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| Chinesische Wirtschaft | Tabellini | Mokyr I 43 Chinesische Wirtschaft/Europa/Mokyr/Tabellini: Die Unterschiede in den politischen Institutionen Chinas und Westeuropas waren auf eine Vielzahl sich ergänzender Faktoren zurückzuführen. Historische Umstände führten zu einer frühen Zentralisierung der Staatsgewalt in China, während Europa lange Zeit fragmentiert blieb. Diese anfänglichen Unterschiede zwischen China und Europa wurden jedoch durch die interne Struktur ihrer Gesellschaften noch verstärkt. Soziale Organisationen prägten die staatlichen Institutionen auf vielfältige Weise. Unterschiede zwischen China und Europa: Erstens waren europäische Organisationen territorial organisiert, und einige von ihnen hatten die ausschließliche Kontrolle über ihr Territorium. Dies galt für die Landadeligen während des Feudalismus, aber auch für selbstverwaltete Städte und kirchliche Strukturen, als der Feudalismus nachließ. Diese Organisationen schufen starke Gegenkräfte, mit denen die europäischen Herrscher in den frühen Phasen der Staatsbildung verhandeln mussten. China: Die chinesische Gesellschaft war hingegen um Abstammungslinien herum organisiert, und mehrere Merkmale dieser dynastischen Organisationen machten sie schwächer als ihre europäischen Pendants. Mokyr I 44 Auch aus diesem Grund waren die Machtverhältnisse zwischen Herrschern und anderen sozialen Gruppen in China im Vergleich zu Europa asymmetrischer. Zweitens schuf die Art und Weise, wie die Zusammenarbeit in Europa aufrechterhalten wurde, einen Bedarf an externer Rechtsdurchsetzung, was wiederum die Entwicklung der Rechtsinstitutionen beeinflusste. Die europäischen Staatsstrukturen entwickelten sich gemeinsam mit ihren Rechtsinstitutionen weiter, wodurch das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit an Bedeutung gewann. China: In China hingegen waren Abstammungsorganisationen wirksame Ersatzinstitutionen für den Staat bei der Streitbeilegung, was sich in der Entwicklung des chinesischen Rechtssystems widerspiegelte. Drittens prägten die innerhalb sozialer Organisationen angewandten Governance-Prinzipien die Entwicklung politischer Gremien. In Europa wurden Verfahren, die ursprünglich zur Regulierung kollektiver Entscheidungen innerhalb von Unternehmen entstanden waren, zunächst auf kirchliche Organisationen und dann auf die entstehenden staatlichen Institutionen übertragen. Diese Governance-Prinzipien prägten auch Vorstellungen von Fairness und Legitimität, die von den europäischen Herrschern nicht ignoriert werden konnten. [Einige Einzelheiten]: Mokyr I 3 Netzwerk-Homophilie/Mokry/Tabellini: Soziale Organisationen können als soziale Netzwerke betrachtet werden, d. h. als Gruppen von Menschen, die regelmäßig miteinander interagieren und in bestimmten Bereichen zusammenarbeiten. Welche sozialen Netzwerke sich eher bilden, hängt von den vorherrschenden Homophilie-Kriterien ab, d. h. davon, mit wem Menschen lieber interagieren (Jackson 2008)(1). Dies wiederum wird durch Wertesysteme und kulturelle Merkmale geprägt. Traditionell haben enge Beziehungen zwischen verwandten Personen die Zusammenarbeit innerhalb der Großfamilie erleichtert. Als die sozialen Interaktionen jedoch komplexer wurden, reichte die Zusammenarbeit innerhalb der Familien nicht mehr aus, und es mussten familienübergreifende Vereinbarungen getroffen werden, um die Zusammenarbeit aufrechtzuerhalten. Auswirkungen auf die Entwicklung der Chinesischen Wirtschaft: Die sozialen Vereinbarungen, die im zweiten Jahrtausend n. Chr. in China und Europa entstanden, unterschieden sich in dieser Hinsicht stark voneinander. In China wurde die Zusammenarbeit zwischen Familien innerhalb von Clans organisiert – patrilinearen Allianzen zwischen Familien, die ihren Ursprung auf einen gemeinsamen Vorfahren zurückführten. In Europa wurden Vereinigungen von nicht miteinander verwandten Personen zum Mittelpunkt der Zusammenarbeit von Personen außerhalb der Familie. Diese unterschiedlichen Arrangements spiegelten Unterschiede in den Wertesystemen wider. In China betonte die konfuzianische Tradition, die von den kaiserlichen Behörden während der Song-Dynastie und den nachfolgenden Dynastien gefördert wurde, die Ahnenverehrung und starke Verwandtschaftsbeziehungen. Dies wiederum förderte erweiterte Familienstrukturen und erleichterte die Zusammenarbeit zwischen Nachkommen desselben männlichen Vorfahren. In Europa spielte die katholische Kirche eine wichtige Rolle bei der Umgestaltung der Familienbande hin zur Kernfamilie und bei der Verbreitung eines universalistischen Wertesystems, das von der engen Gemeinschaft von Freunden und Verwandten losgelöst war. Mokyr I 4 Zwischen dem 6. und 11. Jahrhundert lehnte die kirchliche Lehre Ehen zwischen Cousins und anderen Verwandten entschieden ab, bestand auf der Zustimmung der Frauen zur Eheschließung, riet von Adoptionen und Wiederverheiratungen ab und verbot alle Formen der Polygamie (Henrich, 2020(2); Schulz, 2022(3)). Wie Goody (1983)(4) feststellte, führten diese kirchlichen Richtlinien zu einer Verringerung der Bedeutung der unilinearen Abstammung und zur Auflösung großer Verwandtschaftsgruppen. Dies begünstigte die Entstehung des sogenannten europäischen Heiratsmusters, nämlich ein spätes Heiratsalter, hohe Zölibatraten, Neolokalität (d. h. frisch verheiratete Paare, die alleine leben), Konsensualität und bilineare Abstammungsbräuche (Hajnal 1982)(5). Wie Roland (2020)(6) hervorhebt, wird die Zahl der Vorfahren schnell so groß, wenn die Abstammung symmetrisch von Vater und Mutter bestimmt wird, dass die gemeinsame Abstammung kein brauchbares Kriterium mehr für die Organisation sozialer Netzwerke ist. Infolge dieser unterschiedlichen Traditionen wurde nach dem ersten Jahrtausend n. Chr. in China der auf der Abstammung basierende Clan zur wichtigsten Form der sozialen Organisation, während in Europa die Zusammenarbeit stattdessen durch eine Vielzahl anderer organisatorischer Vereinbarungen zwischen nicht miteinander verwandten Personen erreicht wurde, die wir in Anlehnung an Greif (2006a(7),b(8)) als Körperschaften bezeichnen. >Körperschaften. 1. Jackson Matthew. 2008. Social and Economic Networks. Princeton, NJ: Princeton University Press 2. Henrich, Joseph. 2020. The WEIRDest People in the World: How the West Became Psychologically Peculiar and Particularly Prosperous. New York: Farrar Straus and Giroux. 3. Schultz, Jonathan F. 2022. “Kin Networks and Institutional Development.” The Economic Journal, Vol. 132, No. 647, pp. 2578-2613. 4. Goody, J. 1983. The Development of the Family and Marriage in Europe. Cambridge: Cambridge University Press. 5. Hajnal, John. 1982. “Two Kinds of Preindustrial Household Formation System.” Population and Development Review, Vol. 8, No. 3, pp. 449–494. 6. Roland, Gerard. 2020. “The Deep Historical Roots of Modern Culture: A Comparative Perspective.” Journal of Comparative Economics, Vol. 48, pp. 483-508. 7. Greif, Avner. 2006a. “Family Structure, Institutions, and Growth: The Origins and Implications of Western Corporations,” American Economic Review, Vol. 96, No. 2, pp. 308-312. 8. Greif, Avner. 2006b. “The Birth of Impersonal Exchange: The Community Responsibility System and Impartial Justice.” Journal of Economic Perspectives, Vol. 20, No. 2 (Spring), pp. 221–236. |
EconTabell I Guido Tabellini Torsten Persson The size and scope of government: Comparative politics with rational politicians 1999 Mokyr I Joel Mokyr Guido Tabellini Social Organizations and Political Institutions: Why China and Europe Diverged CESifo Working Paper No. 10405 Munich May 2023 |
| Deliberative Demokratie | Bohman | Gaus I 161 Deliberative Demokratie/Diskurstheorien/Bohman: Die (...) Spannung zwischen der empirischen und der normativen Dimension einer Theorie der demokratischen Deliberation betrifft die Frage, ob es einen bestimmten Diskurstyp gibt, der demokratische Deliberation im Allgemeinen charakterisiert, wie Habermas und Cohen argumentieren. (Habermas, 1996(1); Cohen, 1997(2)). Wieder einmal zeigt sich, dass die Wahl zwischen einer Theorie der deliberativen Demokratie, die Deliberation als stark eingeschränkt und damit potenziell ausschließend ansieht, und einer Theorie, die Deliberation ohne normative Zwänge in der informellen öffentlichen Sphäre betrachtet, zu treffen ist. Die Ablehnung der ersteren Theorie könnte durch den Versuch motiviert sein, öffentliche Deliberation über die Grenzen der formalen Institutionen des Rechtsstaates hinaus zu sehen (Dryzek, 2000)(3). Jede spezifische Form des Diskurses kann bestimmte Bürger gegenüber anderen privilegieren, etwa wenn die Argumentation artikulierte und leidenschaftslose Sprecher und damit die besser ausgebildeten Eliten bevorzugt (Young, 2000(4); Sanders, 1997(5)). Es scheint eine empirische Frage zu sein, ob die Argumentation die Privilegierten begünstigt. >Argumentation/Bohman, >Argumentation/Crosswhite. 1. Habermas, Jürgen (1996) Between Facts and Norms. Cambridge, MA: MIT Press. 2. Cohen, Joshua (1997) 'Deliberation and democratic legitimacy'. In J. Bohman and W. Rehg, (Hrsg.), Deliberative Democracy. Cambridge, MA: MIT Press. 3. Dryzek, John (2000) Deliberative Democracy and Beyond. Oxford: Oxford University Press. 4. Young, Iris (2000) Democracy and Inclusion. Oxford: Oxford University Press. 5. Sanders, Lynn (1997) 'Against deliberation'. Political Theory, 25: 347-76. Bohman, James 2004. „Discourse Theory“. In: Gaus, Gerald F. & Kukathas, Chandran 2004. Handbook of Political Theory. SAGE Publications |
Gaus I Gerald F. Gaus Chandran Kukathas Handbook of Political Theory London 2004 |
| Demokratie | Aristoteles | Höffe I 67 Demokratie/Aristoteles/Höffe: Je nach dem Kreis der zur Herrschaft zugelassenen Bürger und der Höffe I 68 Reichweite ihrer Herrschaftskompetenz unterscheidet Aristoteles fünf Formen von Demokratie. Auf diese Weise führt er stillschweigend einen komparativen Begriff, einen Begriff von Mehr-oder-weniger an Demokratie, ein(1). Die ersten drei Formen binden sich noch an das Gesetz. In der vierten, extremen Form sind zwar alle Bürger, was wir heute als positiv einschätzen, herrschaftsfähig. Sie dürfen aber, so die negative Seite, sich von allen Gesetzesvorgaben freistellen, sogar eklatante Rechtsbrüche vornehmen. Radikale Demokratie: Weil sie dabei nicht auf das Gemeinwohl, sondern auf das eigene Wohl zielen, erscheint die radikale Demokratie, was Mill wiederholen wird, als eine Tyrannis der Mehrheit.(2) Verfassung: «wo nicht die Gesetze herrschen, da ist auch keine Verfassung (politeia). Gesetze: (...) das Gesetz muss über das Ganze gebieten, die Regierenden dagegen über die einzelnen Fälle». (3) Rechtsstaat: Aristoteles plädiert hier für ein Kernelement des modernen Demokratieverständnisses, für einen Rechtsstaat. Da [Aristoteles] (...) eine Mischverfassung favorisiert, die oligarchische mit demokratischen Elementen verbindet, sie aufs Gemeinwohl verpflichtet und die wichtigen Entscheidungen von der Volksversammlung treffen lässt, kann Aristoteles im heutigen Sinn als weitgehend demokratisch gelten. ((s) Aber vgl. >Ungleichheit/Aristoteles). >Verfassung/Aristoteles, >Zwang/Aristoteles. 1. Arist. Politika IV 4 2. IV 4, 1292a15 ff.). 3. 1292a32–34 - - - Gaus I 314 Demokratie/Aristoteles/Keyt/Miller: Aristoteles ist für die Demokratie vorteilhafter als Platon, und in seinem berühmten "Schlussplädoyer", das den von ihm favorisierten Maßstab für die Verteilung politischer Macht auf kollektiv und individuell genommene Männer anwendet (Pol. Abb. I l), bietet er sogar eine "aristokratische" Rechtfertigung an (vgl. dazu Keyt, 1991a(1): 270-2; Waldron, 1995(2)). >Herrschaft/Aristoteles, >Konstitution/Aristoteles, >Tyrannei/Aristoteles, >Nomos/Aristoteles, >Politik/Aristoteles; vgl. >Familie/Aristoteles, >Gleichberechtigung/Aristoteles. Pol: Aristoteles Politik 1. Keyt, David (1991a) 'Aristotle's theory of distributive justice'. In David Keyt and Fred D. Miller, eds, A Companion to Aristotle's Politics. Oxford: Blackwell. 2. Waldron, Jeremy (1995) 'The wisdom of the multitude: some reflections on Book 3, Chapter Il of Aristotle's Politics'. Political Theory, 23: 563-84. Keyt, David and Miller, Fred D. jr. 2004. „Ancient Greek Political Thought“. In: Gaus, Gerald F. & Kukathas, Chandran 2004. Handbook of Political Theory. SAGE Publications |
Gaus I Gerald F. Gaus Chandran Kukathas Handbook of Political Theory London 2004 |
| Demokratie | Barth | Brocker I 234 Demokratie/Barth: Für Barth konnte eine Begründung moderner rechtsstaatlicher Demokratie(-theorie) nur unter den Bedingungen einer nach wie vor (ihrem Selbstanspruch nach) exklusiv bibelorientierten Offenbarungstheologie gestellt werden. >Demokratietheorie. BarthVsSäkularisierung: Barth lehnte jeglichen grundlagentheoretischen Anschluss an klassisch moderne Menschenrechts- oder Vertragstheorien als »säkulare Botschaft« und den Versuch, eine »Kirche des Menschenrechts zu bauen« (1) ab. >Menschenrechte. Brocker I 245 In mehreren, mehr oder weniger kurz nach Rechtfertigung und Recht erschienenen Texten hat Barth die dort vor allem in dessen Schlussteil enthaltenen Stellungnahmen pro Demokratie, contra (NS-)Diktatur deutlicher und konkreter gemacht (vgl. besonders Barth 1945a)(2). 1. Karl Barth, Rechtfertigung und Recht, in: Theologische Studien 1, Zollikon 1938. Karl Barth, Rechtfertigung und Recht, in: ders., Rechtfertigung und Recht, Christengemeinde und Bürgergemeinde, Evangelium und Gesetz, Zürich 1998,, S. 8. 2. Karl Barth, Eine Schweizer Stimme. 1938-1945, Zollikon-Zürich 1945 Georg Pfleiderer, „Karl Barth, Rechtfertigung und Recht 1938)“ in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018. |
Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 |
| Eigentum | Kant | Höffe I 308 Eigentum/Kant/Höffe: Kant (...) [erklärt] das Eigentum zu einer vernunftnotwendigen Institution, folglich zu einem unverzichtbaren Bestandteil jedes Rechtsstaates. KantVsRoussau: dieser erklärt in seiner Zweiten Abhandlung alles persönliche Eigentum (...) [für] illigitim, aussschließlich Gemeindeeigentum als zulässig. Vgl. >Eigentum/Rousseau, >Gesellschaftsvertrag/Rousseau. Kant: Nun kennt die einschlägige reine praktische Vernunft lediglich formale Gesetze. Daher kann sie die Gegenstände, die die Freiheit für sich verwenden darf, nicht in zwei Gruppen, in legitime und illegitime Gegenstände, einteilen. Sie muss entweder alle Gegenstände verbieten oder sie alle zulassen. Da ein absolutes Verbot die äußere Freiheit, das Verfolgen selbstgewählter Zwecke, aufhebt, folgt e contrario: Alle Gegenstände müssen ohne jede Einschränkung als mögliche Eigentumstitel zugelassen werden. Vernunftbesitz: (...) der Besitz im rechtlichen Verständnis [ist] im Unterschied zum physischen Besitz, dem bloßen Innehaben, keine empirische, sondern eine reine Beziehung a priori, von Kant «intelligibler Besitz» (Vernunftbesitz) genannt. Das rechtliche Eigentum besteht nämlich nicht in einer empirisch wahrnehmbaren, sondern in einer gedanklichen Beziehung: [das gestohlene Gut ist kein Eigentum, deponiertes Gut ist nicht herrenlos]. |
I. Kant I Günter Schulte Kant Einführung (Campus) Frankfurt 1994 Externe Quellen. ZEIT-Artikel 11/02 (Ludger Heidbrink über Rawls) Volker Gerhard "Die Frucht der Freiheit" Plädoyer für die Stammzellforschung ZEIT 27.11.03 |
| Einheit | Kelsen | Brocker I 131 Einheit//Politik/Staat/Kelsen: Von dem Willen »eines« Volkes ist bei Kelsen keine Rede, er lehnt ferner substantialistische Interpretationen vehement ab. Einheit kann es aus seiner Sicht nur als Einheit der Rechtsordnung geben, als »Einheit der das Verhalten der normunterworfenen Menschen regelnden staatlichen Rechtsordnung«.(1) >Recht, >Staat, >Verfassung >Rechtsstaatlichkeit. 1 Hans Kelsen, »Vom Wesen und Wert der Demokratie«, in: Archiv für Sozialwissenschaft und Sozialpolitik 47, 1920/1921, 50-85 (Separatdruck: Tübingen 1920). Erweiterte Fassung: Hans Kelsen, Vom Wesen und Wert der Demokratie, Tübingen 1929 (seitenidentischer Nachdruck:Aalen 1981), S. 15 Marcus Llanque, „Hans Kelsen, Vom Wesen und Wert der Demokratie“, in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018 |
Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 |
| Freiheit | Böckenförde | Brocker I 781 Freiheit/Liberalismus/Liberalität/Verfassung/Böckenförde: Böckenförde wendete sich in den 1070er Jahren gegen die sogenannten „Radikalenerlass“ des deutschen Staates, der Beamte und Beamtenanwärter auf ihre Gesinnung hin überprüfen ließ. Dabei wurden inhaltliche Einstellungen von Personen daraufhin überprüft, ob sie mit Inhalten der Verfassung im Einklang standen. Auslöser einer Überprüfung war unter anderem die Mitgliedschaft in einer als verfassungsfeindlich bezeichneten, aber dennoch nicht verbotenen Organisation. Problem/Böckenförde: damit wurde eine Schwelle überschritten, die von der Herrschaft der Gesetze zu einer Herrschaft der Gesinnung führte. Dies widersprach dem Verständnis von Freiheit Montesquieus: Def Freiheit/Montesquieu: das Recht, „alles tun zu dürfen, was die Gesetze erlauben“. (zitiert in (1)). Freiheit/Staat/Böckenförde: tatsächlich kommt es aber in einem freiheitlichen Staat gerade auf die Erziehung zu eigener Urteilsbildung an, weswegen von der Lehrerschaft zwar Loyalität gegenüber den Grundprinzipien des freiheitlichen Rechtsstaats zu verlangen ist, aber keine normierte Gesinnungstreue.(2) Andernfalls läuft der Staat Gefahr, seine Liberalität einzubüßen. >Staat, >Gesellschaft, >Gemeinschaft, >Recht, >Verfassung. 1. Ernst-Wolfgang Böckenförde, Staat – Verfassung – Demokratie. Studien zur Verfassungstheorie und zum Verfassungsrecht, Frankfurt/M. 1992 (zuerst 1991), S. 279 2. Ernst-Wolfgang Böckenförde, Der Staat als sittlicher Staat, Berlin 1978, S. 257 Tine Stein, „Ernst-Wolfgang Böckenförde, Staat – Verfassung- Demokratie“, in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018 |
Böckenf I Ernst-Wolfgang Böckenförde Staat, Gesellschaft, Freiheit. Studien zur Staatstheorie und zum Verfassungsrecht Frankfurt 1976 Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 |
