sen's und Cohen's Gleichheitsbegriffen. ** In Dworkins jüngster Antwort auf Millers Überprüfung der Souveränen Tugend sagt er, dass er mit gleichen Ressourcen, die "aus gleicher Sorge und gleichem Respekt fließen", "im Einklang mit" meint. Er sagt auch, dass sein Buch darauf abzielt, "attraktive Begriffe von Demokratie, Freiheit, Gemeinschaft und individueller Verantwortung zu finden, die mit gleichen Ressourcen vereinbar sind oder aus ihnen fließen", um diese Werte "vor Unterordnung" unter die Gleichheit zu "schützen" (Dworkin, 2000b(3): 15). Nun erfordert diese Bedeutung von "fließen von" lediglich, dass die Verteilungsgerechtigkeit mit gleicher Sorge und Achtung vereinbar ist, und nicht, dass sie damit einhergeht. 1. Dworkin, Ronald (2000a) Sovereign Virtue. Cambridge, MA: Harvard University Press. 2. Sen, Amartya (1979) 'Utilitarianism and welfarism'. The Journal of Philosophy, LXXVI: 463-89. 3. Dworkin, Ronald (2000b) 'Equality - an exchange'. Times Literary Supplement (London), I December: 15-16. Weinstein, David 2004. „English Political Theory in the Nineteenth and Twentieth Century“. In: Gaus, Gerald F. & Kukathas, Chandran 2004. Handbook of Political Theory. SAGE Publications |
Dworkin I Ronald Dworkin Taking Rights Seriously Cambridge, MA 1978 Gaus I Gerald F. Gaus Chandran Kukathas Handbook of Political Theory London 2004 |
| Naturzustand | Dworkin | Brocker I 602 Naturzustand/Dworkin: Der Witz der Wahl eines Vertragsmodells sei, dass es jeden möglichen Beteiligten mit einem Vetorecht ausstatte (1): Jeder Einzelne müsse den vorgeschlagenen Grundsätzen der Gerechtigkeit zustimmen können, damit sie für alle gemeinsam gelten. Der Urzustand ist damit von vornherein zugeschnitten auf die distributive Idee individueller Rechte. Er soll eine rein aggregative Gerechtigkeitsvorstellung ausschließen. ((s) aggregativ: „sich aufsummierend“: entspricht der utilitaristischen Auffassung, dass ein maximaler Gesamtnutzen resultieren muss – dagegen: distributiv: auf Individuen bezogen und von Individuen ausgehend: hier wird nichts „summiert“.) Siehe DworkinVsUtilitarismus, Siehe Recht/Dworkin, Bürgerrechte/Dworkin. 1. Ronald Dworkin, Taking Rights Seriously, Cambridge, Mass. 1977 (erw. Ausgabe 1978). Dt.: Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen, Frankfurt/M. 1990, S. 288. Bernd Ladwig, „Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen“ in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018 |
Dworkin I Ronald Dworkin Taking Rights Seriously Cambridge, MA 1978 Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 |
| Prinzipien | Dworkin | Brocker I 596 Prinzipien/Dworkin: Regeln sind entweder gültig oder nicht gültig – dagegen können Prinzipien kollidieren, ohne dass darum wenigstens eines von ihnen ungültig sein müsste. Prinzipien/Dworkin: haben bestimmtes Gewicht und geben an, in welche Richtung Argumente weisen. (1) Moralische Inhalte gelangen in Form von Prinzipien ins Recht. (2) Moralisch gehaltvolle Verfassungsbegriffe wie »Gleichheit« oder »Menschenwürde« sind indes allgemein und wesentlich umstritten. Wir verfügen nicht über einhellig akzeptierte Kriterien ihrer richtigen oder falschen Verwendung. Brocker I 599/600 DworkinVsHart: während Hart auf der konventionellen Natur des Rechts beharrt (Siehe Recht/Hart) , beruft sich Dworkin auf Prinzipien. Siehe Rechtspositivismus/Dworkin HartVsDworkin siehe Recht/Hart. Brocker I 601 Prinzipien/Dworkin: Für Dworkin besteht ein enger Zusammenhang zwischen Prinzipien und Rechten: Aus Prinzipien gehen die gültigen Ansprüche von Individuen hervor (3). Sie begrenzen die Möglichkeit des Staates, im Namen kollektiver Zielsetzungen individuelle Interessen zu verletzen. Während kollektive Zielsetzungen aggregativ sind, sind Rechte distributiv: Sie schützen Einzelmenschen mit Bezug auf grundlegende und zentrale Interessen. Brocker I 595 Utilitarismus/Prinzipien/DworkinVsUtilitarismus/Dworkin: Prinzipienargumente bringen die moralischen Geltungsansprüche zum Ausdruck, die im Recht eine Rolle spielen. Aus ihnen Brocker I 596 gehen individuelle Rechte hervor, die kollektive Zielsetzungen im Konfliktfall ausstechen; diese These weist auf Dworkins normative Auseinandersetzung mit dem Utilitarismus voraus.(4) 1. Ronald Dworkin, Taking Rights Seriously, Cambridge, Mass. 1977 (erw. Ausgabe 1978). Dt.: Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen, Frankfurt/M. 1990, S. 58-64 2. Ebenda S. 304 3. Ebenda S. 146 4. Ebenda S. 56f. Bernd Ladwig, „Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen“ in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018 |