| Freiheit | Hayek | Boudreaux II 39 Freiheit/Hayek/Boudreaux: „Die Vorstellung von der Freiheit unter dem Gesetz ... beruht auf der Behauptung, dass wir, wenn wir Gesetze befolgen, im Sinne von allgemeinen abstrakten Regeln, die unabhängig von ihrer Anwendung auf uns aufgestellt wurden, nicht dem Willen eines anderen unterworfen und daher frei sind.“(1) Wissen/Hayek/Boudreaux: (...) ohne Freiheit ist der Einzelne darauf beschränkt, sich nur so zu verhalten auf eine Weise zu verhalten, die von den staatlichen Behörden erlaubt ist. Unfreie Menschen haben daher weniger Möglichkeiten und Fähigkeiten als freie Menschen, nach solchem detaillierten und lokalen Wissen zu suchen und danach zu handeln. Innovationen: Ein wichtiger Grund für die Aufteilung der Aufgaben der Entdeckung und des Handelns nach kleinen Wissensfragmenten auf Millionen von Menschen ist, dass keine zentrale Autorität wissen kann, wie sie diese Menschen herumkommandieren kann und was sie entdecken werden. >Innovation, >Freier Markt, >Märkte, >Wissen, >Information, >Freiheit/Hayek. Boudreaux II 52 Freiheit/Wohlstand/Hayek/Boudreaux: (...) die heute überall verfolgte Politik, die das Privileg der [wirtschaftlichen] Sicherheit ((s) = Wohlstand) mal an diese, mal an jene Gruppe verteilt, schafft (…) rasch Bedingungen, unter denen das Streben nach Sicherheit stärker zu werden droht als die Liebe zur Freiheit. Der Grund dafür ist, dass mit jeder Gewährung vollständiger Sicherheit an eine Gruppe die Unsicherheit der anderen notwendigerweise zunimmt."(2) Wohlstand/Freiheit: Unabdingbare Voraussetzung für die Schaffung, Aufrechterhaltung und das Wachstum eines weit verbreiteten Wohlstands ist ein Wirtschaftssystem, das knappe Ressourcen so effizient wie möglich einsetzt, um Güter und Dienstleistungen zu schaffen, die möglichst viele Verbraucherbedürfnisse befriedigen. In dem Maße, in dem das Wirtschaftssystem die Verschwendung von produktiven Ressourcen fördert oder gar zulässt, erreicht es nicht den größtmöglichen Wohlstand. Freier Markt/Kapitalismus/Hayek: Das System, das am besten gewährleistet, dass die Ressourcen so effizient wie möglich genutzt werden, ist der Kapitalismus der freien Marktwirtschaft - ein Wirtschaftssystem, das auf übertragbaren privaten Eigentumsrechten, Vertragsfreiheit, Rechtsstaatlichkeit und Verbrauchersouveränität beruht. Das letzte Merkmal des freien Marktkapitalismus ist das Recht jedes Verbrauchers, sein Geld so auszugeben, wie er es für richtig hält. Sie kann so viel oder so wenig von ihrem Einkommen ausgeben, wie sie will (um das zu sparen, was sie nicht ausgibt), und sie kann ihr Ausgabeverhalten ändern, wann immer und wie immer sie will. Kurz gesagt bedeutet Konsumentensouveränität, dass die Wirtschaft auf die Befriedigung der Konsumenten und nicht der Produzenten ausgerichtet ist. >Konsumentensouveränität. Boudreaux: Es ist wichtig, diesen Aspekt der Marktwirtschaft zu betonen, weil uns oft etwas anderes erzählt wird, nämlich dass die Marktwirtschaft hauptsächlich den Produzenten zugute kommt. >Märkte, >Märkte/Hayek, >Freier Markt. Produktion: Die Freiheit der Produzenten, auf die Nachfrage der Verbraucher zu reagieren und diese sogar zu antizipieren, ist für den Erfolg der Marktwirtschaft so wichtig, dass die Befürwortung der wirtschaftlichen Freiheit oft vor allem als eine Befürwortung der Freiheit der Unternehmen angesehen wird. Dies ist ein Irrtum. Im Grunde genommen ist das Plädoyer für wirtschaftliche Freiheit ein Plädoyer für die Freiheit der Verbraucher. Boudreaux II 53 Innovation/Erfindungen/Fortschritt/Technologie: Da die größtmögliche Freiheit der Verbraucher die Freiheit von Unternehmern und Unternehmen voraussetzt, sich im Wettbewerb um die Gunst der Verbraucher zu behaupten, erfordert die Verteidigung freier Märkte häufig die Verteidigung von Gewinnen sowie der Freiheit der Unternehmen, mit verschiedenen Möglichkeiten der Gewinnerzielung zu experimentieren. Neueinsteiger, die durch Zulassungsbeschränkungen daran gehindert werden, in einen Beruf einzusteigen, können ihre Dienste nicht den Verbrauchern anbieten, die diese Dienste attraktiv finden könnten. Unternehmerische Freiheit: Die Verteidigung der Gewinne und der unternehmerischen Freiheit ist jedoch in erster Linie eine Verteidigung der wichtigsten Mittel, die der Markt einsetzt, um sicherzustellen, dass die Verbraucher so gut wie möglich bedient werden. >Innovation, >Erfindungen, >Fortschritt, >Technologie, >Technischer Fortschritt. 1. Friedrich Hayek (1960). The Constitution of Liberty. In Ronald Hamowy (ed.), The Constitution of Liberty, XVII (Liberty Fund Library, 2011): 221. 2. Friedrich Hayek (1944). The Road to Serfdom. In Bruce Caldwell (ed.), The Road to Serfdom, Il (Liberty Fund Library, 2007): 153. |
Hayek I Friedrich A. Hayek The Road to Serfdom: Text and Documents--The Definitive Edition (The Collected Works of F. A. Hayek, Volume 2) Chicago 2007 Boudreaux I Donald J. Boudreaux Randall G. Holcombe The Essential James Buchanan Vancouver: The Fraser Institute 2021 Boudreaux II Donald J. Boudreaux The Essential Hayek Vancouver: Fraser Institute 2014 |
| Freiheit | Kant | Adorno XIII 196 Freiheit/Kant/Adorno: bei Kant ist die Herrschaft der Kausalität eingeschränkt auf das (sic) Bereich der Natur, aber das Bereich des Geistes, soweit es sein einheimisches Reich ist, soweit also die Menschen handeln und in ihrem Handeln ihre Vorstellungen verwirkliche, soll das Reich der Freiheit sein. Dabei ist das innerste Prinzip der Freiheit dieselbe Vernunft, aufgrund derer die Kausalität als eine Kategorie sich selber auch konstituiert. Das ist das Einheitsmoment innerhalb dieses Dualismus bei Kant. >Dualismus, >Kausalität/Kant, >Moral/Kant. Adorno XIII 252 Freiheit/Kant/Adorno: wenn in der Kantischen Geschichtsphilosophie die Idee der Freiheit nur durch den Antagonismus der Interessen vermittelt werden kann und die empirischen Menschen radikal böse genannt werden, ist diese Lehre dem Hobbes unmittelbar verpflichtet, obwohl Kant sicher mit Hobbes wenig zu tun haben wollte. HegelVsHobbes: die Hegelsche List der Vernunft, als die Lehre, dass die vernünftige Einrichtung der Gesellschaft sich durch die Interessen der Menschen, aber gleichsam über deren Kopf hinweg durchsetze, ist die strengste Konsequenz daraus. Höffe I 311 Freiheit/Kant/Höffe: fordert die Meinungsfreiheit und die Freiheit der Künste und Wissenschaften. Das Adelsprivileg hingegen, die Leibeigenschaft (Erbuntertänigkeit, Sklaverei) und eine despotische Regierung lehnt er ebenso ab wie den Höffe I 312 Kolonialismus und einen staatlich verordneten unveränderlichen Kirchenglauben. Begründung: Die Grundlage dazu bildet die Definition des Rechtszustandes, mit der Kant wohl zum ersten Mal das Wesen des modernen Rechtsstaates auf den Begriff bringt: «Der rechtliche Zustand ist dasjenige Verhältnis der Menschen untereinander, welches die Bedingungen enthält, unter denen allein jeder seines Rechts teilhaftig werden kann.»(1) >Kolonialismus/Kant. 1. I. Kant, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre § 41 |
I. Kant I Günter Schulte Kant Einführung (Campus) Frankfurt 1994 Externe Quellen. ZEIT-Artikel 11/02 (Ludger Heidbrink über Rawls) Volker Gerhard "Die Frucht der Freiheit" Plädoyer für die Stammzellforschung ZEIT 27.11.03 A I Th. W. Adorno Max Horkheimer Dialektik der Aufklärung Frankfurt 1978 A II Theodor W. Adorno Negative Dialektik Frankfurt/M. 2000 A III Theodor W. Adorno Ästhetische Theorie Frankfurt/M. 1973 A IV Theodor W. Adorno Minima Moralia Frankfurt/M. 2003 A V Theodor W. Adorno Philosophie der neuen Musik Frankfurt/M. 1995 A VI Theodor W. Adorno Gesammelte Schriften, Band 5: Zur Metakritik der Erkenntnistheorie. Drei Studien zu Hegel Frankfurt/M. 1071 A VII Theodor W. Adorno Noten zur Literatur (I - IV) Frankfurt/M. 2002 A VIII Theodor W. Adorno Gesammelte Schriften in 20 Bänden: Band 2: Kierkegaard. Konstruktion des Ästhetischen Frankfurt/M. 2003 A IX Theodor W. Adorno Gesammelte Schriften in 20 Bänden: Band 8: Soziologische Schriften I Frankfurt/M. 2003 A XI Theodor W. Adorno Über Walter Benjamin Frankfurt/M. 1990 A XII Theodor W. Adorno Philosophische Terminologie Bd. 1 Frankfurt/M. 1973 A XIII Theodor W. Adorno Philosophische Terminologie Bd. 2 Frankfurt/M. 1974 |
| Freiheit | Republikanismus | Gaus I 169 Freiheit/Republikanismus/Dagger: Selbstverwaltete Bürger können nicht einer absoluten oder willkürlichen Herrschaft unterworfen werden, unabhängig davon, ob sie von äußeren oder inneren Kräften ausgeht. Wenn der Bürger selbstverwaltet sein soll, muss er oder sie frei von der absoluten oder willkürlichen Herrschaft anderer sein, was bedeutet, dass die Bürger der Rechtsstaatlichkeit unterworfen sein müssen - der Regierung oder dem Reich der Gesetze, nicht der Menschen, nach der alten Formel.* Wie bei der Öffentlichkeitsarbeit führt das republikanische Bekenntnis zur Selbstverwaltung zu charakteristischen republikanischen Themen wie der Sorge um Freiheit, Gleichheit und, wiederum, Bürgertugend. Selbstverwaltung ist natürlich eine Form der Freiheit. Für Republikaner ist sie die wichtigste Form, denn andere Formen der individuellen Freiheit sind nur in einem freien Staat per Gesetz gesichert. Freiheit setzt also die Abhängigkeit vom Gesetz voraus, damit die Bürger unabhängig vom willkürlichen Willen anderer sein können. >Verfassung/Republikanismus, >Recht/Republikanismus, >Rechtsstaatlichkeit/Republikanismus. Gaus I 170 Verfassung: Ohne Bürger, die bereit sind, die Republik gegen ausländische Bedrohungen zu verteidigen und sich aktiv an der Regierung zu beteiligen, wird auch die gemischte Verfassung scheitern. Republiken müssen sich daher auf das einlassen, was Michael Sandel "eine prägende Politik" nennt, "die in den Bürgern die charakterlichen Qualitäten kultiviert, die die Selbstverwaltung erfordert" (1996(1): 6). Verfassungsmäßige Schutzmaßnahmen mögen notwendig sein, um Geiz, Ehrgeiz, Luxus, Müßiggang und anderen Formen der Korruption zu widerstehen, aber sie werden nicht ausreichen, um die Freiheit in der Rechtsstaatlichkeit zu erhalten. Gaus I 174 Freiheit/Gleichheit/Republikanismus/Dagger: Die Verbindung der politischen Gleichheit mit (...) der Freiheit als Selbstverwaltung, ist eng. Beide beinhalten das, was Philip Pettit "die Offenheit der intersubjektiven Gleichheit" (1997(2):64) nennt. Aus republikanischer Sicht ist Freiheit, wie wir gesehen haben, nicht so sehr eine Frage des Alleingelassenseins, sondern vielmehr eine Frage des Lebens in einem Rechtsstaat, bei dessen Gestaltung man eine Stimme hat. In dieser Hinsicht unterscheiden sich Republikaner von Liberalen, so Pettit, weil "der höchste politische Wert" (1997(2): 80) des Republikanismus die Freiheit ist, die nicht als Nichteinmischung - die liberale Sicht - verstanden wird, sondern als Nicht-Beherrschung oder, in Skinners Worten, als "Abwesenheit von Abhängigkeit" (2002(3): 18). *Historiker (Wirszubski, 1960(4): 9; Skinner, 1998(5): 45) führen diese Formel auf die römischen Schriftsteller Sallust, Livy und Cicero zurück. 1. Sandel, Michael ( 1996) Democracy 's Discontent: America in Search of a Public Philosophy. Cambridge, MA: Harvard University Press. 2. Pettit, Philip (1997) Republicanism: A Theory of Freedom and Government. Oxford: Clarendon. 3. Skinner, Quentin (2002) 'A third concept of liberty'. London Review of Books, 4 April: 16—18. 4. Wirszubski, Ch. (1960) Libertas as a Political Idea at Rome during the Late Republic and Early Principate. Cambridge: Cambridge University Press. 5. Skinner, Quentin (1998) Liberty before Liberalism. Cambridge: Cambridge University Press. Dagger, Richard 2004. „Communitarianism and Republicanism“. In: Gaus, Gerald F. & Kukathas, Chandran 2004. Handbook of Political Theory. SAGE Publications |
Gaus I Gerald F. Gaus Chandran Kukathas Handbook of Political Theory London 2004 |
| Freiheit | Rousseau | Rawls I 264 Freiheit/Rousseau/Rawls: Rousseau unterschied zwischen Sklaverei und Freiheit wie folgt: Vom Appetit allein regiert zu werden, ist Sklaverei, während Gehorsam gegenüber einem Gesetz, das man sich selbst auferlegt hat, Freiheit ist. (J.-J. Rousseau, The Social Contract, bk. I. ch. viii). KantVsRousseau/Rawls: Kant versuchte, Rousseaus Begriff vom Allgemeinen Willens (volonté generale, Gemeinwille) eine philosophische Fundierung zu geben. (Siehe L. W. Beck, A Commentary on Kant’s Critique of Practical Reason, Chicago, 1960, pp.200, 235f; E. Cassirer, Rousseau, Kant and Goethe, Princeton, 1945, pp. 18-25, 30-35,58f.) >Welt/Kant, >Staat/Kant, >Gesellschaft/Kant, >Rousseau/Kant, >Rechtsstaat/Kant, >Republik/Kant, >Macht/Kant, >Politik/Kant, >Frieden/Kant, >Menschenrechte/Kant, >Freiheit/Kant, >Gleichberechtigung/Kant, >Vertragstheorie/Kant, >Kosmopolitismus/Kant. Höffe I 274 Freiheit/Rousseau/Höffe: 1) Der Mensch «ist» frei geboren, die Freiheit also weder eine bloße Vorstellung noch eine Illusion, sondern eine Wirklichkeit. Weil diese auf «den» Menschen zutrifft, zeichnet sie den Menschen als Menschen aus. Die Freiheit ist nicht etwa nur ein Epochenbegriff, charakteristisch für die Moderne. Sie gehört vielmehr zur Natur des Menschen, hat also einen größeren, anthropologischen Rang. 2) Gleichwohl nimmt man (...) überall das Gegenteil wahr. Obwohl der Mensch von Geburt, mithin von «Natur» aus, frei ist, stellt man eine grundlegend andere Wirklichkeit fest: Allerorten liegt er in Ketten. 3) [Erscheint] irritierenderweise [die These einer] Gleichheit der Unfreiheit[:] Höffe I 275 Soll der Mensch trotzdem frei bleiben, so hat die Wirklichkeit erst den Status einer Potentialität (...). 4) [Diesem Status muss man] zur Aktualisierung verhelfen (...). Dafür sind zwei Aufgabenbereiche zuständig, die Rousseau zwar in zwei verschiedenen Werken behandelt, jedoch in systematischer Hinsicht zu Recht im selben Jahr veröffentlicht: Für die aktuale Freiheit des Einzelnen allein ist die Erziehung (Émile)(2), für die aktuale Freiheit des Einzelnen im Politischen ist das Gemeinwesen (Vom Gesellschaftsvertrag)(1) verantwortlich. État civil: Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages verlassen die Menschen den Naturzustand und treten in den (staats-)bürgerlichen Zustand (état civil) ein. Auf der Sollseite steht [dabei] der Verlust der natürlichen Freiheit mit Höffe I 276 Ihrem unbegrenzten Recht auf alles, worauf sich das Begehren richtet. Im Gegenzug, für den Verlust der Unabhängigkeit, erhält jeder die Freiheit eines Staatsbürgers mitsamt dem Eigentum an allem, was man besitzt. Der Zustand der Unsicherheit wird gegen einen Zustand der Sicherheit getauscht. An die Stelle der Macht, anderen zu schaden, aber auch der Gefahr, von ihnen geschädigt zu werden, tritt das Recht, das sich dank des Gesellschaftsvertrages durch eine unüberwindliche Macht auszeichnet. >Staat, >Gesellschaftsvertrag, >Gesellschaft, >Herrschaft. 1. Rousseau, Vom Gesellschaftsvertrag oder Grundsätze des Staatsrechts (Du contrat social ou Principes du droit politique, 1762 2. Rousseau, Émile oder Über die Erziehung (Émile ou De l’éducation), 1762 |
Rousseau I J. J. Rousseau The Confessions 1953 Rawl I J. Rawls A Theory of Justice: Original Edition Oxford 2005 |
| Gesellschaft | Hegel | Brocker I 792 Gesellschaft/Hegel/Honneth: Die neoklassische ethisch-sittliche Grundorientierung verbindet Hegel aber mit einem genuin modernen Verständnis von Gesellschaft. Entscheidend dabei sei a) Hegels aus der englischen Nationalökonomie übernommener moderner Realismus, der die Gegebenheiten einer durch formelles Recht integrierten „marktvermittelten Produktion und Distribution von Gütern“(1) als Bedingungen betrachtet; b) ergeben sich für Hegel die sittlichen Verhältnisse einer Gesellschaft „nicht mehr einfach aus der zugrunde gelegten Natur des Menschen, sondern aus einer besonderen Art der Beziehungen zwischen ihnen,“(2) >Intersubjektivität/Hegel, Sittlichkeit/Hegel, Hegel/Honneth. 1. Axel Honneth, Kampf um Anerkennung. Zur moralischen Grammatik sozialer Konflikte, mit einem neuen Nachwort, Frankfurt/M. 2014 (zuerst 1992) S. 21 2. Ebenda S. 31 Hans-Jörg Sigwart, „Axel Honneth, Kampf um Anerkennung“, in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018 Höffe I 336 Gesellschaft/Hegel/Höffe: Hegel [trägt] mit der (...) Formulierung, der Mensch zähle, weil er Mensch ist(1), zur Begründung des modernen Staates bei (...). Zu ihm gehören Geschworenengerichte, eine öffentliche Rechtspflege, die Judenemanzipation und die Toleranz gegenüber Sekten. Modern ist auch Hegels wahrhaft tiefgründige Theorie der Anerkennung, die zu Recht bis heute immer wieder erinnert, freilich selten in ihrer mehrdimensionalen, nicht bloß sozialtheoretischen Bedeutung erneuert wird. >Anerkennung. Monarchie: Auf der anderen Seite plädiert Hegel für die (wenn auch konstitutionelle) Monarchie, lehnt das neuere Verständnis der Volkssouveränität ab und lässt eine ständisch gegliederte Gesellschaft zu. Demokratie:/Republik/Hegel: Den demokratischen Rechtsstaat legitimiert [Hegel] also nur zur Hälfte. Er rechtfertigt lediglich die rechtsstaatliche, nicht auch die demokratische, oder wie bei Kant: republikanische Seite. >Demokratie, >Republik. Wirtschaft: Vorbildlich wiederum ist die Integration der ökonomischen Welt, der bürgerlichen Gesellschaft, in die Rechts- und Staatstheorie, ferner das Gewicht, das er sozialen und politischen Institutionen einräumt. >Wirtschaft/Hegel, >Staat/Hegel. 1. G.W.F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundriss, 1820, § 209. |
Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 |
| Gesetzgebung | Hayek | Boudreaux II 44 Gesetzgebung/Hayek/Boudreaux: „Die Gesetzgebung, das bewusste Setzen von Gesetzen, ist mit Recht als die folgenschwerste aller menschlichen Erfindungen bezeichnet worden, die in ihren Auswirkungen sogar noch weitreichender ist als Feuer und Schießpulver. Anders als das Recht selbst, das nie in diesem Sinne „erfunden“ wurde, kam die Erfindung der Gesetzgebung relativ spät in der Geschichte der Menschheit. Sie gab den Menschen ein Instrument von großer Macht in die Hand, das sie brauchten, um etwas Gutes zu erreichen, das sie aber noch nicht so zu beherrschen gelernt haben, dass es nicht großes Übel erzeugt."(1) >Recht, >Gesetze, >Rechtsstaat/Hayek, >Law and economics, Boudreaux II 45 Die Gesetze: Was für die Sprache gilt ((s) Die Sprache wurde nicht von einzelnen Personen erfunden), gilt auch für das Recht. Der größte Teil des Rechts, das die menschlichen Interaktionen regelt, wurde nicht von einem großen Gesetzgeber erfunden und gestaltet. Stattdessen ist das Recht ohne zentrale Gestaltung entstanden. Das Recht hat sich entwickelt. Beispiel: Das Gesetz gegen Mord zum Beispiel ist nicht das Produkt menschlicher Absicht oder Planung. Es gab nie einen Stamm oder eine Gesellschaft, in der die vorsätzliche Tötung friedlicher Mitglieder dieses Stammes oder dieser Gesellschaft akzeptabel war und nur dann inakzeptabel wurde, wenn und weil einige Älteste, ein weiser Führer oder eine vom Volk gewählte Versammlung eine solche Tötung für falsch erklärten. Eine solche Tötung ist, um eine Formulierung aus dem anglo-amerikanischen Recht zu verwenden, malum in se - sie ist an sich falsch. Die Menschen dulden keinen Mord in ihrer Mitte; in der einen oder anderen Form ergreifen sie Maßnahmen, um Mord zu verhindern und (...) diejenigen zu bestrafen, die ihn begehen. Solche Schritte werden auch dann unternommen, wenn es keine formale Regierung gibt, die diese Bemühungen anführt. Das Gleiche gilt für Diebstahl, Betrug, Brandstiftung und viele andere gewalttätige und aggressive Handlungen (...). Boudreaux II 46 Gesellschaft: (...) Jeden Tag befolgen wir eine Vielzahl von Regeln, die nicht bewusst gestaltet sind. >Gesetzgebung/Boudreaux. 1. Friedrich Hayek (1973). Law, Legislation, and Liberty, 1 (University of Chicago Press): 72. |
Hayek I Friedrich A. Hayek The Road to Serfdom: Text and Documents--The Definitive Edition (The Collected Works of F. A. Hayek, Volume 2) Chicago 2007 Boudreaux I Donald J. Boudreaux Randall G. Holcombe The Essential James Buchanan Vancouver: The Fraser Institute 2021 Boudreaux II Donald J. Boudreaux The Essential Hayek Vancouver: Fraser Institute 2014 |
| Gesetzgebung | Kant | Höffe I 311 Gesetzgebung/Kant/Höffe: Der Gesetzgeber (...) darf seine Gesetze nur so geben, «als sie aus dem vereinigten Willen eines ganzen Volkes haben entspringen können». Naturzustand: Gegen den Naturzustand spricht nicht, dass er Angst und Schrecken mit sich bringt, sondern dass er ein Zustand «äußerlich gesetzloser Freiheit» ist(1). Niemand ist vor den Eingriffen anderer sicher. Im Naturzustand herrscht also Rechtlosigkeit, nicht Ungerechtigkeit. Der vereinigte Wille des Volkes ist nichts anderes als die «ewige Norm», also das «Vernunftprinzip der Beurteilung aller öffentlichen rechtlichen Verfassung überhaupt»(2). Danach ist der Staat aufgefordert, seine Grundordnung so zu gestalten, «wie ein Volk mit reifer Vernunft sie sich selbst vorschreiben würde».(3) >Rechtsstaatlichkeit/Kant. 1. Kant, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre § 42 2. Kant, Über den Gemeinspruch: Das mag in der Theorie richtig sein, taugt aber nicht für die Praxis. 1793, Abschn. 2 3. Kant, Der Streit der Fakultäten, 1798, Abschn. 2. |
I. Kant I Günter Schulte Kant Einführung (Campus) Frankfurt 1994 Externe Quellen. ZEIT-Artikel 11/02 (Ludger Heidbrink über Rawls) Volker Gerhard "Die Frucht der Freiheit" Plädoyer für die Stammzellforschung ZEIT 27.11.03 |
| Gleichheit | Boudreaux | Boudreaux II 39 Gleichheit/Boudreaux: Die Rechtsstaatlichkeit ist ein System von Regeln, die unparteiisch sind und für alle gleichermaßen gelten - auch für Regierungsbeamte. Wenn alle an dieselben Regeln gebunden sind, kann niemand diese Regeln zu seinem eigenen Vorteil beugen. Eine Regel ist unparteiisch, wenn sie nicht formuliert ist, um bestimmte Ergebnisse zu erzielen. >Unparteilichkeit. Boudreaux II 42 Beispiel: (...) wenn die Autofahrer das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit im Straßenverkehr verlieren, wird das Autofahren zu einem weniger nützlichen Verkehrsmittel. Gleichheit: Diese Gleichheit ist die Gleichheit vor dem Gesetz. Sie garantiert nicht die Gleichheit der Ergebnisse. Aber sie bedeutet aber, dass die Interessen einer Person oder einer Gruppe nicht überbewertet oder herausgegriffen werden, um benachteiligt werden. Das Ergebnis ist, dass die Interessen einer Person oder Gruppe nicht geopfert werden, damit andere Personen oder Gruppen oder Gruppen besondere Privilegien genießen können. Gesellschaft: Auf diese Weise ist eine Gesellschaft wirklich eine Gesellschaft des Rechts und nicht des Menschen. >Gesellschaft/Hayek, >Gesetzgebung/Hayek. Identitätspolitik: Die tatsächliche Entwicklung hin zu immer größerer Gleichheit vor dem Gesetz in den letzten etwa 200 Jahren hat wiederum die Rolle von „Identitäten“, wie z. B. Geburtsfehler, Hautfarbe oder religiöse Zugehörigkeit, bei der Bestimmung des Erfolgs oder Misserfolgs einer Person im Leben verringert. Erfolg oder Misserfolg wurden mehr durch Charakter und Verdienst bestimmt - das heißt durch Erfolg oder Misserfolg bei der gleichberechtigten Zusammenarbeit mit anderen Menschen, (...). >Identitätspolitik. |
Boudreaux I Donald J. Boudreaux Randall G. Holcombe The Essential James Buchanan Vancouver: The Fraser Institute 2021 Boudreaux II Donald J. Boudreaux The Essential Hayek Vancouver: Fraser Institute 2014 |
| Grundrechte | Böckenförde | Brocker I 774 Grundrechte/Böckenförde: Grundrechte haben eine Doppelstruktur: als a) subjektive Abwehrrechte Brocker I 775 und b) objektive Grundsatznormen.(1) Brocker I 778 Objektivrechtliche Normen: in diesem Verständnis erwächst den Grundrechten ein Optimierungscharakter zu.(2) Hier strahlen die Grundrechte in andere Rechtsgebiete aus – wobei ihnen ein Vorrang zukommt, da es sich bei den Grundrechten um Verfassungsrecht handelt.(3) Verhältnis Grundrechte/Spielraum der Rechtsprechung: Böckenförde kritisiert den Begriff der „objektiven Wertordnung“ des Grundgesetzes (so gebraucht im sogenannten Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1958.(4) Darin hatte des Gericht die Meinungsäußerungsfreiheit als relevant auch für das Privatrecht angesehen. Danach entfalten die Grundrechte eine mittelbare Drittwirkung. >Rechtsprechung. Werte/Wertinterpretation/Recht/BöckenfördeVs: Die Wertinterpretation der Grundrechte wird von Böckenförde als eine ständige facon de parler des Gerichts gekennzeichnet und als eine Verhüllungsformel gekennzeichnet und als eine Verhüllungsformel für richterlichen bzw. interpretatorischen Dezisionismus scharf kritisiert.(5) >Werte. Brocker I 779 Problem: Eine rationale Begründung für Werte und deren Fangordnung sei nicht erkennbar, daher liefere die Wertordnungsformel keine Begründung, sondern verdecke im Gegenteil vielmehr, dass Richter in Fällen kollidierender Grundrechte Entscheidungen treffen müssen, die sie dann mit dem Hinweis auf die Wertordnungsformel nicht weiter begründeten. Der Spielraum des Gerichts wird damit zulasten des demokratisch legitimierten Gesetzgebers erheblich größer. Weiteres Problem: Werden Grundrechte als objektivrechtlich Norm aufgefasst, erwächst daraus auch eine Pflicht des Staates, diese zu schützen.(6) Das Problem sei nun, dass aus der Verfassung Inhalt und Umfang der staatlichen Schutzpflichten nicht ableitbar seien. Die Schutzpflicht sei genauso unbestimmt wie die Figur des Wertes und eine ebensolche Einladung, nun in die Handlungssphäre des Bürgers reglementierend einzugreifen. >Normen. Brocker I 780 Da nun aber die Schutzfunktion eher durch ein Tun als durch ein Unterlassen ausgeübt wird, besteht die Gefahr, im Prinzip alle Konflikte über genuin politische Fragen zu verrechtlichen. Problem: Das führt zu einer Verschiebung innerhalb der Gewaltenteilung vom demokratischen Gesetzgeber (dem Parlament) hin zur Verfassungsgerichtsbarkeit. Diese würde dann die Rolle des Gestalters des Rechtssystems übernehmen statt das gesetzte Recht anzuwenden und sich damit auf die Kontrollfunktion zu beschränken.(7) 1. Ernst-Wolfgang Böckenförde, Staat – Verfassung – Demokratie. Studien zur Verfassungstheorie und zum Verfassungsrecht, Frankfurt/M. 1992 (zuerst 1991), Abschn. 1. 2. Ebenda, Abschn. 2. „Rechtsstaatliche Freiheitsgewähr“. 3. Ebenda, S. 166f. 4. BVerfGE 7, 198ff. 5. Böckenförde 1992, S. 135. 6. Ebenda S. 173f. 7. Ebenda S. 183f Tine Stein, „Ernst-Wolfgang Böckenförde, Staat – Verfassung- Demokratie“, in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018 |
Böckenf I Ernst-Wolfgang Böckenförde Staat, Gesellschaft, Freiheit. Studien zur Staatstheorie und zum Verfassungsrecht Frankfurt 1976 Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 |
| Institutionen | Acemoglu | Acemoglu I 74 Institutionen/Acemoglu/Robinson: A. Def integrative Institutionen: (...) wie z.B. in Südkorea oder in den Vereinigten Staaten, sind diese diejenigen, die der Mehrheit der Menschen die Teilnahme an wirtschaftlichen Aktivitäten ermöglichen und fördern, die ihre Talente und Fähigkeiten am besten nutzen und die den Einzelnen in die Lage versetzen, die von ihm gewünschten Entscheidungen zu treffen. Um integrativ zu sein, müssen die Wirtschaftsinstitutionen über sicheres Privateigentum, ein unparteiisches Rechtssystem und ein Angebot an öffentlichen Dienstleistungen verfügen, das gleiche Wettbewerbsbedingungen für Austausch und Vertragsabschlüsse bietet; es muss auch den Eintritt neuer Unternehmen ermöglichen und den Menschen die Wahl ihrer Laufbahn ermöglichen. Eigentum: Sichere private Eigentumsrechte sind von zentraler Bedeutung, da nur diejenigen mit solchen Rechten bereit sein werden, zu investieren und die Produktivität zu steigern. Acemoglu I 75 Die Sicherung der Eigentumsrechte, des Rechts, der öffentlichen Dienstleistungen und der Vertrags- und Tauschfreiheit hängt vom Staat ab. Dieser ist eine Institution mit der Zwangsbefugnis, Ordnung zu schaffen, Diebstahl und Betrug zu verhindern und Verträge zwischen privaten Parteien durchzusetzen. Die Infrastruktur: Um gut zu funktionieren, braucht die Gesellschaft auch andere öffentliche Dienste: Straßen und ein Verkehrsnetz, damit Güter transportiert werden können; eine öffentliche Infrastruktur, damit die Wirtschaftstätigkeit florieren kann; und eine Art Basisregelung, um Betrug und Fehlverhalten zu verhindern. Staat: Der Staat ist somit als Vollstrecker von Recht und Ordnung, Privateigentum und Verträgen und oft auch als wichtiger Anbieter öffentlicher Dienstleistungen untrennbar mit den wirtschaftlichen Institutionen verflochten. Integrative Wirtschaftsinstitutionen brauchen und nutzen den Staat. B. Def extraktive Institutionen/Acemoglu/Robinson: (...) Solche Institutionen sind dazu bestimmt, Einkommen und Reichtum aus einer Teilmenge der Gesellschaft zu extrahieren, um einer anderen Teilmenge zugute zu kommen. Vgl. >Pluralismus/Acemoglu. Acemoglu I 80 Es besteht eine starke Synergie zwischen wirtschaftlichen und politischen Institutionen. Extraktive politische Institutionen konzentrieren die Macht in den Händen einer schmalen Elite und setzen der Ausübung dieser Macht wenig Grenzen. Wirtschaftliche Institutionen werden dann oft von dieser Elite strukturiert, um dem Rest der Gesellschaft Ressourcen zu entziehen. Acemoglu I 81 [Die] synergistische Beziehung zwischen extraktiven wirtschaftlichen und politischen Institutionen führt eine starke Rückkopplungsschleife ein: Politische Institutionen ermöglichen es den Eliten, die die politische Macht kontrollieren, wirtschaftliche Institutionen mit wenigen Einschränkungen oder Gegenkräften zu wählen. Wenn die bestehenden Eliten unter extraktiven politischen Institutionen herausgefordert werden und die Neuankömmlinge Erfolge erzielen, sind auch die Neuankömmlinge nur wenigen Zwängen unterworfen. Institutionen der Integration: integrative Wirtschaftsinstitutionen wiederum werden auf dem Fundament integrativer politischer Institutionen geschmiedet, die die Macht in der Gesellschaft breit streuen und ihre willkürliche Ausübung einschränken. Solche politischen Institutionen erschweren es auch anderen, die Macht an sich zu reißen, und untergraben die Grundlagen integrativer Institutionen. Diejenigen, die die politische Macht kontrollieren, können sie nicht ohne weiteres dazu nutzen, extraktive wirtschaftliche Institutionen zu ihrem eigenen Vorteil zu errichten. Integrative Wirtschaftsinstitutionen wiederum schaffen eine gerechtere Verteilung der Ressourcen und erleichtern das Fortbestehen integrativer politischer Institutionen. Acemoglu I 82 (...) integrative Wirtschaftsinstitutionen werden weder extraktive politische Institutionen unterstützen noch von ihnen unterstützt werden. Entweder werden sie zum Nutzen der engen Interessen, die an der Macht sind, in extraktive Wirtschaftsinstitutionen umgewandelt, oder die wirtschaftliche Dynamik, die sie schaffen, wird die extraktiven politischen Institutionen destabilisieren und den Weg für die Entstehung integrativer politischer Institutionen öffnen. Acemoglu I 92 Extraktive Institutionen: Es gibt zwei verschiedene, aber komplementäre Wege, auf denen Wachstum ((e) sogar) unter extraktiven politischen Institutionen entstehen kann. Vgl. >Wirtschaftswachstum/Acemoglu. Acemoglu I 328 Integrative Institutionen/Acemoglu/Robinson: Integrative politische Institutionen kontrollieren nicht nur größere Abweichungen von integrativen wirtschaftlichen Institutionen, sondern wehren sich auch gegen Versuche, ihren eigenen Fortbestand zu untergraben. So lag es z.B. im unmittelbaren Interesse des Demokratischen Kongresses und des Senats, das Gericht zu "packen" und sicherzustellen, dass alle Gesetze des New Deal überlebten. Auf die gleiche Weise verstanden britische Eliten im frühen 18. Jahrhundert, dass die Aussetzung der Rechtsstaatlichkeit ihre Errungenschaften, die sie der Monarchie abgerungen hatten, gefährden würde. Die Kongressabgeordneten und Senatoren verstanden auch, dass, wenn der Präsident die Unabhängigkeit der Justiz untergraben könnte, dies das Kräftegleichgewicht im System untergraben würde, das sie vor dem Präsidenten schützte und die Kontinuität pluralistischer politischer Institutionen sicherte. Acemoglu I 365 Extraktive Institutionen/Teufelskreis: Politische extraktive Institutionen schaffen wenig Einschränkungen bei der Machtausübung, so dass es im Wesentlichen keine Institutionen gibt, die den Gebrauch und Missbrauch von Macht durch diejenigen einschränken, die frühere Diktatoren stürzen und die Kontrolle über den Staat übernehmen. Extraktive Institutionen implizieren, dass allein durch die Kontrolle der Macht, die Enteignung des Vermögens anderer und die Errichtung von Monopolen große Gewinne und Reichtümer erzielt werden können. Acemoglu I 366 Reproduktion von extraktiven Institutionen: Wenn mineralgewinnende Institutionen enorme Ungleichheiten in der Gesellschaft und großen Reichtum und unkontrollierte Macht für die Herrschenden schaffen, wird es viele geben, die um die Kontrolle des Staates und der Institutionen kämpfen. Extraktive Institutionen ebnen dann nicht nur den Weg für das nächste Regime, das noch extraktiver sein wird, sondern sie führen auch zu ständigen Machtkämpfen und Bürgerkriegen. Acemogu I 372 Nationen scheitern heute, weil ihre extraktiven Wirtschaftsinstitutionen nicht die Anreize schaffen, die die Menschen brauchen, um zu sparen, zu investieren und innovativ zu sein. Die politischen extraktiven Institutionen unterstützen diese wirtschaftlichen Institutionen, indem sie die Macht derer zementieren, die von der Förderung profitieren. Acemoglu I 463 Literatur: Der Begriff der extraktiven Institutionen geht auf Acemoglu, Johnson und Robinson (2001)(1) zurück. Die Terminologie der inklusiven Institutionen wurde uns von Tim Besley vorgeschlagen. Die Terminologie der wirtschaftlichen Verlierer und die Unterscheidung zwischen ihnen und politischen Verlierern stammt von Acemoglu und Robinson (2000b)(2). In der sozialwissenschaftlichen Literatur gibt es eine Vielzahl von Untersuchungen zu unserer Theorie und unserer Argumentation. Siehe Acemoglu, Johnson, and Robinson (2005b)(3) für einen Überblick über diese Literatur und unseren Beitrag zu ihr. Die institutionelle Sicht der vergleichenden Entwicklung baut auf einer Reihe wichtiger Werke auf. Besonders hervorzuheben ist die Arbeit von North; siehe North und Thomas (1973)(4), North (1982)(5), North und Weingast (1989)(6) und North, Wallis und Weingast (2009)(7). 1. Acemoglu, Daron, Simon Johnson, and James A. Robinson (2001). “The Colonial Origins of Comparative Develo 2.Acemoglu, Daron and Robinson, James A. (2000b). “Political Losers as Barriers to Economic Development.” American Economic Review 90: 126–30. 3.Acemoglu, Daron, Simon Johnson, and James A. Robinson (2005b). “Institutions as the Fundamental Cause of Long-Run Growth.” In Philippe Aghion and Steven Durlauf, eds. Handbook of Economic Growth. Amsterdam: North-Holland. 4. North, Douglass C. and Robert P. Thomas (1973). The Rise of the Western World: A New Economic History. New York: Cambridge University Press. 5.North, Douglass C. (1982). Structure and Change in Economic History. New York: W. W. Norton and Co. 6.North, Douglass C., and Barry R. Weingast (1989). “Constitutions and Commitment: Evolution of Institutions Governing Public Choice in 17th Century England.” Journal of Economic History 49: 803–32. 7.North, Douglass C., John J. Wallis, and Barry R. Weingast (1989). Violence and Social Orders: A Conceptual Framework for Interpreting Recorded Human History. Princeton, N.J.: Princeton University Press. Mause I 107f Institutionen/Robinson/Acemoglu: ab der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre hat sich eine ökonomische Denkrichtung etabliert, die sich aus einer Makroperspektive mit Institutionen als Determinanten von Wachstum und Entwicklung beschäftigt. Robinson und Acemoglu unterscheiden zwischen „extraktiven“ und „integrativen“ Ordnungen. Der entscheidende Punkt lautet dabei: Dort, wo politische Herrschaft monopolisiert ist, liegt es regelmäßig im Interesse der Herrscher, Innovationen gezielt zu unterdrücken, weil die damit verbundene „kreative Zerstörung“ (Schumpeter) nicht nur wirtschaftliche Pfründe, sondern auch die Herrschaft der politischen Elite destabilisieren könnte. (1) 1. Acemoglu, James A. und James A. Robinson, Why nations fail. The origins of power, prosperity, and poverty. New York 2012. |
Acemoglu II James A. Acemoglu James A. Robinson Economic origins of dictatorship and democracy Cambridge 2006 Acemoglu I James A. Acemoglu James A. Robinson Why nations fail. The origins of power, prosperity, and poverty New York 2012 Mause I Karsten Mause Christian Müller Klaus Schubert, Politik und Wirtschaft: Ein integratives Kompendium Wiesbaden 2018 |
| Institutionen | Robinson | Acemoglu I 74 Institutionen/Acemoglu/Robinson: A. Def integrative Institutionen: (...) wie z.B. in Südkorea oder in den Vereinigten Staaten, sind diese diejenigen, die der Mehrheit der Menschen die Teilnahme an wirtschaftlichen Aktivitäten ermöglichen und fördern, die ihre Talente und Fähigkeiten am besten nutzen und die den Einzelnen in die Lage versetzen, die von ihm gewünschten Entscheidungen zu treffen. Um integrativ zu sein, müssen die Wirtschaftsinstitutionen über sicheres Privateigentum, ein unparteiisches Rechtssystem und ein Angebot an öffentlichen Dienstleistungen verfügen, das gleiche Wettbewerbsbedingungen für Austausch und Vertragsabschlüsse bietet; es muss auch den Eintritt neuer Unternehmen ermöglichen und den Menschen die Wahl ihrer Laufbahn ermöglichen. Eigentum: Sichere private Eigentumsrechte sind von zentraler Bedeutung, da nur diejenigen mit solchen Rechten bereit sein werden, zu investieren und die Produktivität zu steigern. Acemoglu I 75 Die Sicherung der Eigentumsrechte, des Rechts, der öffentlichen Dienstleistungen und der Vertrags- und Tauschfreiheit hängt vom Staat ab. Dieser ist eine Institution mit der Zwangsbefugnis, Ordnung zu schaffen, Diebstahl und Betrug zu verhindern und Verträge zwischen privaten Parteien durchzusetzen. Die Infrastruktur: Um gut zu funktionieren, braucht die Gesellschaft auch andere öffentliche Dienste: Straßen und ein Verkehrsnetz, damit Güter transportiert werden können; eine öffentliche Infrastruktur, damit die Wirtschaftstätigkeit florieren kann; und eine Art Basisregelung, um Betrug und Fehlverhalten zu verhindern. Staat: Der Staat ist somit als Vollstrecker von Recht und Ordnung, Privateigentum und Verträgen und oft auch als wichtiger Anbieter öffentlicher Dienstleistungen untrennbar mit den wirtschaftlichen Institutionen verflochten. Integrative Wirtschaftsinstitutionen brauchen und nutzen den Staat. B. Def extraktive Institutionen/Acemoglu/Robinson: (...) Solche Institutionen sind dazu bestimmt, Einkommen und Reichtum aus einer Teilmenge der Gesellschaft zu extrahieren, um einer anderen Teilmenge zugute zu kommen. Vgl. >Pluralismus/Acemoglu. Acemoglu I 80 Es besteht eine starke Synergie zwischen wirtschaftlichen und politischen Institutionen. Extraktive politische Institutionen konzentrieren die Macht in den Händen einer schmalen Elite und setzen der Ausübung dieser Macht wenig Grenzen. Wirtschaftliche Institutionen werden dann oft von dieser Elite strukturiert, um dem Rest der Gesellschaft Ressourcen zu entziehen. Acemoglu I 81 [Die] synergistische Beziehung zwischen extraktiven wirtschaftlichen und politischen Institutionen führt eine starke Rückkopplungsschleife ein: Politische Institutionen ermöglichen es den Eliten, die die politische Macht kontrollieren, wirtschaftliche Institutionen mit wenigen Einschränkungen oder Gegenkräften zu wählen. Wenn die bestehenden Eliten unter extraktiven politischen Institutionen herausgefordert werden und die Neuankömmlinge Erfolge erzielen, sind auch die Neuankömmlinge nur wenigen Zwängen unterworfen. Institutionen der Integration: integrative Wirtschaftsinstitutionen wiederum werden auf dem Fundament integrativer politischer Institutionen geschmiedet, die die Macht in der Gesellschaft breit streuen und ihre willkürliche Ausübung einschränken. Solche politischen Institutionen erschweren es auch anderen, die Macht an sich zu reißen, und untergraben die Grundlagen integrativer Institutionen. Diejenigen, die die politische Macht kontrollieren, können sie nicht ohne weiteres dazu nutzen, extraktive wirtschaftliche Institutionen zu ihrem eigenen Vorteil zu errichten. Integrative Wirtschaftsinstitutionen wiederum schaffen eine gerechtere Verteilung der Ressourcen und erleichtern das Fortbestehen integrativer politischer Institutionen. Acemoglu I 82 (...) integrative Wirtschaftsinstitutionen werden weder extraktive politische Institutionen unterstützen noch von ihnen unterstützt werden. Entweder werden sie zum Nutzen der engen Interessen, die an der Macht sind, in extraktive Wirtschaftsinstitutionen umgewandelt, oder die wirtschaftliche Dynamik, die sie schaffen, wird die extraktiven politischen Institutionen destabilisieren und den Weg für die Entstehung integrativer politischer Institutionen öffnen. Acemoglu I 92 Extraktive Institutionen: Es gibt zwei verschiedene, aber komplementäre Wege, auf denen Wachstum ((e) sogar) unter extraktiven politischen Institutionen entstehen kann vgl. >Wirtschaftswachstum/Acemoglu. Acemoglu I 328 Integrative Institutionen/Acemoglu/Robinson: Integrative politische Institutionen kontrollieren nicht nur größere Abweichungen von integrativen wirtschaftlichen Institutionen, sondern wehren sich auch gegen Versuche, ihren eigenen Fortbestand zu untergraben. So lag es z.B. im unmittelbaren Interesse des Demokratischen Kongresses und des Senats, das Gericht zu "packen" und sicherzustellen, dass alle Gesetze des New Deal überlebten. Auf die gleiche Weise verstanden britische Eliten im frühen 18. Jahrhundert, dass die Aussetzung der Rechtsstaatlichkeit ihre Errungenschaften, die sie der Monarchie abgerungen hatten, gefährden würde. Die Kongressabgeordneten und Senatoren verstanden auch, dass, wenn der Präsident die Unabhängigkeit der Justiz untergraben könnte, dies das Kräftegleichgewicht im System untergraben würde, das sie vor dem Präsidenten schützte und die Kontinuität pluralistischer politischer Institutionen sicherte. Acemoglu I 365 Extraktive Institutionen/Teufelskreis: Politische extraktive Institutionen schaffen wenig Einschränkungen bei der Machtausübung, so dass es im Wesentlichen keine Institutionen gibt, die den Gebrauch und Missbrauch von Macht durch diejenigen einschränken, die frühere Diktatoren stürzen und die Kontrolle über den Staat übernehmen. Extraktive Institutionen implizieren, dass allein durch die Kontrolle der Macht, die Enteignung des Vermögens anderer und die Errichtung von Monopolen große Gewinne und Reichtümer erzielt werden können. Acemoglu I 366 Reproduktion von extraktiven Institutionen: Wenn mineralgewinnende Institutionen enorme Ungleichheiten in der Gesellschaft und großen Reichtum und unkontrollierte Macht für die Herrschenden schaffen, wird es viele geben, die um die Kontrolle des Staates und der Institutionen kämpfen. Extraktive Institutionen ebnen dann nicht nur den Weg für das nächste Regime, das noch extraktiver sein wird, sondern sie führen auch zu ständigen Machtkämpfen und Bürgerkriegen. Acemogu I 372 Nationen scheitern heute, weil ihre extraktiven Wirtschaftsinstitutionen nicht die Anreize schaffen, die die Menschen brauchen, um zu sparen, zu investieren und innovativ zu sein. Die politischen extraktiven Institutionen unterstützen diese wirtschaftlichen Institutionen, indem sie die Macht derer zementieren, die von der Förderung profitieren. Acemoglu I 463 Literatur: Der Begriff der extraktiven Institutionen geht auf Acemoglu, Johnson und Robinson (2001)(1) zurück. Die Terminologie der inklusiven Institutionen wurde uns von Tim Besley vorgeschlagen. Die Terminologie der wirtschaftlichen Verlierer und die Unterscheidung zwischen ihnen und politischen Verlierern stammt von Acemoglu und Robinson (2000b)(2). In der sozialwissenschaftlichen Literatur gibt es eine Vielzahl von Untersuchungen zu unserer Theorie und unserer Argumentation. Siehe Acemoglu, Johnson, and Robinson (2005b)(3) für einen Überblick über diese Literatur und unseren Beitrag zu ihr. Die institutionelle Sicht der vergleichenden Entwicklung baut auf einer Reihe wichtiger Werke auf. Besonders hervorzuheben ist die Arbeit von North; siehe North und Thomas (1973)(4), North (1982)(5), North und Weingast (1989)(6) und North, Wallis und Weingast (2009)(7). 