Dworkin I Ronald Dworkin Taking Rights Seriously Cambridge, MA 1978 Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 |
| Rechte | Utilitarismus | Gaus I 106 Rechte/Utilitarismus/Gaus: Utilitaristen, oder allgemeiner gesagt, Konsequentialisten, haben viel Mühe darauf verwendet, zu untersuchen, auf welche Weise die Persönlichkeitsrechte in ein utilitaristisches System einfließen könnten. Sen (1990)(1) bietet eine Version von Folgerichtigkeit, die die Befriedigung von Rechten als Teil des Nutzens eines Zustandes betrachtet (vgl. Scanlon, 1977(2); Nozick, 1974(3): 166). Mill's komplizierter Utilitarismus - der Regeln in den Begriff einer Moral zu integrieren scheint - wurde oft als Modell für utilitaristische Rechte verwendet (Lyons, 1978(4); Frey, 1984(5)) (...). Russell Hardin (1988(6); 1993) hat sich für einen "institutionellen Utilitarismus" ausgesprochen, der die Wissensprobleme bei der Gestaltung von utilitaristischen Institutionen berücksichtigt, die er als Alternative sowohl zum Handlungs- als auch zum Herrschafts-Utilitarismus anbietet. Laut Hardin "brauchen wir eine institutionelle Struktur von Rechten oder Schutzmechanismen, weil nicht alle Menschen utilitaristisch oder anderweitig moralisch sind und weil unser Wissen über andere stark eingeschränkt ist, deren Interessen daher wahrscheinlich in vielerlei Hinsicht am besten erfüllt werden können, wenn sie eine wesentliche Kontrolle über die Erfüllung haben". Gaus I 107 So, fügt er hinzu, "sollten traditionelle Rechte verstanden werden" (1988(6): 78). >Rechte/Konsequenzialismus. 1. Sen, Amartya K. (1990) ‘Rights consequentialism’. In Jonathan Glover, (Hrsg.), Utilitarianism and its Critics. London: Macmillan, 111–18. 2. Scanlon, Thomas (1977) ‘Rights, goals and fairness’. Erkenntnis, 11 (May): 81–95. 3. Nozick, Robert (1974) Anarchy, State and Utopia. New York: Basic. 4. Lyons, David (1978) ‘Mill’s theory of justice’. In A. I. Goldman and J. Kim, (Hrsg.), Values and Morals. Dordrecht: Reidel, 1–20. 5. Frey, R. G. (1984) ‘Act-utilitarianism, consequentialism and moral rights’. In R. G. Frey, (Hrsg.), Utility and Rights. Oxford: Blackwell, 61–95. 6. Hardin, Russell (1988) Morality within the Limits of Reason. Chicago: University of Chicago Press. Gaus, Gerald F. 2004. „The Diversity of Comprehensive Liberalisms.“ In: Gaus, Gerald F. & Kukathas, Chandran 2004. Handbook of Political Theory. SAGE Publications. Brocker I 601 Rechte/Utilitarismus: Für den Utilitarismus ist die Maximierung des Gesamtwohls die zentrale Zielsetzung. Auch Rechte können, etwa in Gestalt von Eigentumsgarantien, dem Gesamtwohl zugute kommen. Dabei kann niemals ausgeschlossen werden, das eine Opferung grundlegender individueller Interessen Einzelner oder von Gruppen, den Gesamtnutzen vergrößern könnte. DworkinVsUtilitarismus: Rechte schützen immer das Individuum mit Bezug auf grundlegende und zentrale Interessen.(1) >Über den Utilitarismus. 1.Vgl. Ronald Dworkin, Taking Rights Seriously, Cambridge, Mass. 1977 (erw. Ausgabe 1978). Dt.: Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen, Frankfurt/M. 1990, Bernd Ladwig, „Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen“ in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018 |
Gaus I Gerald F. Gaus Chandran Kukathas Handbook of Political Theory London 2004 Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 |