1. Acemoglu, Daron, Simon Johnson, and James A. Robinson (2001). “The Colonial Origins of Comparative Develo 2.Acemoglu, Daron and Robinson, James A. (2000b). “Political Losers as Barriers to Economic Development.” American Economic Review 90: 126–30. 3.Acemoglu, Daron, Simon Johnson, and James A. Robinson (2005b). “Institutions as the Fundamental Cause of Long-Run Growth.” In Philippe Aghion and Steven Durlauf, eds. Handbook of Economic Growth. Amsterdam: North-Holland. 4. North, Douglass C. and Robert P. Thomas (1973). The Rise of the Western World: A New Economic History. New York: Cambridge University Press. 5.North, Douglass C. (1982). Structure and Change in Economic History. New York: W. W. Norton and Co. 6.North, Douglass C., and Barry R. Weingast (1989). “Constitutions and Commitment: Evolution of Institutions Governing Public Choice in 17th Century England.” Journal of Economic History 49: 803–32. 7.North, Douglass C., John J. Wallis, and Barry R. Weingast (1989). Violence and Social Orders: A Conceptual Framework for Interpreting Recorded Human History. Princeton, N.J.: Princeton University Press. Mause I 107f Institutionen/Robinson/Acemoglu: ab der zweiten Hälfte der 1990er-Jahre hat sich eine ökonomische Denkrichtung etabliert, die sich aus einer Makroperspektive mit Institutionen als Determinanten von Wachstum und Entwicklung beschäftigt. Robinson und Acemoglu unterscheiden zwischen „extraktiven“ und „integrativen“ Ordnungen. Der entscheidende Punkt lautet dabei: Dort, wo politische Herrschaft monopolisiert ist, liegt es regelmäßig im Interesse der Herrscher, Innovationen gezielt zu unterdrücken, weil die damit verbundene „kreative Zerstörung“ (Schumpeter) nicht nur wirtschaftliche Pfründe, sondern auch die Herrschaft der politischen Elite destabilisieren könnte.(1) 1. Acemoglu, James A. und James A. Robinson, Why nations fail. The origins of power, prosperity, and poverty. New York 2012. |
EconRobin I James A. Robinson James A. Acemoglu Why nations fail. The origins of power, prosperity, and poverty New York 2012 Robinson I Jan Robinson An Essay on Marxian Economics London 1947 Acemoglu II James A. Acemoglu James A. Robinson Economic origins of dictatorship and democracy Cambridge 2006 Acemoglu I James A. Acemoglu James A. Robinson Why nations fail. The origins of power, prosperity, and poverty New York 2012 Mause I Karsten Mause Christian Müller Klaus Schubert, Politik und Wirtschaft: Ein integratives Kompendium Wiesbaden 2018 |
| Internationale Beziehungen | Niebuhr | Gaus I 290 Internationale Beziehungen/Niebuhr/Brown: 1919 war der Versuch unternommen worden, die internationalen Beziehungen unter rechtsstaatliche Verhältnisse zu bringen, und der Völkerbund wurde weitgehend auf Betreiben von US-Präsident Woodrow Wilson gegründet, obwohl der US-Senat sich weigerte, den Vertrag von Versailles, der den Pakt des Völkerbundes enthielt, zu ratifizieren. Anfang der 1930er Jahre war klar, dass die auf dem Völkerbund ruhenden Hoffnungen enttäuscht werden sollten, und auf der Grundlage dieser Enttäuschung entwickelte sich realistisches Denken, das erklärte, was schief gelaufen war, und eine alternative Darstellung der internationalen Beziehungen vorschlug. Niebuhr war einer der ersten, der sich dieser Aufgabe stellte; seine Botschaft wird in Kurzform durch den Titel seines einflussreichsten Werkes, "Moral Man and Immoral Society" (1932)(1), vermittelt; sein Standpunkt war, dass die Liberalen, die den Bund schufen, die Fähigkeit der menschlichen Kollektive, sich wirklich moralisch zu verhalten, maßlos übertrieben. Ethik/Niebuhr-These: Niebuhr vertrat die Ansicht, dass "Männer" die Fähigkeit besäßen, gut zu sein, dass diese Fähigkeit aber immer im Widerspruch zu den sündigen Erwerbs- und Aggressionstrieben stehe, die auch in der menschlichen Natur vorhanden sind. Diese Triebe haben in der Gesellschaft volle Tragweite, und es ist unrealistisch zu glauben, dass sie dem Ziel des internationalen Friedens und der Unterordnung in Gremien wie dem Völkerbund dienen können. Staat/Augustin: Niebuhrs Ansatz ist im Wesentlichen augustinisch und stützt sich auf Augustinus' Darstellung der Koexistenz der beiden Städte: die Gemeinschaft der Gläubigen, die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft und alles Gute in der Menschheit umfasst, und die Welt, wie sie ist, gefallen und unvollkommen. >Staat/Augustinus. NiebuhrVsLiberalismus: Die liberalen Internationalisten von 1919 begingen den Fehler, anzunehmen, dass eine Welt der Vernunft und der Gerechtigkeit errichtet werden könnte, während diese Städte nebeneinander existieren; stattdessen erfordert diese Koexistenz eine Politik, die auf einem klaren Machtverständnis beruht. >Internationale Beziehungen/Morgenthau. 1. Niebuhr, R. (1932) Moral Man and Immoral Society. New York: Scribner. Brown, Chris 2004. „Political Theory and International Relations“. In: Gaus, Gerald F. & Kukathas, Chandran 2004. Handbook of Political Theory. SAGE Publications |
Gaus I Gerald F. Gaus Chandran Kukathas Handbook of Political Theory London 2004 |
| Kierkegaard | Höffe | Höffe I 343 Kierkegaard/Höffe: [Kierkegaard] (...) befasst sich mit Gefahren und Schwierigkeiten, die außerhalb der Politik, der Welt von Wirtschaft, Gesellschaft, Recht und Staat, auftauchen. Er, der Begründer der neueren Existenzphilosophie, stellt in den Mittelpunkt seines Denkens den Einzelnen, der in unvertretbarer Freiheit selbst zu entscheiden hat, welche Art von Leben er führen will. Darin liegt durchaus eine politische Botschaft: Verantwortung/Kierkegaard: Weder eine rechtsstaatliche Demokratie noch ein eng geknüpftes soziales Sicherheitsnetz, selbst persönliche Freunde und ein Lebenspartner entlasten nicht von der hier geforderten höchst eigenen Verantwortung. In einem strengen «Entweder-Oder», so der Titel eines seiner Werke, hat man zwischen drei Höffe I 344 Lebensformen, zwischen der sinnlichen, der ethischen und der allein vollkommenen, der christlichen Existenz, zu wählen. Mit dieser Thematik ist Kierkegaard ein politischer Denker in der indirekten Form einer Kritik an einer etwaigen Überschätzung des Politischen, die auf dessen Entmachtung hinausläuft: Recht, Staat und Politik sind nicht alles; vielleicht sind sie für den Menschen nicht einmal das Wichtigste. |
Höffe I Otfried Höffe Geschichte des politischen Denkens München 2016 |
| Kommunismus | Havel | Krastev I 24 Kommunismus/Havel/Krastev: Havel beschrieb die wesentliche Bedingung des kommunistischen Osteuropas als das "Fehlen eines normalen politischen Lebens"(1). Unter dem Kommunismus war nichts seltener als "Normalität". Havel bezeichnete auch "Freiheit und Rechtsstaatlichkeit" westlicher Prägung als "die ersten Voraussetzungen für einen normal und gesund funktionierenden sozialen Organismus". Und er schilderte den Fluchtkampf seines Landes Krastev I 25 vor kommunistischer Herrschaft als "einfachen Versuch, ihre eigene Abnormalität zu beseitigen, sich zu normalisieren"(2). 1. Václav Havel, The Power of the Powerless: Citizens Against the State in Central-Eastern Europe (M. E. Sharpe, 1985), S. 89. 2. Cited in Benjamin Herman, ‘The Debate That Won’t Die: Havel And Kundera on Whether Protest Is Worthwhile’, Radio Free Europe/Radio Liberty (11 January 2012). |
Krastev I Ivan Krastev Stephen Holmes The Light that Failed: A Reckoning London 2019 |
| Konservative Revolution | Politische Theorien | Gaus I 397 Konservative Revolution/Politische Philosophie/Bellamy/Jennings/Lassman: Ein bemerkenswertes Merkmal des deutschen politischen Denkens in der ersten Hälfte des zwanzigsten Jahrhunderts ist die Art und Weise, in der es das Verhältnis von Demokratie und Liberalismus in Frage stellt. Der extremste Ausdruck dieser Sichtweise findet sich in den Schriften des Rechtsgelehrten Carl Schmitt. >C. Schmitt. Schmitts Ablehnung von Liberalismus und Demokratie, zusammen mit der Vorstellung, dass das Verhältnis zwischen ihnen nicht mehr als historisch bedingt sei, gehört zu einem allgemeinen Muster antidemokratischen Denkens, das in seiner Opposition zur Weimarer Republik lautstark war (Schmitt, 1996(1); 1985(2); 1963(3)). >Liberalismus, >Demokratie, >Parlamentarismus. Die Denker der "Konservativen Revolution", zu denen Schmitt als prominenter Vertreter gezählt werden kann, waren wie einer in ihrem Kulturpessimismus, nationalistischen Ressentiments nach der Niederlage im Krieg von 1914-18, Opposition gegen Demokratie, Liberalismus, Konstitutionalismus und dem, was sie für den seelenlosen Charakter der Moderne hielten. Der Gegensatz zwischen "den Ideen von 1914" und den fremden "Ideen von 1789" ist ein gemeinsames Thema. >Konstitutionalismus. Schmitt: Carl Schmitt drückte in akuter Form den Widerstand gegen die liberale Verfassung der Weimarer Republik aus. Seine offene und öffentliche Unterstützung für das NS-Regime nach seiner Machtübernahme 1933 war das Ergebnis eines Versuchs, die als Krise empfundene Tradition der Staatslehre zu lösen. Dieses Problem koexistierte mit einer Stimmung kultureller Verzweiflung, die unter den Befürwortern der Konservativen Revolution verbreitet war. Rechtsstaatlichkeit: Die Bedeutung der Krise, die Schmitt in der Rechtstheorie identifizierte, bestand darin, dass sie die Grundlagen der liberalen Rechtsstaatsidee zu zerstören drohte. Bereits 1912 hatte Schmitt argumentiert, dass die Anwendung des Rechts auf bestimmte Fälle unter den gegenwärtigen Bedingungen immer von Zweideutigkeit durchdrungen ist. Daraus folgt für Schmitt, dass die seit der Aufklärung vertretene liberale Auffassung, politische Macht könne durch Rechtsstaatlichkeit eingeschränkt werden, eine Fiktion war. Die Antwort, zu der Schmitt gelangte, lautete, dass diese Krise der rechtlichen Unbestimmtheit nur überwunden werden könne, wenn die universalistischen Prämissen, auf denen die Idee der Rechtsstaatlichkeit beruht, zurückgewiesen würden. Nation: Schmitts Antwort bestand darin, den Liberalismus und die Ideale der Aufklärung durch das Bild einer homogenen Nation (Volk) zu ersetzen, die durch ein gemeinsames Ziel vereint ist. Diese Darstellung der juristischen Krise steht im Einklang mit Schmitts (1985)(2) Verständnis des Verfalls der parlamentarischen Demokratie und der Spannung, die zwischen ihr und dem Liberalismus besteht. >Nation, >Volk. Politik/Staat/Schmitt: (...) In seinem 1927 erstmals veröffentlichten "Der Begriff des Politischen" geht Schmitt von einer Ablehnung der unbefriedigenden Zirkularität der konventionellen Darstellung des begrifflichen Verhältnisses von Staat und Politik aus (Schmitt, 1985(2); 1996(1)). Für Schmitt benötigen wir, bevor wir über Politik sprechen können, ein Verständnis des definierenden Merkmals des "Politischen". Dieses ist in der Antithese zwischen Freund und Feind zu finden. Jede echte Politik setzt ein Verständnis des "Politischen" in diesem Sinne voraus. Das "Politische" bezieht sich auf den extremsten und intensivsten Antagonismus in menschlichen Beziehungen. Wer zu einem bestimmten Zeitpunkt als "der Feind" gilt, beruht auf einer Entscheidung, die von einem politischen Staat getroffen wurde. Gaus I 398 Für Schmitt und andere gleichgesinnte Denker der Konservativen Revolution muss diese Vision des "Politischen" dem Liberalismus in all seinen Formen zutiefst feindlich gesinnt sein. Der Liberalismus wird als ein klares Beispiel für die "neutralisierenden" und "entpolitisierenden" Tendenzen der Moderne angesehen. Darüber hinaus argumentiert Schmitt (1996)(1), dass der politische Staat als "Freund" die politische Einheit eines Volkes zum Ausdruck bringen muss. Konservative Revolution: Politische Denker und Philosophen wie Schmitt, Ernst Jünger, Oswald Spengler, Hans Freyer und Martin Heidegger verbanden ihre Opposition gegen die Politik der Weimarer Republik mit einer allgemeinen Abneigung gegen die Kultur des "Zeitalters der Technik". Insbesondere Schmitt und Heidegger waren Befürworter der nationalsozialistischen Diktatur, obwohl die genaue Art und Weise dieser Unterstützung Gegenstand einer scheinbar endlosen Debatte war. >M. Heidegger, >O. Spengler. 1. Schmitt, C. (1996) The Concept of the Political. Chicago: University of Chicago Press. 2. Schmitt, C. (1985) The Crisis of Parliamentary Democracy (1923). Cambridge, MA: MIT Press. 3. Schmitt, C. (1963) Der Begriff des Politischen: Text von 1932 mit einem Vorwort und drei Corollarien. Berlin: Duncker und Humblot. Bellamy, Richard, Jennings, Jeremy and Lassman, Peter 2004. „Political Thought in Continental Europe during the Twentieth Century“. In: Gaus, Gerald F. & Kukathas, Chandran 2004. Handbook of Political Theory. SAGE Publications |
Gaus I Gerald F. Gaus Chandran Kukathas Handbook of Political Theory London 2004 |
| Körperschaften | Tabellini | Mokyr I 25 Körperschaften/Unternehmen/Mokyr/Tabellini: Die Entwicklung von Unternehmen von informellen freiwilligen Vereinigungen zu Unternehmensorganisationen mit spezifischen rechtlichen Merkmalen war aus mehreren Gründen wichtig. Erstens wurde durch diese Entwicklung klar, dass das Unternehmen eine eigenständige juristische Person war, die sich von ihren Mitgliedern unterschied. Damit erhielten Unternehmen einen dauerhaften Status, im Gegensatz zum vorübergehenden Status einzelner Mitglieder. Zünfte, Universitäten und andere Vereinigungen waren auf Generationen angelegt. Dies lässt sich aus den Mitgliedschaftsregeln ableiten, in denen festgelegt war, wie die Nachfolge innerhalb der Organisation zu regeln war, und die manchmal sogar Erbschaftsklauseln vorsahen. Dies lässt sich auch aus den hohen Überlebensraten von Unternehmen über mehrere Jahrhunderte hinweg bis weit ins 18. Jahrhundert hinein ableiten (De Moor 2008(1), S. 196). Zweitens wurden Unternehmen dank der Rechtsrevolution zu Inhabern spezifischer Rechte und Pflichten. Dies ermöglichte es ihnen, langfristige Verträge abzuschließen, zu klagen und verklagt zu werden, Schulden aufzunehmen, die ausschließlich von der Körperschaft und nicht von ihren Verwaltern oder Mitgliedern zu tragen waren, und eine Vielzahl von vertraglichen Vereinbarungen zu treffen, die es Unternehmensorganisationen ermöglichten, neue und wichtige wirtschaftliche Aufgaben zu erfüllen. Körperschaften waren nicht für die Verbindlichkeiten ihrer Mitglieder verantwortlich und umgekehrt. >Rechtsstaatlichkeit/Mokyr/Tabellini. 1.De Moor, Tine. 2008. “The Silent Revolution: A New Perspective on The Emergence of Commons, Guilds, and Other Forms of Corporate Collective Action in Western Europe". International Review of Social History, Vol. 53, No. S16, pp. 179-212. |
EconTabell I Guido Tabellini Torsten Persson The size and scope of government: Comparative politics with rational politicians 1999 Mokyr I Joel Mokyr Guido Tabellini Social Organizations and Political Institutions: Why China and Europe Diverged CESifo Working Paper No. 10405 Munich May 2023 |
| Kosmopolitismus | Hegel | Höffe I 339 Kosmopolitismus/Hegel/Höffe: Den Gedanken einer globalen Herrschaft des Rechts lehnt Hegel selbst in der von Kant vertretenen bescheidenen Gestalt vehement ab. >Kosmopolitismus/Kant, >Frieden/Kant. Selbst ein Völkerbund, der den Einzelstaaten ihr volles Bestands- und Selbstbestimmungsrecht lässt, sich trotzdem in Form eines Weltbürgerrechts in einer globalen Rechtsstaatlichkeit fortsetzt, geht für Hegel entschieden zu weit. Nach seinem gegen Kant gerichteten Argument gibt es keine öffentliche Gewalt; zwischen den Staaten kann es höchstens Schiedsrichter und Vermittler geben. Selbst wenn es gemäß Kants Vorstellung eines ewigen Friedens zu einem Staatenbund käme, sei er an die einstimmige Einwilligung aller Staaten gebunden, die wiederum Zufälligkeiten ausgesetzt bleibt. >Krieg/Hegel, >Völkerrecht/Hegel, >Geschichte/Hegel, >Weltgeschichte/Hegel. I 340 Völkerbund: In Hegels Zeit gab es weder Souveränitätsverzichte noch waren sie für die nahe Zukunft absehbar. |
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| Lager | Agamben | Brocker I 822 Lager/Agamben: die Form (Agamben: „Topologie“), die das Politische durch die Einführung des Begriffs des „nackten Lebens“ annimmt, ist die des „Lagers“: das Lager „als biopolitische Paradigma der Moderne“ („nomos der Moderne“ (1)) Siehe Staat/Agamben, Leben/Agamben. Brocker I 828 Das Lager erscheint als verborgenes Paradigma des politischen Raums der Moderne. Dies wird verständlich, wenn man Politik als Biopolitik, deutet, der es um das „nackte“ Leben geht - im Gegensatz zu einer Politik, die den Bürger als Subjekt ansieht. Das Lager bezieht sich auf politische Strukturen des Ausnahmezustands (Siehe Ausnahme/Terminologie/Agamben). Als Beispiele für „Lager“ nennt Agamben Auffanglager für Geflüchtete oder Bsp Guantanamo auf Kuba: letztlich rechtsleere Räume. VsAgamben: Agamben wurde in diesem Zusammenhang historische Unzulänglichkeit vorgeworfen: seine These stelle eine Vergleichbarkeit zwischen Ereignissen her, die historisch und ethisch nicht vergleichbar seien. AgambenVsVs/Muhle: seine These muss insofern als strukturelle These ernst genommen werden, als sie darauf verweist, dass auch innerhalb der Grenzen der rechtsstaatlich gefestigten westlichen Demokratien Ausnahmezustände und damit rechtsfreie Räume produziert werden können und damit auch hier das nackte Leben als ursprüngliches politisches Subjekt hervortritt. Brocker I 829 Lager/Agamben: es geht darum, das Lager nicht als »Anomalie« der Vergangenheit zu begreifen, sondern vielmehr »als verborgene Matrix, als nómos des politischen Raumes, in dem wir auch heute noch leben« (2). Zu unterstreichen ist hier, dass die Lager nicht aus dem gewöhnlichen Recht hervorgehen, noch dass sie eine Form des Strafvollzugsrechts sind, sondern dass sie »aus dem Ausnahmezustand und dem Kriegsrecht« herrühren. das Lager bietet eine »dauerhafte räumliche Einrichtung« (3) für den anderweitig zeitlich begrenzten Ausnahmezustand. 1.Giorgio Agamben, Homo sacer. Il potere sovrano e la nuda vita, Torino 1995. Dt.: Giorgio Agamben, Homo sacer – Die souveräne Macht und das nackte Leben, Frankfurt/M. 2002, S. 175. 2. Ebenda 3. Ebenda S. 178 Maria Muhle, „Giorgio Agamben, Homo sacer – Die souveräne Macht und das nackte Leben“, in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018 |
Agamben I Giorgio Agamben Homo sacer – Die souveräne Macht und das nackte Leben Frankfurt 2002 Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 |
| Letztbegründung | Barth | Brocker I 246 Letztbegründung/VsBarth/Barth: Barths offenbarungstheologischer Ansatz lässt sich als theologische Version eines »schwachen Denkens« deuten, das den Raum normativer politiktheoretischer Diskurse von Absolutheits- und Letztbegründungsversuchen frei halten möchte. Seine Theologie kann als Versuch einer standpunktbezogenen Theorie selbstdurchsichtiger endlicher Freiheit verstanden werden, die (…) eine theologische Lösung für deren Begründungsproblematik anbietet. >Theologie, >Rechtfertigung. Diese lotet auf ihre – positionelle – Weise den konstitutiven Grund jeder liberalen, rechtsstaatlichen Theorie, nämlich den Gedanken der Menschenwürde, aus. >Politik/Barth, Rechtfertigung/Barth, Herrschaft/Barth. Georg Pfleiderer, „Karl Barth, Rechtfertigung und Recht 1938)“ in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018. |
Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 |
| Liberalismus | Politik Ungarns | Krastev I 65 Liberalismus/Politik Ungarns/Krastev: Um seine Anhänger zu versammeln, setzt Orbán zielstrebig auf die Standardliste der Sünden des Liberalismus, die, wie er behauptet, von den unterwürfigen Nachahmern der liberalen Demokratie begangen wurden, die Ungarn nach 1989 zwei Jahrzehnte lang schlecht regierten. Erstens kann das liberale Bild der Gesellschaft als ein geistig leeres Netzwerk von Produzenten und Konsumenten nicht die moralische Tiefe und emotionale Solidarität der ungarischen Nation erfassen. Die Geschichte und das Schicksal der Nation sind den Liberalen grundsätzlich gleichgültig. In Orbáns antiliberaler Rhetorik wird die Sprache des Liberalismus in Bezug auf Menschenrechte, Zivilgesellschaft und Rechtsverfahren als kalt, allgemein und ahistorisch beschrieben. Die Liberalen sind in Bezug auf Einwanderung so blasiert, weil sie die Staatsbürgerschaft von der ethnischen Abstammung trennen und die Ideale der materiellen Gerechtigkeit und des Gemeinwohls durch fade und abstrakte Vorstellungen von Verfahrensgerechtigkeit, Rechtsstaatlichkeit und individuellem Nutzen ersetzen. PopulismusVsKosmopolitismus: Aus populistischer Sicht gibt das kosmopolitische Misstrauen der Kosmopoliten gegenüber ethnischen Bindungen den Angehörigen der großen ethnischen Mehrheit in Ungarn das Gefühl, im eigenen Land als Ausländer zu leben. Auf diese Weise zerstört der Universalismus die Solidarität. Wenn jeder dein Bruder ist, dann bist du ein Einzelkind. Deshalb behaupten die reaktionären ungarischen Nativisten, kein prinzipientreuer Liberaler könne sich wirklich für das Schicksal der außerhalb des Landes lebenden Ungarn interessieren. Krastev: So reden alle Antiliberalen. Jedoch spiegeln sich in Orbáns Rezitation des antiliberalen Katechismus auch einige regionalspezifische Bedenken wider. |
Krastev I Ivan Krastev Stephen Holmes The Light that Failed: A Reckoning London 2019 |
| Liberalismus | Schmitt | Brocker I 166 Liberalismus/Schmitt: Von Klassikern des Liberalismus – Guizot, Bolingbroke, Montesquieu, Hegel, von Mohl und anderen – abstrahiert Schmitt das »metaphysische System« (1) des Liberalismus: den balancierten Rechtsstaat, der Exekutive und Legislative, Maßnahme und Gesetz klar unterscheidet und auch das Parlament selbst als »in sich« (2) differenzierte Parteienlandschaft auffasst. >Rechtsstaat. Schmitt spricht 1923 von einem »relativen Rationalismus«: von parlamentarischen und diskursiven Verfahren der Entscheidungsfindung, die im deutschen Liberalismus seit Hegel und von Mohl in eine »Lehre von einer organischen Vermittlung« (3) politischer Gegensätze umgebildet wurden. Der klassische Liberalismus und Parlamentarismus lebte, so Schmitt, in der konstitutionellen Monarchie vom Gegensatz von Legislative und Exekutive. Mit der »Beteiligung der Volksvertretung an der Regierung« (4) sei aber die klassische Balancierung von Macht und Recht, Befehl und Gesetz, Exekutive und Legislative entfallen und das Plenum des Parlaments zur »Fassade« (5) verkommen. >Parlamentarismus. Schon mit Condorcet (6), einem Autor der Französischen Revolution, datiert er eine Aufhebung der liberalen Gewaltenbalancierung und Wendung zum »absoluten Rationalismus«. >Rationalismus. Brocker I 170 Liberalismus/Schmitt: Von einer ideengeschichtlichen Einordnung - etwa an Rousseau, Marx oder Sorel - kann man absehen, wenn man von Schmitts Idealtyp vom „Liberalismus als konsequentes, umfassendes, metaphysisches System“ (7) ausgeht. Böckenförde pro Schmitt: Die Unterscheidung zwischen dem frühen Liberalismus (vor 1789) und dem späteren »organischen« Liberalismus seit der deutschen Romantik, Hegel und von Mohl, wirkte anregend (Böckenförde 1961) (8). VsSchmitt: Schmitts antiliberale und nationalistische Auslegung von Rousseaus volonté générale ist strittig (9). >J.-J. Rousseau, >Volonté Générale. 1. Carl Schmitt, Die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Parlamentarismus, in: Bonner Festgabe für Ernst Zitelmann zum fünfzigjährigen Doktorjubiläum, München/Leipzig 1923, 413-473. Separatveröffentlichung in der Reihe: Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte, Bd. 1, München/Leipzig 1923. Zweite, erweiterte Auflage 1926. S. 45. 2.Ebenda S. 51 3. Ebenda S. 58 4. Ebenda S. 62 5. Ebenda 6. Ebenda S. 57 7. Ebenda S. 45. 8. Ernst-Wolfgang Böckenförde, Die deutsche verfassungsgeschichtliche Forschung im 19. Jahrhundert. Zeitgebundene Fragestellungen und Leitbilder, Berlin 1961. 9. Ingeborg Maus, Über Volkssouveränität. Elemente einer Demokratietheorie, Berlin 2011. Reinhard Mehring, Carl Schmitt, Die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Parlamentarismus (1923), in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018. |
Schmitt I Carl Schmitt Der Hüter der Verfassung Tübingen 1931 Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 |
| Macht | Republikanismus | Gaus I 169 Macht/Republikanismus/Dagger: Das Gesetz gewährleistet die Freiheit des Bürgers (...) nur dann, (...) wenn es auf die Bürgerschaft eingeht und wenn die Republik selbst sicher und stabil genug ist, dass ihre Gesetze wirksam sind. Die Aufrechterhaltung der Freiheit unter der Herrschaft des Rechtsstaates erfordert daher nicht nur eine staatsbürgerliche Beteiligung an den öffentlichen Angelegenheiten und die Bereitschaft, die Lasten eines gemeinsamen Lebens zu tragen - die bürgerliche Tugend des republikanischen Bürgers - aber auch die richtige Regierungsform. Dies war in der Regel eine Version der gemischten oder ausgewogenen Regierung, die so genannt wird, weil sie die Elemente der Herrschaft eines Einzelnen, der wenigen und der vielen vermischt und ausgleicht. >Rechtsstaatlichkeit/Republikanismus, >Freiheit/Republikanismus. Republik/Pocock: Wie J. G. A. Pocock (1975)(1) und andere bemerkt haben, feierten Schriftsteller von Polybius und Cicero bis Machiavelli und die amerikanischen Gründer die gemischte Verfassung wegen ihrer Fähigkeit, Korruption und Tyrannei abzuwehren. Monarchie, Aristokratie und Demokratie, so diese Schriftsteller, neigen dazu, in Tyrannei, Oligarchie bzw. Mafia-Herrschaft auszuarten; aber eine Regierung, die die Macht unter den drei Elementen aufteilt, könnte entweder den einen, die wenigen oder die vielen daran hindern, ihre eigenen Interessen auf Kosten des Gemeinwohls zu verfolgen. Da jedes Element über genügend Macht verfügt, um die anderen zu kontrollieren, sollte das Ergebnis eine freie, stabile und langlebige Regierung sein. Republikanismus: Sicherlich haben Republikaner manchmal damit gekämpft, ihren Glauben an eine gemischte Regierung mit ihrem Misstrauen oder sogar Hass gegenüber der erblichen Monarchie und Aristokratie in Einklang zu bringen. Aber dieser Kampf hat, wie im Fall der amerikanischen Gründer, zu einer Neuinterpretation einer ausgewogenen Regierung als eine Regierung geführt, die sich auf die Kontrolle und das Gleichgewicht getrennter Gewalten oder Regierungsfunktionen verlässt. Ob im älteren Sinne gemischt oder im neueren Sinne ausgewogen, der Punkt ist jedoch Gaus I 170 der Korruption der Macht zu widerstehen, indem man ihre Konzentration verhindert. 1. Pocock, J. G. A. (1975) The Machiavellian Moment: Florentine Political Thought and the Atlantic Republican Tradition. Princeton, NJ: Princeton University Press. Dagger, Richard 2004. „Communitarianism and Republicanism“. In: Gaus, Gerald F. & Kukathas, Chandran 2004. Handbook of Political Theory. SAGE Publications |
Gaus I Gerald F. Gaus Chandran Kukathas Handbook of Political Theory London 2004 |
| Naturzustand | Buchanan | Brocker I 570 Naturzustand/Buchanan: Für Buchanan ist der Naturzustand wesentlich eine Konkurrenz zwischen Ungleichen, zwischen Menschen mit ungleichen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Interessen. Entsprechend gehen die Menschen auch nicht als Gleiche in die Vertragsverhandlungen. Nur eines ist hier gleich: Alle Vertragspartner wollen sich durch die Vertragsverhandlungen verbessern. Die in der natürlichen Verteilung enthaltene Ungleichheit kann so groß sein, dass der sie besiegelnde Vertrag sogar den Charakter eines Sklavenvertrages annehmen kann. (1) >Ungleichheit/Buchanan, >Gleichberechtigung, >Vertragstheorie/Buchanan, >Verträge/Buchanan, >Chancengleichheit, >Sklaverei/Buchanan, >Gesellschaft, >Staat/Buchanan, >Rechtsstaatlichkeit. 1. James M. Buchanan, The Limits of Liberty. Between Anarchy and Leviathan, Chicago/London 1975. Dt.: James M. Buchanan, Die Grenzen der Freiheit. Zwischen Anarchie und Leviathan, Tübingen 1984, S. 85f. Wolfgang Kersting, „James M. Buchanan, Die Grenzen der Freiheit“ in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018 |
EconBuchan I James M. Buchanan Politics as Public Choice Carmel, IN 2000 Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 |
| Normalität | Krastev | Krastev I 24 Normalität/postkommunistische Ära/Krastev: [Václav Havel] beschrieb die wesentliche Bedingung des kommunistischen Osteuropas als das 'Fehlen eines normalen politischen Lebens'(1). Im Kommunismus war nichts seltener als 'Normalität'. Havel bezeichnete auch "Freiheit und Rechtsstaatlichkeit" westlicher Prägung als "die ersten Voraussetzungen für einen normal und gesund funktionierenden sozialen Organismus". Außerdem schilderte er den Fluchtkampf seines Landes Krastev I 25 vor der kommunistischen Herrschaft als "einfachen Versuch, ihre eigene Abnormalität zu beseitigen, sich zu normalisieren"(2). Krastev I 48 (...) wir müssen uns an die primäre Bedeutung des Wortes 'Normalisierung' (auf Tschechisch 'normalizace') in den zwei Jahrzehnten vor 1989 erinnern. Es bezog sich auf die politischen Säuberungen, Zensur, Polizeibrutalität und ideologische Konformität, die in Havels Heimatland nach der Niederschlagung des Prager Frühlings 1968 verhängt wurden. Dies war "Normalisierung" im Sinne einer Wiederherstellung des Status quo ante, einer Rückkehr zur Situation in der Tschechoslowakei vor den Reformen von Dubček. Es würde keine Versuche mehr geben, dem Kommunismus ein menschliches Gesicht zu geben. Und die kommunistischen Behörden, die der perversen Logik ihrer auf den Kopf gestellten Gesellschaften folgten, behandelten Dissidenten nicht als Kriminelle Krastev I 49 sondern als psychisch instabile Personen mit 'reformistischen Wahnvorstellungen' (...). Nach 1989 gehörte dieser kommunistische Gegensatz zwischen zwei Bildern von Normalität, dem sowjetischen und dem westlichen, der Vergangenheit an. Aber der Krieg zwischen widerstreitenden Vorstellungen von Normalität wurde sofort in einer anderen Form neu entfacht. Und dieser zweite Konflikt dauert bis heute an. Er beinhaltet eine pathologische Diskrepanz zwischen dem, was im Westen als normal angesehen wird, und dem, was in der Region als normal angesehen wird. >Normalität/Canguilhem. Krastev I 50 Vokabular: Nachdem die kommunistische Autorität gestürzt worden war, war eine Vokabelstunde angebracht. Bestechung zum Beispiel muss fortan als "anormal" bezeichnet werden, so wie das Gesetz per Definition als "unparteiisch und gerecht" erklärt wurde. Aber die Tatsache, dass sich solche westlichen Annahmen auf Kommando leicht nachplappern ließen, machte sie nicht mehr deckungsgleich mit den östlichen Realitäten. Wenn wir die Kluft zwischen den westlichen Erwartungen und den östlichen Realitäten nach dem Kommunismus untersuchen, können wir eine wichtige Quelle für den psychischen Stress entdecken, der in Mittel- und Osteuropa durch eine Revolution entstand, die darauf abzielte, eine fremde Version der Normalität zu importieren oder zu imitieren. >Imitation/Krastev. Mittel- und osteuropäische Länder: Um ihr Verhalten mit dem ihrer unmittelbaren Nachbarn und Verwandten zu koordinieren, mussten sie den Erwartungen ihrer westlichen Mentoren und Kollegen trotzen. Und um effektiv zu sein, mussten die postkommunistischen Eliten also lokal Bestechung akzeptieren und gleichzeitig weltweit gegen Korruption vorgehen. Revolution: (...) eine Revolution im Namen der Normalität erzeugte nicht nur psychologische Unruhe, sondern auch ihren Anteil an politischen Traumata. Die raschen Veränderungen, die das westliche Modell selbst betrafen, haben das nagende Gefühl des Selbstverrats unter seinen Möchtegern-Imitatoren aus dem Osten noch verschärft. Sollten wir überrascht sein, dass sich einige Mittel- und Osteuropäer "betrogen" fühlten, als sie herausfanden, dass die konservative Gesellschaft, die sie nachahmen wollten, verschwunden war, weggespült von den schnellen Strömungen der Modernisierung? 1. Václav Havel, The Power of the Powerless: Citizens Against the State in Central-Eastern Europe (M. E. Sharpe, 1985), S. 89. 2. Cited in Benjamin Herman, ‘The Debate That Won’t Die: Havel And Kundera on Whether Protest Is Worthwhile’, Radio Free Europe/Radio Liberty (11 January 2012). |
Krastev I Ivan Krastev Stephen Holmes The Light that Failed: A Reckoning London 2019 |
| Parlamentarismus | Schmitt | Brocker I 164 Parlamentarismus/Schmitt: In der Einleitung seiner Schrift über den Parlamentarismus betont Schmitt, seine »Untersuchung« wolle »den letzten Kern der Institution des modernen Parlaments« (1) treffen: den »Boden« des »Glaubens« an die moralischen und geistigen »Prinzipien«. Der Gedankengang und Gesamtzusammenhang der Schrift erschließt sich aber nur dann, wenn die »geistesgeschichtliche Todeserklärung« des Parlamentarismus lediglich als Teilziel der Schrift verstanden wird. Brocker I 166 Von Klassikern des Liberalismus – Guizot, Bolingbroke, Montesquieu, Hegel, von Mohl und anderen – abstrahiert Schmitt das »metaphysische System« (2) des Liberalismus: den balancierten Rechtsstaat, der Exekutive und Legislative, Maßnahme und Gesetz klar unterscheidet und auch das Parlament selbst als »in sich« (3) differenzierte Parteienlandschaft auffasst. >Liberalismus. Schmitt spricht 1923 von einem »relativen Rationalismus«: von parlamentarischen und diskursiven Verfahren der Entscheidungsfindung, die im deutschen Liberalismus seit Hegel und von Mohl in eine »Lehre von einer organischen Vermittlung« (4) politischer Gegensätze umgebildet wurden. >Rationalismus. 1. Carl Schmitt, Die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Parlamentarismus, in: Bonner Festgabe für Ernst Zitelmann zum fünfzigjährigen Doktorjubiläum, München/Leipzig 1923, 413-473. Separatveröffentlichung in der Reihe: Wissenschaftliche Abhandlungen und Reden zur Philosophie, Politik und Geistesgeschichte, Bd. 1, München/Leipzig 1923. Zweite, erweiterte Auflage 1926. S. 30. 2. Ebenda S. 45 3. Ebenda S. 51 4. Ebenda S 58 Reinhard Mehring, Carl Schmitt, Die geistesgeschichtliche Lage des heutigen Parlamentarismus (1923), in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018. |
Schmitt I Carl Schmitt Der Hüter der Verfassung Tübingen 1931 Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 |
| Politik | Agamben | Brocker I 826 Politik/Das Politische/Agamben: es ist unmöglich, die Sphäre des Politischen durch die Bindung einer positiven Norm oder eines sozialen Pakts zu bestimmen. An die Stelle des Vertrags, der den Übergang von der Natur zum Recht markiert, tritt der Bann als originäre politisch-juridische Beziehung, die gerade jeden Übergang von Natur zu Kultur als unmöglich herausstellt und der klaren Trennung von natürlichem und politischem Leben widerspricht: »Der Bann ist im strengen Sinn die zugleich anziehende und abstoßende Kraft, welche die beiden Pole der souveränen Ausnahme verbindet: das nackte Leben und die Macht, den homo sacer und den Souverän«. (1) (Siehe Souveränität/Agamben, zum Begriff der Ausnahme: Terminologie/Agamben). Brocker I 827 Die Ausnahmebedingungen infizieren die Politik als Ganze und diese mutiert somit zu einer Verwaltung von Ausnahmezuständen; darin liegt die zentrale Einsicht Agambens. Als Beispiele für „Lager“ nennt Agamben Auffanglager für Geflüchtete oder Bsp Guantanamo auf Kuba: letztlich rechtsleere Räume. VsAgamben: Agamben wurde in diesem Zusammenhang historische Unzulänglichkeit vorgeworfen: seine These stelle eine Vergleichbarkeit zwischen Ereignissen her, die historisch und ethisch nicht vergleichbar seien. AgambenVsVs/Muhle: seine These muss insofern als strukturelle These ernst genommen werden, als sie darauf verweist, dass auch innerhalb der Grenzen der rechtsstaatlich gefestigten westlichen Demokratien Ausnahmezustände und damit rechtsfreie Räume produziert werden können und damit auch hier das nackte Leben als ursprüngliches politisches Subjekt hervortritt. 1. Giorgio Agamben, Homo sacer. Il potere sovrano e la nuda vita, Torino 1995. Dt.: Giorgio Agamben, Homo sacer – Die souveräne Macht und das nackte Leben, Frankfurt/M. 2002. Maria Muhle, „Giorgio Agamben, Homo sacer – Die souveräne Macht und das nackte Leben“, in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018 |
Agamben I Giorgio Agamben Homo sacer – Die souveräne Macht und das nackte Leben Frankfurt 2002 Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 |
| Politik | Barth | Brocker I 234 Politik/Barth: Zur großen Überraschung von Gegnern wie Sympathisanten ersetzte Barth (…) im Sommer und Herbst 1938 seine bisher lediglich implizit politische Theologie durch eine dezidiert explizite. In mehreren Schriften (vgl. besonders Barth 1938b, 203-215; 1945a, 13-107) vertrat er nun die Auffassung, dass der nationalsozialistische Staat sich definitiv als durch und durch antichristlich, (auch weil!) antisemitisch und inhuman erwiesen habe und darum mit allen Mitteln, gegebenenfalls auch mit dem entschlossenen Einsatz militärischer Gewalt, zu bekämpfen sei. >Nationalsozialismus/Barth. Barths Wende führte dazu, dass die meisten Protagonisten der Bekennenden Kirche sich von ihm abwandten. (1) Brocker I 236 Politik/Glauben/Barth: Der Glaubende steht mit innerer Notwendigkeit im Bewusstsein »der politischen Verantwortung. Er weiß, dass das Recht, dass jeder wirkliche Anspruch, den ein Mensch dem Andern und den Andern gegenüber hat, unter dem besonderen Schutz des gnädigen Gottes steht. […] Er kann sich der Frage nach dem menschlichen Recht nicht entziehen. Er kann nur den Rechtsstaat wollen und bejahen. Mit jeder andern politischen Haltung würde er die göttliche Rechtfertigung von sich stoßen«.(2) Brocker I 237 Herrschaft/BarthVsReformatoren/BarthVsLuther: Barth kritisiert die Rede ((s) der Reformatoren) von der „weltlichen Obrigkeit“ (3) als systematisch defizitär. Es sei unklar geblieben, »ob sie nämlich auch das Recht auf die Rechtfertigung, auch die politische Gewalt auf die Gewalt Christi begründet oder ob sie hier nicht heimlich auf einem anderen Grund gebaut« (4) hätten. >Säkularisierung/Barth. Brocker I 245 Theologie/Staat/Rechtfertigung/Barth: Barths Grundidee:, dass die Theologie »den verschiedenen politischen Gestalten und Wirklichkeiten gegenüber keine ihr notwendig eigentümliche Theorie zu vertreten« (5) habe. Christlich-theologisch sei stets nur »von Fall zu Fall, von Situation zu Situation [zu] urteilen«(6). Politisches System: Wenn (…) von einem ethisch-theologisch legitimen politischen System nicht die Rede sein dürfe, so gebe es gleichwohl »eine unter allen Umständen zu erkennende und innezuhaltende Richtung und Linie der im politischen Raum zu vollziehenden christlichen Entscheidungen«. Diese dürften jedoch »nicht aus einem Rückgriff auf die problematische Instanz des sogenannten Naturrechts« (7) gewonnen werden, sondern mit Blick auf die »Gleichnisfähigkeit und Gleichnisbedürftigkeit des politischen Wesens«, als welches von Barth das »von der Kirche verkündigte[…] Reich Gottes« (8) verstanden wird. Politisches System/Begründung/VsBarth: Argumentationslogisch wie politiktheoretisch sind gewisse strukturelle Schwächen von Barths theologischer Theorie des Politischen nicht zu übersehen. Weder die in Rechtfertigung und Recht Brocker I 246 zu Hilfe genommene Redefigur von den Engelmächten noch die Analogielehre der späteren Schrift vermögen das Problem zu lösen, dass jenes »ewige Christus-Recht« als Ursprung und Orientierung legitimer Rechtsstaatlichkeit sich in den Raum des Politischen und vor allem der Politiktheorie nicht wirklich übersetzen lässt. An moderne Begründungsdiskurse des Politischen im Raum des säkularen Staates wird ein intrinsischer Anschluss gerade nicht hergestellt. Barth verweigert jede Reflexion auf eine subjekt- und vernunfttheoretische Deutung seiner eigenen theologischen Grundbegriffe, vor allem der fundamentalen Figur göttlicher Selbstoffenbarung (trotz mehr oder weniger offenkundiger ideengeschichtlicher und systematischer Konvergenzen). >Rechtfertigung, >Letztbegründung, >Methode, >Theorien. 1. Martin Rohkrämer, »Karl Barth in der Herbstkrise 1938«, in: Evangelische Theologie 48/6, 1988, 521-545. 2. Karl Barth 1982, S. 434f 3. Karl Barth, Rechtfertigung und Recht, in: Theologische Studien 1, Zollikon 1938. Karl Barth, Rechtfertigung und Recht, in: ders., Rechtfertigung und Recht, Christengemeinde und Bürgergemeinde, Evangelium und Gesetz, Zürich 1998, S. 6 4. Ebenda S. 7 5. Karl Barth, »Christengemeinde und Bürgergemeinde« (1946), in: ders., Rechtfertigung und Recht, Christengemeinde und Bürgergemeinde, Evangelium und Gesetz, Zürich 1998 (b), S. 56 6. Ebenda S. 58 7. Ebenda 8. Ebenda S. 63. Georg Pfleiderer, „Karl Barth, Rechtfertigung und Recht 1938)“ in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018. |
Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 |
| Recht | Barth | Brocker I 236 Def Recht/Barth: [Recht ist] »das, womit er [sc. Gott] sich selbst gerecht wird«.(1) Barth: Aus dieser theo-logischen Einsicht folge »schnurgerade eine sehr bestimmte politische Problematik und Aufgabe«, nämlich der »Zusammenhang von Rechtfertigung und Recht in seiner ganzen Relevanz für den von Kirche und Staat«.(2) Der Glaubende weiß, dass das Recht, dass jeder wirkliche Anspruch, den ein Mensch dem Andern und den Andern gegenüber hat, unter dem besonderen Schutz des gnädigen Gottes steht. […] Er kann sich der Frage nach dem menschlichen Recht nicht entziehen. Er kann nur den Rechtsstaat wollen und bejahen. (3) >Rechtfertigung, >Letztbegründung, >Staat, >Gesellschaft, >Theologie, >Rechtsstaat. 1. Karl Barth, Die Kirchliche Dogmatik II/1. Die Lehre von Gott, Zürich 61982 (zuerst 1940). S. 429 2. Ebenda S. 432 2. Ebenda S. 434f. Georg Pfleiderer, „Karl Barth, Rechtfertigung und Recht 1938)“ in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018. |
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| Recht | Kant | Brocker I 670 Recht/Begründung/Kant: Kants Konzeption des Rechten beruht auf der Annahme eines transzendentalen Subjekts, dessen Befähigung zur moralischen Autonomie darin begründet liegt, dass es nicht Teil der von Naturgesetzen determinierten Erscheinungswelt ist und sich daher am Gedanken der Verallgemeinerbarkeit selbst orientieren kann, statt aufgrund seiner Neigungen, Triebe und Wünsche zu handeln. Transzendentales Subjekt/Kant: besitzt insofern rein formalen Charakter, als es weder bestimmte Inhaltliche Zwecke verfolgt, noch Präferenzen besitzt. Subjektivität/Kant: diese Subjektivität ist frei und gleichwohl individuiert, als jedes transzendentale Subjekt sich rein auf sich selbst als Freiheitswesen bezieht. RawlsVsKant: Rawls versucht, Kant ohne diese „metaphysischen“ (genauer gesagt transzendentalphilosophischen) Voraussetzungen zu reformulieren. Brocker I 671 SandelVsRawls: dieser Versuch Rawls‘ scheitert, weil Rawls implizit eine Theorie des „Selbst“ zugrunde legen muss, die von Kants Theorie nicht wesentlich unterschieden ist. Kants Theorie und der deontologische Liberalismus sei nicht vor den Schwierigkeiten zu retten, die das kantische Subjekt mit sich bringt. (1) Transzendentales Subjekt/Rawls: Rawls „Schleier des Nichtwissens“ in einem angenommenen Ausgangszustand einer zu errichtenden Gesellschaft, bei dem die Menschen nicht wissen, welche Rolle sie später spielen werden, ist der Versuch, Kants transzendentales Subjekt ohne metaphysische Annahmen zu rekonstruieren. Siehe Schleier des Nichtwissens/Rawls. 1. Michael Sandel, Liberalism and the Limits of Justice, Cambridge/New York 1998 (zuerst 1982), S. 14. Markus Rothhaar, “Michael Sandel, Liberalism and the Limits of Justice” in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018 Höffe I 304 Recht/Letztbegründung/Kant/Höffe: [Kant erklärt]metaphysische Überzeugungen selbst für eine Rechts- und Staatstheorie, sofern sie philosophisch seinwill, als unverzichtbar. Höffe I 306 Kant gliedert sein Moralsystem, die Metaphysik der Sitten, in zwei Teile: die Rechtslehre als Inbegriff dessen, was die Menschen einander schulden, und die Tugendlehre als Inbegriff der verdienstlichen Mehrleistungen. Für beide vertritt er ein allgemeines Gesetz von moralischem Rang. Beim allgemeinen Rechtsgesetz kommt es im Unterschied zum allgemeinen Tugendgesetz nicht auf die innere Triebfeder an, weshalb man das Rechtsgesetz zwar befolgen, das Befolgen aber nicht zur Maxime seiner Handlung machen muss. Der Rechtsmoral genügt die äußere Handlung, sofern man sie im Verhältnis zu den äußeren Handlungen anderer Personen, das heißt für Kant: anderer zurechnungsfähiger Wesen, betrachtet. Für das Recht zählt allein das äußere Zusammenleben, das in moralischer Bedeutung Sich einem streng allgemeinen Gesetz zu unterwerfen hat: «Handle äußerlich so, dass der freie Gebrauch deiner Willkür mit der Freiheit von jedermann nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen könne»(1). Zwang/Recht/Kant: Zum bloßen Begriff des Rechts, zeigt Kant schlüssig, gehört eine Zwangsbefugnis. Hier, im Gegensatz zu einem philosophischen Anarchismus, bestreitet Kant die Ansicht, zwischen Menschen dürfe es keinerlei Zwang geben. KantVsLocke: In den moralisch erlaubten Zwang geht aber nicht wie in Lockes Naturzustand eine Strafbefugnis ein; es handelt sich nur um das Recht auf Unrechtsabwehr. Man darf beispielsweise einen Diebstahl verhindern oder sich das Diebesgut zurückholen, aber weder den Dieb verletzen noch sich mehr als das Gestohlene nehmen. >Eigentum/Kant, >Rechtsstaatlichkeit/Kant, >Staat/Kant. 1. I. Kant, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre § C |
I. Kant I Günter Schulte Kant Einführung (Campus) Frankfurt 1994 Externe Quellen. ZEIT-Artikel 11/02 (Ludger Heidbrink über Rawls) Volker Gerhard "Die Frucht der Freiheit" Plädoyer für die Stammzellforschung ZEIT 27.11.03 Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 |
| Recht | Republikanismus | Gaus I 169 Recht/Macht/Republikanismus/Dagger: Das Gesetz gewährleistet die Freiheit des Bürgers (...) nur dann, (...) wenn es auf die Bürgerschaft eingeht und wenn die Republik selbst sicher und stabil genug ist, dass ihre Gesetze wirksam sind. Die Aufrechterhaltung der Freiheit unter der Herrschaft des Rechtsstaates erfordert daher nicht nur eine staatsbürgerliche Beteiligung an öffentlichen Angelegenheiten und die Bereitschaft, die Lasten eines gemeinsamen Lebens zu tragen - die Bürgertugend des republikanischen Bürgers -, sondern auch die richtige Regierungsform. In der Regel handelt es sich dabei um eine Version der gemischten oder ausgewogenen Regierung, die so genannt wird, weil sie die Elemente der Herrschaft des einen, der wenigen und der vielen vermischt und ausgleicht. >Rechtsstaatlichkeit/Republikanismus, >Freiheit/Republikanismus. Republik/Pocock: Wie J. G. A. Pocock (1975)(1) und andere bemerkt haben, feierten Schriftsteller von Polybius und Cicero bis Machiavelli und die amerikanischen Gründer die gemischte Verfassung wegen ihrer Fähigkeit, Korruption und Tyrannei abzuwehren. 1. Pocock, J. G. A. (1975) The Machiavellian Moment: Florentine Political Thought and the Atlantic Republican Tradition. Princeton, NJ: Princeton University Press. Dagger, Richard 2004. „Communitarianism and Republicanism“. In: Gaus, Gerald F. & Kukathas, Chandran 2004. Handbook of Political Theory. SAGE Publications |
Gaus I Gerald F. Gaus Chandran Kukathas Handbook of Political Theory London 2004 |
| Rechtfertigung | Barth | Brocker I 234 Rechtfertigung/Barth: Das gedanklich-theologische Problem, vor das Barth sich durch die aggressive Totalisierung des NS-Staates gestellt sah, brachte er auf die Formel der theologischen Verhältnisbestimmung von »Rechtfertigung und Recht«. Sachlich war damit die Frage der Begründung moderner rechtsstaatlicher Demokratie(-theorie) unter den Bedingungen einer nach wie vor (ihrem Selbstanspruch nach) exklusiv bibelorientierten Offenbarungstheologie gestellt. >Nationalsozialismus/Barth. BarthVsSäkularisierung: Barth lehnte jeglichen grundlagentheoretischen Anschluss an klassisch moderne Menschenrechts- oder Vertragstheorien als »säkulare Botschaft« und den Versuch, eine »Kirche des Menschenrechts zu bauen«(1) ab. >Säkularisierung/Barth. Brocker I 242 Rechtfertigung/Staat/Christus/Barth: Zusammenhang hier: die Aufgabe der Kirche sei die »Verkündigung, dass Gott sich des sündigen Menschen in der Person des Messias Jesus aus lauter Gnade ein für allemal angenommen, seine Sünde und seinen Tod zu seiner eigenen Sache gemacht und damit diesen Menschen nicht nur freigesprochen, sondern für das ihm verlorene Leben freigemacht hat für Zeit und Ewigkeit« (2). >Jesus Christus/Barth. Solcher Vollzug der in Christus konstitutiv, exemplarisch und mit universal-inklusiver Intention vollzogenen Rechtfertigung des Gottlosen habe selbst Rechtscharakter, das heißt den Charakter der Setzung einer neuen Ordnung. Sie setzt (…) ein Christus-Recht als das »in seinem Tod erworbene und in seiner Auferstehung proklamierte Recht« (3). So kann Barth erklären, »daß die Predigt der Rechtfertigung als Predigt vom Reiche Gottes schon jetzt und hier das wahre Recht, den wahren Staat, begründet«(4). 1. Karl Barth, Rechtfertigung und Recht, in: Theologische Studien 1, Zollikon 1938. Karl Barth, Rechtfertigung und Recht, in: ders., Rechtfertigung und Recht, Christengemeinde und Bürgergemeinde, Evangelium und Gesetz, Zürich 1998, S. 8. 2. Ebenda S. 27 3. Ebenda 4. Ebenda S. 26 Georg Pfleiderer, „Karl Barth, Rechtfertigung und Recht 1938)“ in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018. |
Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 |
| Rechtspositivismus | Dworkin | Brocker I 594 Rechtspositivismus/DworkinVsRechtspositivismus/DworkinVsUtilitarismus/Dworkin: [Rechts-]Positivisten und Utilitaristen eint die Gegnerschaft zur Idee natürlicher, dem Staat moralisch vorgegebener Rechte. Positivisten verwerfen sie, weil sie alle normativen Tatsachen des Rechts auf soziale Tatsachen wie Gesetzgebung und richterliche Rechtsfortbildung zurückführen. Utilitaristen verneinen sie, weil ihr letzter Bewertungsmaßstab der soziale (Gesamt-)Nutzen ist. Gegen beide Sichtweisen will Dworkin eine rechtebasierte Theorie verteidigen, auf die darum sein Buchtitel verweist. >Utilitarismus, >Positivismus. Brocker I 596 Rechtspositivismus/DworkinVsPositivismus/DworkinVsHart, L. H. A.: Dworkin lehnt ein Regelsystem wie das von Hart ab: siehe Regeln/Hart, Recht/Hart: stattdessen muss man zwischen Recht und Prinzipien unterscheiden. ((s) Damit ist Dworkin von Kant beeinflusst). Regeln sind entweder gültig oder nicht gültig – dagegen können Prinzipien kollidieren, ohne dass darum wenigstens eines von ihnen ungültig sein müsste. Prinzipien/Dworkin: haben bestimmtes Gewicht und geben an, in welche Richtung Argumente weisen. (1) Brocker I 599 DworkinVsPositivismus: Es ist keine Beschreibung des Rechts möglich, die nicht auch wertende Urteile einschließt. Zur Illustration führt Dworkin die Figur des begabten Richter Herkules ein, der alle wichtigen institutionellen Tatsachen des Rechts und seiner Geschichte kennt, sowie alle Prinzipien und Ziele. Das erlaubt ihm eine zutreffende Bewertung des Rechts in einem Gesamtzusammenhang. Rechtfertigung/Dworkin: These: die Rechtfertigung des Rechts in eine Frage der besten verfügbaren Argumente, sie ist substantieller Natur. Dworkin sieht daher kein Problem darin, dass sein idealer Richter ein vereinzelter Heroe ist, der das Recht scheinbar monologisch auslegt. VsDworkin: siehe Michelman 1986 (2), 76; Habermas 1994 (3). Rechtsprechung/Dworkin: Verantwortungsbewusste Richter, so Dworkin, erliegen nicht der Versuchung, Gründe und Gesichtspunkte außerhalb des Rechts zu suchen, nur weil bislang kein Artikel der Verfassung, kein Gesetzestext und kein explizites Urteil über einen schwierigen Fall autoritativ Auskunft geben. Brocker I 600 RechspositivismusVsDworkin: ein Positivist könnte argumentieren, Dworkin wolle nur die amerikanische Rechtsordnung in einem möglichst positiven Licht erscheinen lassen, sein Ansatz sei aber ungeeignet, allgemeine Einschätzungen von Rechtssystemen zu geben, wie z. B: dem Rechtssystem des heutigen Iran. Dworkins Ansatz sei deswegen ungeeignet, weil er bereits voraussetze, dass eine Rechtsordnung vernunftrechtliche Gehalte wie die Idee individueller Rechte Brocker I 601 gegen den Staat verkörpert. Das sei aber kein begriffliches Merkmal des Rechts, sondern eine fragile und faktisch nicht allgemein anerkannte Errungenschaft der Rechtsgeschichte. 1. Ronald Dworkin, Taking Rights Seriously, Cambridge, Mass. 1977 (erw. Ausgabe 1978). Dt.: Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen, Frankfurt/M. 1990, S. 58-64 2. Michelman, Frank I., »The Supreme Court 1985 Term – Foreword. Traces of Self-Government«, in: Harvard Law Review 100/1, 1986, 4-77. 3. Habermas, Jürgen, Faktizität und Geltung. Beiträge zur Diskurstheorie des Rechts und des demokratischen Rechtsstaats, Frankfurt/M. 1994, S. 272-276. Bernd Ladwig, „Ronald Dworkin, Bürgerrechte ernstgenommen“ in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018 |
Dworkin I Ronald Dworkin Taking Rights Seriously Cambridge, MA 1978 Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 |
| Rechtsprechung | Public Choice-Theorie | Parisi I 195 Rechtsprechung/Public Choice-Theorie/Farber: Gerichte sind wichtige Akteure in Demokratien. Eine Frage ist, warum es ihnen erlaubt ist, unabhängig zu arbeiten, anstatt von der Exekutive oder der Legislative kontrolliert zu werden. Es gibt klare gesellschaftliche Vorteile der richterlichen Unabhängigkeit, da die Rechtsstaatlichkeit durch die Aufrechterhaltung von Eigentumsrechten, der Durchsetzbarkeit von Verträgen und der persönlichen Freiheit Vorteile bietet. Aus einem engeren Blickwinkel betrachtet, macht die richterliche Unabhängigkeit gesetzgeberische Abmachungen dauerhafter (Landes und Posner, 1975)(4). Nichtsdestotrotz gibt es auch einen eindeutigen kurzfristigen Vorteil für Politiker, wenn sie in ausstehende Fälle eingreifen können, entweder in Verfolgung ihrer eigenen politischen Ziele oder im Namen von Wählern. Restriktionen: Die Frage ist, wie (...) Restriktionen umgesetzt und aufrechterhalten werden können, wenn man bedenkt, dass die Gesetzgeber zu jedem Zeitpunkt davon profitieren könnten, wenn sie Einfluss auf die Richter ausüben könnten. Eine Möglichkeit ist der verfassungsrechtliche Schutz von Richtern, wie etwa der Schutz vor Abberufung. Die Konstitutionalisierung dieser Beschränkungen erhöht die Kosten für die Überwindung der richterlichen Unabhängigkeit, da dies entweder die Überwindung der Hürden für eine Verfassungsänderung oder die Ablehnung der Bindungskraft der Verfassung und damit die Gefährdung von Vorteilen aus anderen Regeln erfordert. Unabhängigkeit/Fragestellung: (...) was treibt die Entscheidungen von Richtern an, in dem Maße, in dem sie frei von äußeren Einflüssen sind? Dies ist offensichtlich eine Frage, die für die öffentliche Entscheidung von Bedeutung ist, da die Umsetzung von Gesetzen oft Richter betrifft. Wenn andere Akteure nicht antizipieren können, wie Richter entscheiden werden, haben sie keine Möglichkeit Parisi I 196 die Auswirkungen von Gesetzen oder Verordnungen letztlich zu kennen, und können somit auch nicht feststellen, ob Gesetze oder Verordnungen ihre eigenen Ziele fördern werden. Richter/Entscheidungen/Shepsle: "Richter sind rätselhafte Akteure im politischen Leben" (Shepsle, 2010(1), S. 486). Die Wirtschaftswissenschaften gehen üblicherweise von der Theorie aus, dass Anreize das Verhalten steuern, aber in dem Maße, in dem Richter Unabhängigkeit genießen, sind die üblichen ökonomischen Anreize nicht vorhanden oder zumindest erheblich geschwächt (Shepsle, 2010(1), S. 47 3). Wie die Wähler in der Privatsphäre der Wahlkabine sind die Richter also frei, die Ziele ihrer Wahl zu verfolgen. Politische Orientierung: Empirische Studien bestätigen, dass ein großer Teil des richterlichen Verhaltens mit der politischen Partei des ernannten Präsidenten korreliert. Da Public Choice im Allgemeinen davon ausgeht, dass andere Akteure ausschließlich von Präferenzen über eine Reihe von Politiken angetrieben werden, ist es verlockend, dieselbe Schlussfolgerung für Richter zu ziehen. Bei der Beurteilung dieser Befunde ist es wichtig, im Auge zu behalten, dass sich Ideologien nicht nur in ihren Werteschemata unterscheiden (d.h. in ihren Präferenzen über verschiedene Zustände). Von besonderer Relevanz für Richter sind Ideologien nicht nur in Bezug auf Werte und faktische Überzeugungen, sondern auch in Bezug auf verfassungsrechtliche Fragen wie die angemessene Rolle von Richtern, Exekutive und Gesetzgebern. Die Feststellung einer Korrelation mit der Ideologie deutet also nicht unbedingt darauf hin, dass die Entscheidungen einfach durch unterschiedliche Wertvorstellungen der Richter bestimmt werden. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass das richterliche Verhalten komplexer ist. Viele Berufungsentscheidungen sind einstimmig, und richterliche Parisi I 197 Entscheidungen lassen sich nicht immer sauber auf einer ideologischen Skala einordnen. Es gibt auch Belege dafür, dass Richter (zumindest an Bundesberufungsgerichten) von den Ansichten anderer Richter beeinflusst werden: Gremien mit einer gemischten Besetzung aus Republikanern und Demokraten neigen dazu, gemäßigtere Entscheidungen zu treffen, während Richter, die in einem Gremium eine politische Minderheit darstellen, ihre Ansichten eher in Richtung der Mehrheit bewegen. So gehen die Richter offenbar entweder Kompromisse im Interesse des Konsenses ein oder lassen sich von den Argumenten der anderen überzeugen (Stephenson, 2010(2), S. 307-308). (...) es gibt Hinweise darauf, dass Richter von Präzedenzfällen beeinflusst werden, sowohl von höheren Gerichten als auch von ihren eigenen Gerichten. Vermutlich werden sie auch von Gesetzes- und Verordnungstexten beeinflusst, da es sonst schwer zu verstehen wäre, warum sich Gesetzgeber und Verwaltung die Mühe machen, sie zu erlassen. Rein "juristische" Überlegungen spielen also durchaus eine Rolle bei richterlichen Entscheidungen (Stephenson, 2010(2), S. 308-310). Interessen/Gleichgewicht: Vielleicht kümmern sich Richter tatsächlich um rechtliche Regeln um ihrer selbst willen, oder vielleicht legen sie Wert auf ihren beruflichen Ruf. Oder, was am interessantesten ist, vielleicht ist die Einhaltung rechtlicher Regeln ein Gleichgewicht, das dem längerfristigen Interesse der einzelnen Richter dient, eine politische Wirkung zu erzielen. Es scheint also, dass Ideologie, der Wunsch nach Übereinstimmung und rechtliche Regeln alle richterliche Abstimmungen beeinflussen (Jacobi, 2010)(3). 1. Shepsle, K. A. (2010). Analyzing Politics: Rationality, Behavior, and Institutions. 2nd edition. New York: W.W. Norton & co. 2. Stephenson, M. C. (2010). "Statutory Interpretation by Agencies," in D. A. Farber and A. J. O'Connell, Hrsg., Research Handbook on Public Choice and Public Law, 19—48. Northampton, MA: Edward Elgar. 3. Jacobi, T. (2010). "The Judiciary," in D. A. Farber and A. J. O'Connell, Hrsg., Research Handbook on Public Choice and Public Law, 234—259. Northampton, MA: Edward Elgar. 4. Landes, W. M. and R. A. Posner (1975). "The Independent Judiciary in an Interest-Group Perspective." Journal of Law and Economics 18(3): 875—901. Farber, Daniel A. “Public Choice Theory and Legal Institutions”. In: Parisi, Francesco (Hrsg.) (2017). The Oxford Handbook of Law and Economics. Bd. 1: Methodology and Concepts. NY: Oxford University Press |