| Rechtspositivismus | Dworkin | Brocker I 594 Rechtspositivismus/DworkinVsRechtspositivismus/DworkinVsUtilitarismus/Dworkin: [Rechts-]Positivisten und Utilitaristen eint die Gegnerschaft zur Idee natürlicher, dem Staat moralisch vorgegebener Rechte. Positivisten verwerfen sie, weil sie alle normativen Tatsachen des Rechts auf soziale Tatsachen wie Gesetzgebung und richterliche Rechtsfortbildung zurückführen. Utilitaristen verneinen sie, weil ihr letzter Bewertungsmaßstab der soziale (Gesamt-)Nutzen ist. Gegen beide Sichtweisen will Dworkin eine rechtebasierte Theorie verteidigen, auf die darum sein Buchtitel verweist. >Utilitarismus, >Positivismus. Brocker I 596 Rechtspositivismus/DworkinVsPositivismus/DworkinVsHart, L. H. A.: Dworkin lehnt ein Regelsystem wie das von Hart ab: siehe Regeln/Hart, Recht/Hart: stattdessen muss man zwischen Recht und Prinzipien unterscheiden. ((s) Damit ist Dworkin von Kant beeinflusst). Regeln sind entweder gültig oder nicht gültig – dagegen können Prinzipien kollidieren, ohne dass darum wenigstens eines von ihnen ungültig sein müsste. Prinzipien/Dworkin: haben bestimmtes Gewicht und geben an, in welche Richtung Argumente weisen. (1) Brocker I 599 DworkinVsPositivismus: Es ist keine Beschreibung des Rechts möglich, die nicht auch wertende Urteile einschließt. Zur Illustration führt Dworkin die Figur des begabten Richter Herkules ein, der alle wichtigen institutionellen Tatsachen des Rechts und seiner Geschichte kennt, sowie alle Prinzipien und Ziele. Das erlaubt ihm eine zutreffende Bewertung des Rechts in einem Gesamtzusammenhang. Rechtfertigung/Dworkin: These: die Rechtfertigung des Rechts in eine Frage der besten verfügbaren Argumente, sie ist substantieller Natur. Dworkin sieht daher kein Problem darin, dass sein idealer Richter ein vereinzelter Heroe ist, der das Recht scheinbar monologisch auslegt. VsDworkin: siehe Michelman 1986 (2), 76; Habermas 1994 (3). Rechtsprechung/Dworkin: Verantwortungsbewusste Richter, so Dworkin, erliegen nicht der Versuchung, Gründe und Gesichtspunkte außerhalb des Rechts zu suchen, nur weil bislang kein Artikel der Verfassung, kein Gesetzestext und kein explizites Urteil über einen schwierigen Fall autoritativ Auskunft geben. Brocker I 600 RechspositivismusVsDworkin: ein Positivist könnte argumentieren, Dworkin wolle nur die amerikanische Rechtsordnung in einem möglichst positiven Licht erscheinen lassen, sein Ansatz sei aber ungeeignet, allgemeine Einschätzungen von Rechtssystemen zu geben, wie z. B: dem Rechtssystem des heutigen Iran. Dworkins Ansatz sei deswegen ungeeignet, weil er bereits voraussetze, dass eine Rechtsordnung vernunftrechtliche Gehalte wie die Idee individueller Rechte Brocker I 601 gegen den Staat verkörpert. Das sei aber kein begriffliches Merkmal des Rechts, sondern eine fragile und faktisch nicht allgemein anerkannte Errungenschaft der Rechtsgeschichte. 1. Ronald Dworkin, Taking Rights Seriously, Cambridge, Mass. 1977 (erw. Ausgabe 1978). Dt.: Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen, Frankfurt/M. 1990, S. 58-64 2. Michelman, Frank I., »The Supreme Court 1985 Term – Foreword. Traces of Self-Government«, in: Harvard Law Review 100/1, 1986, 4-77. 3. Habermas, Jürgen, Faktizität und Geltung. Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaats, Frankfurt/M. 1994, S. 272-276. Bernd Ladwig, „Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen“ in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018 |
Dworkin I Ronald Dworkin Taking Rights Seriously Cambridge, MA 1978 Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 |
| Teleologie | Dworkin | Brocker I 603 Ziele/Teleologie/Rechtsprechung/Gesetzgebung/Dworkin: Dworkin These: in der Rechtsprechung dürfen Ziele durchaus eine Rolle spielen, z.B. affirmative action (Quotenregelungen in den USA für Benachteiligte, insbesondere Afroamerikaner): Solche bis heute umstrittenen Maßnahmen der sollten von substantiell diskriminierenden, etwa rassistischen Regelungen unterschieden werden. Schließlich lägen ihnen keine Vorurteile gegen weiße Bewerber und keine Vorlieben für deren Benachteiligung zugrunde. Auch verletzten sie keine konstitutionellen Rechte: Niemand habe einen gültigen Anspruch auf eine Gesetzgebung, die etwa den Intelligenteren oder in Prüfungen Erfolgreicheren einen Hochschulzugang garantierte (1). Argumente der Zielsetzung durften darum schon immer eine Rolle spielen, wenn es um die Auswahlkriterien für Bildungsgänge oder berufliche Stellungen ging. Die Begründung für solche Maßnahmen müssten nicht einmal utilitaristisch sein (DworkinVsUtilitarismus). Man könnte ((s) stattdessen) auf das Ideal einer gerechteren Gesellschaft verweisen, die allen faire Chancen gibt und die Bedeutung des Faktors Hautfarbe langsam aber sicher verblassen lässt. 