Parisi I Francesco Parisi (Ed) The Oxford Handbook of Law and Economics: Volume 1: Methodology and Concepts New York 2017 |
| Rechtsstaatlichkeit | Acemoglu | Acemoglu I 305 Rechtsstaatlichkeit/Acemoglu/Robinson: Warum sollten Gesetze für alle gleich angewendet werden? Wenn der König und die Aristokratie politische Macht haben und der Rest nicht, ist es nur natürlich, dass alles, was für den König und die Aristokratie Freiwild ist, für den Rest verboten und strafbar ist. In der Tat ist Rechtsstaatlichkeit unter absolutistischen politischen Institutionen nicht vorstellbar. Sie ist eine Schöpfung pluralistischer politischer Institutionen und der breiten Koalitionen, die einen solchen >Pluralismus unterstützen. Erst wenn viele Einzelpersonen und Gruppen ein Mitspracherecht bei Entscheidungen haben und die politische Macht, einen Sitz in der Regierung zu bekommen, beginnt die Idee, alle fair zu behandeln, Sinn zu machen. Acemoglu I 306 Glorreiche Revolution: war nicht der Sturz einer Elite durch eine andere, sondern eine Revolution gegen den Absolutismus durch eine breite Koalition aus Adel, Kaufleuten und Fabrikanten sowie Gruppierungen von Whigs und Tories. Das Entstehen pluralistischer politischer Institutionen war eine Folge dieser Revolution. Acemoglu I 308 (...) Wenn Pluralismus und Rechtsstaatlichkeit erst einmal etabliert sind, werden noch mehr Pluralismus und eine stärkere Beteiligung am politischen Prozess gefordert. >Medien/Acemoglu. Acemoglu I 311 (...) Dieselben Kräfte, die die britische Elite dazu brachten, das Gebäude der Rechtsstaatlichkeit während des Black Act nicht niederreißen zu wollen, brachten sie auch dazu, Repressionen zu vermeiden und mit Gewalt zu regieren, was wiederum die Stabilität des gesamten Systems gefährden würde. |
Acemoglu II James A. Acemoglu James A. Robinson Economic origins of dictatorship and democracy Cambridge 2006 Acemoglu I James A. Acemoglu James A. Robinson Why nations fail. The origins of power, prosperity, and poverty New York 2012 |
| Rechtsstaatlichkeit | Barth | Brocker I 244 Rechtsstaat/Barth: These: Die Grenzen zum Unrechtsstaat würden dort überschritten, wo der Staat die kirchliche Verkündigung praktisch-systematisch unmöglich zu machen suche. Dies geschehe anfangsweise bereits dann, »[w]enn der Staat anfängt, Liebe zu fordern, dann ist er immer schon im Begriff, zur Kirche eines falschen Gottes und damit zum Unrechtsstaat zu werden. Der Rechtsstaat braucht keine Liebe, sondern nüchterne Taten einer entschlossenen Verantwortlichkeit« (1). >Staat, >Politik, >Gesellschaft. Barth ist der Auffassung, dass sich aus diesen, ihrem Anspruch nach genuin theologischen Überlegungen heraus eine deutliche Prävalenz des demokratischen Rechtsstaats gegenüber anderen Staatsformen behaupten lasse, »daß die Christen den irdischen Staat […] nicht als Pilatus-Staat (>Herrschaft/Barth) sondern nur als Rechtsstaat wollen können« und dass darüber hinaus »für den Charakter des Staates als Rechtsstaat ein jeder von ihnen [sc. den Christen] mit haftbar ist«.(2). 1. Karl Barth, Rechtfertigung und Recht, in: Theologische Studien 1, Zollikon 1938. Karl Barth, Rechtfertigung und Recht, in: ders., Rechtfertigung und Recht, Christengemeinde und Bürgergemeinde, Evangelium und Gesetz, Zürich 1998, S.41 2. Ebenda S. 42 Georg Pfleiderer, „Karl Barth, Rechtfertigung und Recht 1938)“ in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018. |
Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 |
| Rechtsstaatlichkeit | Bennett | Bennett I Jonathan Bennett "The Meaning-Nominalist Strategy" in: Foundations of Language, 10, 1973, pp. 141-168 In Handlung, Kommunikation, Bedeutung, Georg Meggle Frankfurt/M. 1979 |
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| Rechtsstaatlichkeit | Hayek | Boudreaux II 39 Rechtsstaatlichkeit/Hayek/Boudreaux: Die Rechtsstaatlichkeit ist ein System von Regeln, die unparteiisch sind und für alle gleichermaßen gelten - auch für Regierungsbeamte. Wenn alle an dieselben Regeln gebunden sind, kann niemand diese Regeln zu seinem eigenen Vorteil beugen. Eine Regel ist unparteiisch, wenn sie nicht formuliert ist, um bestimmte Ergebnisse zu erzielen. >Unparteilichkeit. Eine unparteiische Regel hindert die Menschen nur daran, in einer Weise zu handeln, die allgemein als schädlich angesehen wird. Dabei handelt es sich meist um „Du sollst nicht“-Regeln und nicht um „Dir wird hiermit befohlen“-Regeln. >Regeln, >Gesetze, >Recht, >Befehle. Boudreaux II 42 Beispiel: (...) wenn die Autofahrer das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit im Straßenverkehr verlieren, wird das Autofahren zu einem weniger nützlichen Verkehrsmittel. Gleichheit: Diese Gleichheit ist die Gleichheit vor dem Gesetz. Sie garantiert nicht die Gleichheit der Ergebnisse. Aber sie bedeutet, dass die Interessen einer Person oder einer Gruppe nicht überbewertet oder herausgegriffen werden, um benachteiligt werden. Das Ergebnis ist, dass die Interessen einer Person oder Gruppe nicht geopfert werden, damit andere Personen oder Gruppen oder Gruppen besondere Privilegien genießen können. Gesellschaft: Auf diese Weise ist eine Gesellschaft wirklich eine Gesellschaft des Rechts und nicht des Menschen. >Gesellschaft/Hayek, >Gleichheit/Boudreaux. |
Hayek I Friedrich A. Hayek The Road to Serfdom: Text and Documents--The Definitive Edition (The Collected Works of F. A. Hayek, Volume 2) Chicago 2007 Boudreaux I Donald J. Boudreaux Randall G. Holcombe The Essential James Buchanan Vancouver: The Fraser Institute 2021 Boudreaux II Donald J. Boudreaux The Essential Hayek Vancouver: Fraser Institute 2014 |
| Rechtsstaatlichkeit | Kant | Höffe I 312 Rechtsstaatlichkeit/Kant/Höffe: Die Grundlage (...) bildet die Definition des Rechtszustandes, mit der Kant wohl zum ersten Mal das Wesen des modernen Rechtsstaates auf den Begriff bringt: «Der rechtliche Zustand ist dasjenige Verhältnis der Menschen untereinander, welches die Bedingungen enthält, unter denen allein jeder seines Rechts teilhaftig werden kann.»(1) >Gleichberechtigkugn/Kant, >Staat/Kant. 1. I. Kant, Metaphysische Anfangsgründe der Rechtslehre § 41 |
I. Kant I Günter Schulte Kant Einführung (Campus) Frankfurt 1994 Externe Quellen. ZEIT-Artikel 11/02 (Ludger Heidbrink über Rawls) Volker Gerhard "Die Frucht der Freiheit" Plädoyer für die Stammzellforschung ZEIT 27.11.03 |
| Rechtsstaatlichkeit | Rawls | I 235 Rechtsstaatlichkeit/Rechte/Rawls: Wie werden die Persönlichkeitsrechte im Rechtsstaat (rule of law) gesichert(1)(2)(3)(4)(5). >Rechtsstaat, >Recht, >Recht/Rawls. Rawls: Mir geht es hier um den Vorrang der Freiheit. Die Rechtsstaatlichkeit entsteht, wenn der Begriff der formalen Gerechtigkeit, die reguläre und unparteiliche Umsetzung öffentlicher Regeln auf das Rechtssystem angewendet werden. Fehler entstehen, wenn Gesetze durch Richter oder andere Autoritäten falsch interpretiert oder falsch angewendet werden. >Freiheit, >Freiheit/Rawls. Es ist erhellender, winzige stillschweigende Abweichungen und Tendenzen zu betrachten, als Bestechung und Korruption. „Gerechtigkeit als Ordnungsmäßigkeit“ ist ein suggestiverer Ausdruck als „formale Gerechtigkeit“. Vgl. >Korruption, >Gerechtigkeit/Rawls. I 237 Zum Rechtstaat gehört, dass gleiche Fälle gleich behandelt werden. Das schränkt den Spielraum für Autoritäten ein. I 238 Nullum crimen sine lege (kein Verbrechen ohne Gesetz): Diese Forderung bedeutet, dass Gesetze öffentlich bekannt sein müssen und explizit niedergelegt werden. 1. Siehe hierzu Lon Fuller, The Morality of Law, New Haven, 1964, Kap. II. 2. Herbert Wechsler, Principles, Politics, and Fundamental Law, (Cambridge, 1961). 3. Otto Kirchenheimer, Political Justice, (Princeton, 1961). 4. J. N. Shklar, Legalism, Cambridge, 1964, Pt. II. 5. J.R. Lucas, The Principles of Politics, (Oxford, 1966), S. 106-143. |
Rawl I J. Rawls A Theory of Justice: Original Edition Oxford 2005 |
| Rechtsstaatlichkeit | Republikanismus | Gaus I 169 Rechtsstaatlichkeit/Republikanismus/Dagger: Als Bürger müssen die Menschen bereit sein, ihre persönlichen Neigungen zu überwinden und ihre privaten Interessen beiseite zu legen, wenn es notwendig ist, das Beste für die Öffentlichkeit als Ganzes zu tun. Entscheidungen müssen dann die Form von verkündeten Regeln oder Dekreten annehmen, die das Verhalten der Mitglieder der Öffentlichkeit lenken. Aus dem Beharren auf Öffentlichkeit folgt schnell die Rechtsstaatlichkeit.* >Demokratie, >Gesellschaft. Selbstverwaltete Bürger können nicht einer absoluten oder willkürlichen Herrschaft unterworfen werden, unabhängig davon, ob sie von äußeren oder inneren Kräften ausgeht. Wenn der Bürger selbstverwaltet sein soll, muss er oder sie frei von der absoluten oder willkürlichen Herrschaft anderer sein, was bedeutet, dass die Bürger der Rechtsstaatlichkeit unterworfen sein müssen - der Regierung oder dem Reich der Gesetze, nicht der Menschen, nach der alten Formel.** Darüber hinaus erfordert die Selbstregierung die Selbstverwaltung. Der republikanische Bürger ist jemand, der nicht willkürlich, impulsiv oder rücksichtslos handelt, sondern nach den Gesetzen, die er oder sie mitbestimmt. * Cicero wiederum ist das Gegenteil: 'eine Öffentlichkeit ist nicht jede Art von menschlicher Versammlung, die sich auf irgendeine Weise versammelt, sondern eine zahlreiche Versammlung, die durch gesetzliche Zustimmung und Interessengemeinschaft zusammengeführt wird' (1998(1): 19 I Buch I, 391). Siehe auch Buch Ill, 45 (1998(1): 73): "Es gibt keine Öffentlichkeit, es sei denn, sie wird durch eine rechtliche Vereinbarung zusammengehalten"; und zur Analyse und Bewertung siehe Schofield (1995)(2). ** Historiker (Wirszubski, 1960(3): 9; Skinner, 1998(4): 45) führen diese Formel auf die römischen Schriftsteller Sallust, Livy und Cicero zurück. 1. Cicero (1998) The Republic and The Laws, (Hrsg.), J. Powell and N. Rudd, trans. N. Rudd. Oxford: Oxford University Press. 2. Schofield, Malcolm (1995) 'Cicero's definition of res publica'. In J. G. F. Powell, (Hrsg.), Cicero the Philosopher: Twelve Papers. Oxford: Clarendon. 3. Wirszubski, Ch. (1960) Libertas as a Political Idea at Rome during the Late Republic and Early Principate. Cambridge: Cambridge University Press. 4. Skinner, Quentin (1998) Liberty before Liberalism. Cambridge: Cambridge University Press. Dagger, Richard 2004. „Communitarianism and Republicanism“. In: Gaus, Gerald F. & Kukathas, Chandran 2004. Handbook of Political Theory. SAGE Publications |
Gaus I Gerald F. Gaus Chandran Kukathas Handbook of Political Theory London 2004 |
| Rechtsstaatlichkeit | Robinson | Acemoglu I 305 Rechtsstaatlichkeit/Acemoglu/Robinson: Warum sollten Gesetze für alle gleich angewendet werden? Wenn der König und die Aristokratie politische Macht haben und der Rest nicht, ist es nur natürlich, dass alles, was für den König und die Aristokratie Freiwild ist, für den Rest verboten und strafbar ist. In der Tat ist Rechtsstaatlichkeit unter absolutistischen politischen Institutionen nicht vorstellbar. Sie ist eine Schöpfung pluralistischer politischer Institutionen und der breiten Koalitionen, die einen solchen >Pluralismus unterstützen. Erst wenn viele Einzelpersonen und Gruppen ein Mitspracherecht bei Entscheidungen haben und die politische Macht, einen Sitz in der Regierung zu bekommen, beginnt die Idee, alle fair zu behandeln, Sinn zu machen. Acemoglu I 306 Glorreiche Revolution: war nicht der Sturz einer Elite durch eine andere, sondern eine Revolution gegen den Absolutismus durch eine breite Koalition aus Adel, Kaufleuten und Fabrikanten sowie Gruppierungen von Whigs und Tories. Das Entstehen pluralistischer politischer Institutionen war eine Folge dieser Revolution. Acemoglu I 308 (...) Wenn Pluralismus und Rechtsstaatlichkeit erst einmal etabliert sind, werden noch mehr Pluralismus und eine stärkere Beteiligung am politischen Prozess gefordert. >Medien/Acemoglu. Acemoglu I 311 (...) Dieselben Kräfte, die die britische Elite dazu brachten, das Gebäude der Rechtsstaatlichkeit während des Black Act nicht niederreißen zu wollen, brachten sie auch dazu, Repressionen zu vermeiden und mit Gewalt zu regieren, was wiederum die Stabilität des gesamten Systems gefährden würde. |
EconRobin I James A. Robinson James A. Acemoglu Why nations fail. The origins of power, prosperity, and poverty New York 2012 Robinson I Jan Robinson An Essay on Marxian Economics London 1947 Acemoglu II James A. Acemoglu James A. Robinson Economic origins of dictatorship and democracy Cambridge 2006 Acemoglu I James A. Acemoglu James A. Robinson Why nations fail. The origins of power, prosperity, and poverty New York 2012 |
| Rechtsstaatlichkeit | Tabellini | Mokyr I 25 Rechtsstaatlichkeit/Mokyr/Tabellini: Die Tatsache, dass sich in Europa so früh und noch vor der Konsolidierung anderer staatlicher Institutionen rechtliche Institutionen herausbildeten, hatte einen entscheidenden Einfluss auf die Entwicklung der politischen Institutionen und verlieh dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit eine besondere Bedeutung. Mokyr I 26 Dieser Grundsatz besagt, dass die legislative und exekutive Souveränität durch ein bereits bestehendes Rechtssystem begrenzt sind. Der Begriff der Rechtsstaatlichkeit basiert auf der logischen Unterscheidung zwischen neuen Gesetzen und einem bereits bestehenden Rechtssystem. Wie Hayek (1973(1), S. 72) betont, ist das Recht älter als die Gesetzgebung. >A. v. Hayek, >Gesetzgebung, >Recht. Bestehende Rechtsvorschriften schränken auch die Ausgestaltung neuer Gesetze ein, und der Souverän kann sie nicht ignorieren. Somit schränkt die Rechtsstaatlichkeit die absoluten Befugnisse des Staates ein. Das Konzept der Rechtsstaatlichkeit war bereits in der Antike anerkannt (unter anderem von Aristoteles und Cicero). >Aristoteles, >Cicero. Die Neuheit, die sich im mittelalterlichen Europa herausbildete, bestand jedoch darin, dass sie zur Grundlage der Beziehung zwischen Herrscher und Untertanen wurde. In dieser Funktion gewann das Prinzip im mittelalterlichen Europa zunehmend an Einfluss. Mokyr I 27 China/Mokyr/Tabellini: Im Gegensatz dazu entstand in China kein Konzept, das der Rechtsstaatlichkeit entsprach. Chinesische Kaiser hatten in der Regel absolute Macht, und der Gedanke einer rechtlichen Kontrolle ihrer Macht war ihnen fremd. Während der Tang-Dynastie (618–907) konnte die zentrale Bürokratie die kaiserliche Autorität kontrollieren und ausgleichen, aber in späteren Perioden fand der Kaiser Wege, diese Kontrollen zu umgehen, und seine Macht wurde nur durch die begrenzten Kapazitäten des Staates und durch die informellen Kodizes, bekannt als li, eingeschränkt. Zwar wurde argumentiert, dass solche Beschränkungen als eine Form der Rechtsstaatlichkeit angesehen werden könnten (Mei, 1932)(2), doch handelte es sich dabei um ein ganz anderes Konzept als in Europa, wo das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit in der frühen Staatsbildung eine herausragende Rolle spielte. Das Fehlen eines Prinzips, das der Rechtsstaatlichkeit in China ähnelt, spiegelt auch die Merkmale und die Entwicklung seines Rechtssystems wider. Nach traditioneller Geschichtsschreibung wurde das chinesische Rechtssystem in erster Linie für vertikale und nicht für horizontale Kontakte geschaffen. Bodde und Morris (1970)(3) betonen, dass das chinesische Recht wenig Interesse daran hatte, die Rechte – einschließlich der Eigentumsrechte – von Einzelpersonen gegenüber anderen oder gegenüber dem Staat zu verteidigen, sondern sich vor allem für Straftaten interessierte. Die Betonung krimineller Handlungen war nicht dadurch motiviert, dass diese eine Verletzung der Rechte einer Person darstellten, sondern weil sie die soziale Ordnung störten – ein subtiler, aber wichtiger Unterschied. Das Fehlen eines formellen und kodifizierten Zivilgesetzbuches in China lässt sich zumindest teilweise dadurch erklären, dass China kein solches benötigte: Die individuellen wirtschaftlichen und bürgerlichen Rechte wurden durch andere (nicht-rechtliche) Mittel geschützt. >Chinesische Geschichte/Mokyr/Tabellini. 1. Hayek, Friedrich. 1973. Law, Legislation and Liberty, Vol. I, Rules and Order. London: Routledge & Kegan Paul. 2. Mei, Ju-Ao. 1932. “China and the Rule of Law.” Pacific Affairs, Vol. 5, No. 10 (Oct.), pp. 863-872. Myers, A. R. 1975. Parliaments and Estates in Europe to 1789. London: Thames & Hudson. 3. Bodde, Derk and Morris, Clarence. 1970. “Basic Concepts of Chinese Law.” in James T.C. Liu and Wei-Ming Tu, eds., Traditional China. Englewood Cliffs, N.J.: Prentice Hall, pp. 92-108. |
EconTabell I Guido Tabellini Torsten Persson The size and scope of government: Comparative politics with rational politicians 1999 Mokyr I Joel Mokyr Guido Tabellini Social Organizations and Political Institutions: Why China and Europe Diverged CESifo Working Paper No. 10405 Munich May 2023 |
| Republik | Kant | Höffe I 314 Republik/Kant/Höffe: [Die Republik ist] durch drei Prinzipien(1) definiert - durch - die Freiheit der Mitglieder, - die Abhängigkeit von einer gemeinsamen Gesetzgebung und - der Gleichheit der Staatsbürger. Höffe: [Damit] entspricht eine Kantische Republik weitgehend einer freiheitlich-rechtsstaatlichen Demokratie. Höffe I 316 Frieden/Kant: These: der globale Friedensbund [wird] vor allem durch zwei Antriebskräfte befördert werde, durch die Erfahrung mit den Schrecken des Krieges und durch die Errichtung von Republiken, denn weil deren Bürger die Kriegslasten zu tragen hätten, seien sie «ihrer Natur nach zum ewigen Frieden geneigt». HöffeVsKant: Da rechtsstaatliche Demokratien das Selbstinteresse ihrer Bürger anerkennen, werden sie zwar, wie Kant sagt, «sich sehr bedenken, ein so schlimmes Spiel anzufangen». Sie sind ohne Zweifel friedensgeneigt und kriegszögerlich, denn wenige Kriege versprechen einen Per-saldo-Vorteil. Grundsätzlich kriegsfeindlich und ebenso grundsätzlich friedfertig sind sie aber kaum. >Frieden/Kant. 1. I. Kant, Zum ewigen Frieden, 1795 |
I. Kant I Günter Schulte Kant Einführung (Campus) Frankfurt 1994 Externe Quellen. ZEIT-Artikel 11/02 (Ludger Heidbrink über Rawls) Volker Gerhard "Die Frucht der Freiheit" Plädoyer für die Stammzellforschung ZEIT 27.11.03 |
| Republik | Politische Theorien | Gaus I 170 Republik/Politische Philosophie/Dagger: Einige Gelehrte haben Meinungsverschiedenheiten über die richtige Größe einer Republik als ein Mittel aufgefasst, mit dem die modernen Republikaner vom Weg des klassischen Republikanismus abgewichen sind. Nach dieser Ansicht (Pangle, 1988(1); Rahe, 1992(2); Zuckert, 1994(3)) sahen die wirklich klassischen Republikaner des alten Griechenlands bürgerliche Tugend als wünschenswert an, weil sie die Polis, in der die höchsten Tugenden kultiviert werden konnten, schützte und bewahrte (....). Vgl. >Staat/Republikanismus. VsVs: Im Gegensatz dazu sind moderne Republikaner, die von Machiavelli abstammen, bereit, eine repräsentative Regierung und große Gemeinwesen zu akzeptieren, weil sie eine Tugendvorstellung haben, die Handel und Erwerbsstreben zulässt, und weil ihnen die natürlichen Rechte am Herzen liegen. >N. Machiavelli. Andere Wissenschaftler sind eher von der Kontinuität der republikanischen Tradition beeindruckt. Einige von ihnen, wie Pocock (1975)(4), zeichnen die Entwicklungslinie von den "atlantischen Republikanern" des 17. und 18. Jahrhunderts über Machiavelli bis zu Polybius und Aristoteles zurück, während Quentin Skinner (1998)(5) und andere meinen, dass der moderne Republikanismus vor allem aus der römischen Theorie und Praxis stammt (siehe z.B. Sellers, 1998)(6). Dagger: Diejenigen, die auf Aristoteles zurückblicken, neigen dazu, die Seite des Republikanismus hervorzuheben, die ein Leben der öffentlichen politischen Beteiligung fordert; diejenigen, die auf Rom blicken, betonen das republikanische Bekenntnis zur Unabhängigkeit als Freiheit nach dem Gesetz. (Siehe Honohan, 2002(7), für eine Analyse, die den Unterschied zwischen partizipatorischem und rechtsstaatlichem Republikanismus betont). In keinem der beiden Fälle wird jedoch der Versuch unternommen, eine scharfe oder signifikante Unterscheidung zwischen klassischem und modernem Republikanismus zu ziehen. Im Gegenteil, diese Gelehrten nehmen das historische Bewusstsein - ein Bewusstsein, das die modernen Republikaner in ihrer Neigung widerspiegelt, in der alten Welt nach Beispielen zu suchen - als Beweis für die Kontinuität der klassischen republikanischen Tradition. 1. Pangle, Thomas (1988) The Spirit of Modern Republicanism: The Moral Vision of the American Founders and the Philosophy of Locke. Chicago: University of Chicago Press. 2. Rahe, Paul (1992) Republics Ancient and Modern: Classical Republicanism and the American Revolution. Chapel Hill, NC: University of North Carolina Press. 3. Zuckert, Michael (1994) Natural Rights and the New Republicanism. Princeton, NJ: Princeton University Press. 4. Pocock, J. G. A. (1975) The Machiavellian Moment: Florentine Political Thought and the Atlantic Republican Tradition. Princeton, NJ: Princeton University Press. 5. Skinner, Quentin (1998) Liberty before Liberalism. Cambridge: Cambridge University Press. 6. Sellers, M. N. S. (1998) The Sacred Fire of Liberty: Republicanism, Liberalism and the Law. London: Macmillan. 7. Honohan, Iseult (2002) Civic Republicanism. London: Routledge. Dagger, Richard 2004. „Communitarianism and Republicanism“. In: Gaus, Gerald F. & Kukathas, Chandran 2004. Handbook of Political Theory. SAGE Publications |