1. Ronald Dworkin, Taking Rights Seriously, Cambridge, Mass. 1977 (erw. Ausgabe 1978). Dt.: Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen, Frankfurt/M. 1990, S. 370f Bernd Ladwig, „Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen“ in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018 |
Dworkin I Ronald Dworkin Taking Rights Seriously Cambridge, MA 1978 Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 |
| Utilitarismus | Dworkin | Brocker I 601 Utilitarismus/Rechte/Dworkin: Für den Utilitarismus ist die Maximierung des Gesamtwohls die zentrale Zielsetzung. Auch Rechte können, etwa in Gestalt von Eigentumsgarantien, dem Gesamtwohl zugute kommen. Dabei kann niemals ausgeschlossen werden, dass eine Opferung grundlegender individueller Interessen Einzelner oder von Gruppen, den Gesamtnutzen vergrößern könnte. >Rechte. DworkinVsUtilitarismus: Rechte schützen immer das Individuum mit Bezug auf grundlegende und zentrale Interessen. Dworkin will nicht sagen, dass alle Rechte absolut gelten wie wohl das Folterverbot. Der grundlegende Punkt ist wiederum ein logischer: Rechte spielen nur dann eine eigene normative Rolle, wenn sie kollektive Ziele in Konfliktfällen ausstechen. Andernfalls könnte man sich für jede beliebige Rechtfertigung auch direkt auf die Zielsetzung beziehen(1). Brocker I 604 DworkinVsUtilitarismus: zentraler Einwand: Der Utilitarismus könne auch externe Vorlieben wie die Diskriminierung Schwarzer „unparteiisch“ berücksichtigen.(2) Problem: Der rein aggregative ((s) aufsummierende) Gedanke der bestmöglichen Befriedigung aller möglichen Vorlieben aller möglichen Menschen kennt eben keine Unterscheidung zwischen relevanten und irrelevanten, akzeptablen und inakzeptablen Präferenzen. >Relevanz, >Akzeptierbarkeit. PerfektionismusVsDworkin: Es gibt viele Arten externer Vorlieben, die von Dworkins Kritik ausgenommen werden sollten: Bsp externe Vorlieben wie die Parteinahme für Angehörige benachteiligter Gruppen, zu denen man selbst nicht gehört.(3) >Perfektionismus. Brocker I 605 LadwigVsDworkin: Dworkin hat, als er die in Taking Rights Seriously versammelten Aufsätze schrieb, noch geglaubt, er könne eine ethisch vollkommen neutrale Theorie von Rechten und Gerechtigkeit entwerfen (so auch noch Dworkin 1985 (4)). >Bürgerrechte. Dies mag seine merkwürdige Annahme erklären, für die Kritik am Utilitarismus genüge die logische Unterscheidung zwischen persönlichen und externen Vorlieben, ohne Rücksicht auf deren Inhalte. DworkinVsDworkin: In späteren Schriften (Dworkin 1990b (5); 2011 (6)) bekennt sich Dworkin hingegen zu einer ethischen Grundlage seines Liberalismus. Die organisierende Idee hinter seinen immer weiter ausgreifenden Versuchen, Einheit in der Welt der Werte zu erkennen, ist nunmehr die Würde. >Liberalismus. 1. Ronald Dworkin, Taking Rights Seriously, Cambridge, Mass. 1977 (erw. Ausgabe 1978). Dt.: Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen, Frankfurt/M. 1990, S. 161f. 2. Ebenda S. 382-385 3. Vgl. Coleman, Jules L., »The Rights and Wrongs of Taking Rights Seriously«, in: Faculty Scholarship Series, Paper 4204, 1978, s. 916f. 4. Ronald Dworkin, , A Matter of Principle, Oxford 1985. 5. Ronald Dworkin. »Foundations of Liberal Equality«, in: The Tanner Lectures on Human Values, XI, Salt Lake City 1990 (b), 1-191. 6. Ronald Dworkin, Sovereign Virtue. The Theory and Practice of Equality, Cambridge, Mass./London 2002. Bernd Ladwig, „Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen“ in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018 |
Dworkin I Ronald Dworkin Taking Rights Seriously Cambridge, MA 1978 Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 |