Gaus I Gerald F. Gaus Chandran Kukathas Handbook of Political Theory London 2004 |
| Republikanismus | Dagger | Gaus I 168 Republikanismus/Dagger: Historisch gesehen (...) ging es den Republikanern (...) weniger um die Beseitigung der Monarchie als um die Verhinderung des Machtmissbrauchs durch jeden, der ein öffentliches Amt bekleidet. >Republik/Cicero. Der Kern des Republikanismus ist, kurz gesagt, weder der Wunsch nach Repräsentation noch die Opposition gegen die Monarchie als solche; es ist der Glaube, dass die Regierung eine öffentliche Angelegenheit ist, die von den Mitgliedern der Öffentlichkeit selbst gelenkt werden muss. Das heißt, dass Öffentlichkeit und Selbstverwaltung die Eckpfeiler des Republikanismus sind. Mit "Publizität" meine ich die Bedingung, offen und öffentlich zu sein und nicht privat oder persönlich. Mill: In diesem Sinne verwendet John Stuart Mill das Wort, wenn er in "Considerations on Representative Government" (Überlegungen zur repräsentativen Regierung) argumentiert, dass es sich bei der Abstimmung nicht um ein Recht handelt, das im Geheimen ausgeübt werden kann, sondern um ein Vertrauen oder eine Pflicht, die "unter dem Auge und der Kritik der Öffentlichkeit ausgeübt werden sollte" (1991(1): 355). Öffentlichkeit/Bürger: aber was ist dann "die Öffentlichkeit"? Und wie sollen sich ihre Mitglieder selbst regieren? Die Republikaner gingen lange Zeit davon aus, dass nur Bürger als Mitglieder der Öffentlichkeit gelten und nur Männer, die Eigentum besitzen und Waffen tragen, Bürger sein können. Zeitgenössische Republikaner definieren Öffentlichkeit und Staatsbürgerschaft jedoch weiter und schließen Frauen und Menschen ohne substanziellen Besitz ein. Institutionen: Ähnliche Verschiebungen haben sich in Bezug auf die Selbstverwaltung ergeben. Als sie zum Beispiel repräsentative Institutionen für die neue Republik entwarfen, wussten die Männer, die die US-Verfassung entwarfen, dass sie von der klassischen Vorstellung von Selbstverwaltung als direkter Beteiligung an der Herrschaft abwichen; dennoch sahen sie die Repräsentation als eine Verbesserung innerhalb der Republik und nicht als Aufgabe der republikanischen Praxis. Öffentlichkeit/Staatsbürgerschaft: "Die Öffentlichkeit" ist mehr als eine Gruppe von Menschen; sie ist ein Aspekt oder eine Lebenssphäre mit eigenen Ansprüchen und Erwägungen, auch wenn sie nicht leicht vom Privaten zu unterscheiden ist. Etwas ist dann öffentlich, wenn es Menschen betrifft, die gemeinsame Anliegen teilen, die sie aus ihrem Privatleben und darüber hinaus herausholen: wie Tocqueville es in Demokratie in Amerika formulierte, "der Kreis der Familie und Freunde" (1969(2): 506). Der Kern des Republikanismus ist, kurz gesagt, weder der Wunsch nach Repräsentation noch die Opposition gegen die Monarchie als solche; es ist der Glaube, dass die Regierung eine öffentliche Angelegenheit ist, die von den Mitgliedern der Öffentlichkeit selbst gelenkt werden muss. Aus diesen Aspekten der Öffentlichkeit folgen die republikanischen Betonungen der Rechtsstaatlichkeit und, vielleicht am ausgeprägtesten, der bürgerlichen Tugend. Gaus I 169 VsKorruption: Als Bürger müssen die Menschen bereit sein, ihre persönlichen Neigungen zu überwinden und ihre privaten Interessen beiseite zu lassen, wenn es notwendig ist, das Beste für die Öffentlichkeit als Ganzes zu tun. Entscheidungen müssen dann in Form von verkündeten Regeln oder Dekreten getroffen werden, die das Verhalten der Mitglieder der Öffentlichkeit lenken. Aus dem Beharren auf Öffentlichkeit folgt schnell die Rechtsstaatlichkeit.* >Rechtsstaatlichkeit/Republikanismus. 1. Mill, J. S. (1991 t 18611) Considerations on Repesentative Government. In John Gray, (Hrsg.), On Liberty and Other Essays. Oxford: Oxford University Press. 2. Tocqueville, Alexis de (1969 11835, 18401) Democracy in America, (Hrsg.) J. P. Mayer, trans. G. Lawrence. Garden City, NY: Doubleday Anchor. 3. Cicero (1998) The Republic and The Laws, (Hrsg.), J. Powell and N. Rudd, trans. N. Rudd. Oxford: Oxford University Press. 4. Schofield, Malcolm (1995) 'Cicero's definition of res publica'. In J. G. F. Powell, (Hrsg.), Cicero the Philosopher: Twelve Papers. Oxford: Clarendon. * Cicero wiederum ist das Gegenteil: "eine Öffentlichkeit ist nicht jede Art von menschlicher Versammlung, die sich auf irgendeine Weise versammelt, sondern eine zahlreiche Versammlung, die durch gesetzliche Zustimmung und Interessengemeinschaft zusammengeführt wird" (1998(3): 19 IBook I, 391). Siehe auch Buch Ill, 45 (1998(3): 73): "Es gibt keine Öffentlichkeit, es sei denn, sie wird durch eine rechtliche Vereinbarung zusammengehalten"; und zur Analyse und Bewertung siehe Schofield (1995)(4). Dagger, Richard 2004. „Communitarianism and Republicanism“. In: Gaus, Gerald F. & Kukathas, Chandran 2004. Handbook of Political Theory. SAGE Publications |
Gaus I Gerald F. Gaus Chandran Kukathas Handbook of Political Theory London 2004 |
| Säkularisierung | Barth | Brocker I 233 Säkularisierung/Barth: Barth These: Legitime theologische Erkenntnis dürfe sich ausschließlich aus der als Sprachgeschehen verstandenen Selbstoffenbarung Gottes in Jesus Christus, wie sie in der Bibel bezeugt werde, herleiten. Brocker I 234 BarthVsSäkularisierung: Barth lehnte jeglichen grundlagentheoretischen Anschluss an klassisch moderne Menschenrechts- oder Vertragstheorien als »säkulare Botschaft« und den Versuch, eine »Kirche des Menschenrechts zu bauen« (1) ab. >Kirche/Barth, >Staat, >Rechtsstaat/Barth, >Rechtsstaat, >Gesellschaft. Brocker I 235 Staat/Kirche/Barth: »Kirche« und »Staat« werden von Barth grundsätzlich als zwei Felder (individuellen und vor allem) kollektiven Handelns begriffen, die jeweils konstitutiven Regeln folgen und auf diese Weise zwei verschiedene Formen von Vergemeinschaftung erzeugen. Kirche/Barth: Barth These: Im Hinblick auf seine konkrete Vollzugspraxis und Vollzugsform ist kirchliches Handeln insgesamt als »Verkündigung«, das heißt als die menschliche, nämlich sprachlich-performative Entsprechung zu dem notwendig auf universale Kommunikation und freie Vergemeinschaftung zielenden Handeln Gottes zu denken. Brocker I 237 Zwei-Reiche-Lehre/BarthVsLuther/BarthVsReformatoren: Eine bloß parataktische »Zwei-Reiche-Lehre« von Kirche und Staat, wie sie aus Barths Sicht in maßgeblichen Teilen der neuzeitlich-lutherischen Theologie in Deutschland vertreten werde, würde einem von ethischer Selbstbindung sich dispensierenden, autonomen modernen Machtstaat im Sinne Friedrichs des Großen, Bismarcks und schließlich Hitlers in die Hände gearbeitet. Vgl.Barth 1945(2). 1. Karl Barth, Rechtfertigung und Recht, in: Theologische Studien 1, Zollikon 1938. Karl Barth, Rechtfertigung und Recht, in: ders., Rechtfertigung und Recht, Christengemeinde und Bürgergemeinde, Evangelium und Gesetz, Zürich 1998, S. 8. 2.Karl Barth, Eine Schweizer Stimme. 1938-1945, Zollikon-Zürich 1945 S. 113f, 382-413. Georg Pfleiderer, „Karl Barth, Rechtfertigung und Recht 1938)“ in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018. |
Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 |
| Staat | Bobbio | Gaus I 406 Staat/Demokratie/Bobbio/Bellamy/Jennings/Lassmann: Während die italienische Nachkriegspolitik von den beiden "Religionen", vertreten durch die katholischen Christdemokraten (DC) und die von Gramsci inspirierte Italienische Kommunistische Partei, dominiert wurde, setzten sich politische Theoretiker weiterhin mit den Spannungen zwischen den beiden Roms auseinander, insbesondere mit den Schwierigkeiten, die pragmatischen Zugeständnisse der Politik mit einem umfassenderen kulturellen und moralischen Streben nach sozialer Einheit zu vereinbaren. Es überrascht nicht, dass Andersdenkende auf beiden Seiten typischerweise ihre Parteien beschuldigten, die letztere der ersteren zu opfern. Bezeichnenderweise führte der wichtigste politische Denker dieser Zeit, Norberto Bobbio (1909-[2004]), obwohl er als Mitglied der "laienhaften" Sozialistischen Partei Italiens (PSI) keinem der beiden Lager angehörte, zu einer Rückkehr zur neomachiavellistischen Tradition von Pareto und Mosca (Bobbio, 1977)(1). Bobbio begann als Rechtstheoretiker, und seine frühesten Schriften waren von der rechtspositivistischen Tradition Hans Kelsens inspiriert - eine unverwechselbare Position im italienischen Kontext, die sich als äußerst einflussreich erwies. Bobbio teilte Kelsen's tiefes Bekenntnis zum liberalen Ideal des Rechtsstaates und kritisierte die Rechte und insbesondere die marxistische Linke scharf, weil sie die Bedeutung der Rechtsstaatlichkeit für die Verteidigung der individuellen Freiheit übersah. >Freiheit/Kelsen. Jura/BobbioVsKelsen: Er hatte jedoch eine realistischere Auffassung von der Natur des Rechts als Kelsen und betrachtete es als institutionalisierte Macht. Dieser Ansatz führte ihn zu einer Reihe bahnbrechender Studien über Hobbes und schließlich zur politischen Theorie. 1972 tauschte er seinen Lehrstuhl für Rechtswissenschaft an der Universität Turin gegen einen Lehrstuhl an der neu geschaffenen politischen Fakultät. Er begann nun mit einer Reihe von Essays, die sich mit dem Wesen des Staates und der Demokratie befassten. Diese Arbeiten waren oft motiviert durch sein eigenes Engagement für die Friedensbewegung (Bobbio, 1979)(2) einerseits und seine Kritik an der radikalen neuen Linken (Bobbio, 1987a)(3) andererseits. Kosmopolitismus: Er lehnte Atomwaffen zutiefst ab und wurde zu einem bahnbrechenden Verfechter einer Form von kosmopolitischer Demokratie als einzigem plausiblen Weg zur Institutionalisierung des Völkerrechts. Dennoch blieb er gegenüber radikalen Plänen für eine partizipatorische Demokratie auf jeder Ebene zutiefst skeptisch. Demokratie: Um auf Pareto und insbesondere Mosca zurückzukommen, definierte Bobbio (1987b)(4) Demokratie einfach als ein Mittel zur Formalisierung der Regeln, nach denen Eliten um Macht konkurrieren und diese ausüben. Obwohl sie im Vergleich zu den Hoffnungen der radikalen Demokraten bescheiden ist, bietet sie den einzigen verfügbaren Mechanismus, mit dem "Gewalt" durch "Zustimmung" begrenzt werden kann. 1. Bobbio, N. (1977) Saggi sulla scienza politica in Italia. Bari: Laterza. 2. Bobbio, N. (1979) Il problema della guerra e le vie della pace. Bologna: Il Mulino. 3. Bobbio, N. (1987a) Which Socialism? Marxism, Socialism and Democracy, Hrsg. Richard Bellamy. Cambridge: Polity (first Italian edn 1976). 4. Bobbio, N. (1987b): The Future of Democracy. A Defence of the Rules of Game. Minneapolis Bellamy, Richard, Jennings, Jeremy and Lassman, Peter 2004. „Political Thought in Continental Europe during the Twentieth Century“. In: Gaus, Gerald F. & Kukathas, Chandran 2004. Handbook of Political Theory. SAGE Publications |
Gaus I Gerald F. Gaus Chandran Kukathas Handbook of Political Theory London 2004 |
| Staat | Humboldt | Mause I 43 Staat/Gesellschaft/Humboldt: Das „freie Wirken der Nation untereinander“, resümiert Wilhelm von Humboldt (1767– 1835) in seinen 1792 verfassten Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen, „ist es eigentlich, welches alle Güter bewahrt, deren Sehnsucht die Menschen in eine Gesellschaft führt. Die eigentliche Staatsverfassung ist diesem, als ihrem Zwecke, untergeordnet und wird immer nur als ein notwendiges Mittel und, da sie allemal mit Einschränkungen der Freiheit verbunden ist, als ein notwendiges Übel gewählt.“(1) >Freiheit, >Gesellschaft. 1.W. v. Humboldt, Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staats zu bestimmen, Hrsg. Robert Haerdter, Stuttgart 1967, S. 192. Höffe I 322 Staat/Humboldt/Höffe: Humboldt setzt in seinen Ideen(1) (...) und in weiteren politischen Schriften aller Staatstätigkeit enge Grenzen. Als ein liberaler Staatsdenker, den Mill sehr schätzt, plädiert er für einen freiheitsfunktionalen Rechtsstaat, lehnt hingegen den paternalistischen Wohlfahrtsstaat ab. Denn eine Regierung, die sich für das physische und moralische Wohl der Bevölkerung einsetze, verfalle in den «ärgsten und drückendsten Despotismus». Freiheit: [Humboldt] fordert zum Kampf gegen den Feudalismus auf. Gleichberechtigung: Er setzt sich für die nicht erst schrittweise, sondern sofortige Gleichberechtigung der Juden ein. Es verstoße nämlich gegen den «wahren Begriff der Menschenwürde», jemanden nicht als Individuum, sondern als Angehörigen einer Rasse zu behandeln. >Rechtsstaat, >Wohlfahrtsstaat, >Rassismus. 1.Humboldt, Ideen zu einem Versuch, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen (1792) |
Mause I Karsten Mause Christian Müller Klaus Schubert, Politik und Wirtschaft: Ein integratives Kompendium Wiesbaden 2018 |
| Strafen | Hegel | Strafe/Hegel/Höffe: [Diese] ist ihrem Wesen nach nicht Abschreckung oder Besserung, sondern Wiedervergeltung. Nur dadurch werde der Verbrecher als eine vernünftige Person geehrt(1). Vgl. >Strafen/Kant. Höffe I 335 In der vielzitierten Formulierung aus dem Abschnitt über die «Rechtspflege»(2) heißt es (...): «Der Mensch gilt so, weil er Mensch Höffe I 336 ist, nicht weil er Jude, Katholik, Protestant, Deutscher, Italiener, u. s. f. ist.» Im entsprechenden Rechtsstaat durchdringt die Freiheit in der Gestalt des Rechts alle Bereiche. Selbst das Strafrecht orientiert sich (...) an der Persönlichkeit des Verbrechers und der ihm deshalb zurechenbaren Schuld. >Staat/Hegel, >Recht/Hegel. 1. G.W.F. Hegel, Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundriss, 1820, § 100. 2. Ebenda § 209 |
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| Verfassung | Buchanan | Brocker I 567 Verfassung/Verträge/Vertragstheorie/Buchanan: Durch das Recht wird nur die naturwüchsig entstandene Ungleichverteilung in eine rechtlich fixierte Ungleichverteilung transformiert. Problem: auch diese vertraglich abgesicherte Ungleichheit ist immer noch von Instabilität bedroht, da die Parteien von Vertragsverletzungen profitieren. (Siehe Ungleichheit/Buchanan, Recht/Buchanan). Lösung: eine übergeordnete Instanz, ein Staat bzw., eine Verfassung, die folgende Elemente enthält: 1. Natürliches Gleichgewicht: für jedermann, auch für die Bestgestellten, sind Verbesserungen nur auf vertraglichem Wege möglich. 2. Abrüstungsvertrag: Einigung auf eine wechselseitige Beschränkung individueller Handlungsfreiheit, wodurch kosten gesenkt werden. 3. Vertragliche Rechtskonstitution: Festlegung von Besitz-. und Verfügungsrechten an Grund und Boden, an materiellen und immateriellen Produktionsmitteln. 4. Vertragliche Staatserrichtung: Etablierung einer neutralen und überparteilichen Zwangsgewalt. (>Rechtsstaat, „protective state“) Brocker I 568 5. Vertragliche Einigung über zusätzliche staatliche Leistungen. (Leistungsstaat, „productive state“). Staat/Buchanan/Kersting: dieser Ansatz führt zu einer Trennung von Recht und Staat. Der Staat steht nur für die Geltung der Rechtsordnung. Wolfgang Kersting, „James M. Buchanan, Die Grenzen der Freiheit“ in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018. Boudreaux I 19 Verfassung/Buchanan/Boudreaux/Holcombe: Die Schuldenfinanzierung ist ein Vehikel, um die Rechnung an diejenigen weiterzugeben, die die Vorteile erhalten werden. Trittbrettfahrer/Buchanan: Die Möglichkeit der heutigen Steuerzahler, durch Schuldenfinanzierung auf dem Reichtum künftiger Generationen herumzureiten, veranlasste Buchanan zu der Befürchtung, dass die heutige Regierung sowohl übermäßig viel Geld ausgeben als auch zu viele Projekte mit Schulden finanzieren wird. >Moral Hazard, >Trittbrettfahrer. Boudreaux I 20 Demokratie/Buchanan: Die Steuerzahler von morgen sind schließlich nicht die Wähler von heute. Daher sind die Interessen dieser zukünftigen Generationen im politischen Prozess unterrepräsentiert. Um das Ausmaß dieses Problems zu verringern, befürwortete Buchanan verfassungsrechtliche Bestimmungen, die die Regierungen verpflichten, ihre Haushalte jährlich auszugleichen. Verfassung/Buchanan: Seine Befürchtung, dass die Möglichkeit der Schuldenfinanzierung von Regierungsprojekten und -programmen missbraucht werden könnte, war so akut, dass er sich für einen Zusatz zur US-Verfassung über einen ausgeglichenen Haushalt aussprach. |
EconBuchan I James M. Buchanan Politics as Public Choice Carmel, IN 2000 Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 Boudreaux I Donald J. Boudreaux Randall G. Holcombe The Essential James Buchanan Vancouver: The Fraser Institute 2021 Boudreaux II Donald J. Boudreaux The Essential Hayek Vancouver: Fraser Institute 2014 |
| Verfassung | Levitsky | Levitsky I 115 Verfassung/demokratie/Levitsky/Ziblatt: reichen verfassungsmäßige Sicherheitsvorkehrungen allein aus, um die Demokratie zu schützen? Wir meinen: nein. Selbst gut durchdachte Verfassungen versagen manchmal. Die Weimarer Reichsverfassung von 1919 war von einigen der besten Rechtsgelehrten des Landes verfasst worden. Nach Ansicht vieler genügte der in ihr festgeschriebene, traditionsreiche und hochgeachtete Rechtsstaat, um Machtmissbrauch zu verhindern. Aber sowohl die Verfassung als auch der Rechtsstaat brachen nach Hitlers Machtübernahme im Jahr 1933 rasch zusammen.(1) Levitsky I 116 Lateinamerika: Viele der unabhängig gewordenen Republiken orientierten sich am Vorbild der Vereinigten Staaten und übernahmen das Präsidialsystem, das Zweikammerparlament und den Obersten Gerichtshof sowie in einigen Fällen auch das Wahlmännerkollegium und den bundesstaatlichen Aufbau des Landes. Manche gaben sich eine Verfassung, die nahezu eine Kopie derjenigen der USA waren.(2) Dennoch glitten fast alle der jungen Republiken in Bürgerkriege und Diktaturen ab. Levitsky/Ziblatt: Zunächst einmal sind Verfassungen stets unvollständig. Wie jedes Regelwerk enthalten sie zahlreiche Lücken und Zweideutigkeiten. Levitsky I 118 Alle erfolgreichen Demokratien stützen sich auf informelle Regeln, die zwar nicht in der Verfassung festgeschrieben sind, aber weithin bekannt sind und beachtet werden.(3) Im Fall der amerikanischen Demokratie ist dies ein entscheidender Faktor. 1. Kenneth F. Ledford, »German Lawyers and the State in the Weimar Republic«, in: Law and History Review 13, Nr. 2 (1995), S. 317–349. 2. George Athan Billias, American Constitutionalism Heard Round the World, 1776–1989, New York 2009, S. 124–125; Zackary Elkins/Tom Ginsburg/James Melton, The Endurance of National Constitutions, New York 2009, S. 26. 3. Siehe Gretchen Helmke/Steven Levitsky (Hg.), Informal Institutions and Democracy. Lessons from Latin America, Baltimore 2006. |
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| Verfassung | Republikanismus | Gaus I 169 Verfassung/Republikanismus/Dagger: Das Gesetz gewährleistet die Freiheit des Bürgers (...) nur dann, (...) wenn es auf die Bürgerschaft eingeht und wenn die Republik selbst sicher und stabil genug ist, dass ihre Gesetze wirksam sind. Die Aufrechterhaltung der Freiheit unter der Herrschaft des Rechtsstaates erfordert daher nicht nur eine staatsbürgerliche Beteiligung an öffentlichen Angelegenheiten und die Bereitschaft, die Lasten eines gemeinsamen Lebens zu tragen - die Bürgertugend des republikanischen Bürgers -, sondern auch die richtige Regierungsform. Dies war in der Regel eine Version der gemischten oder ausgewogenen Regierung, die so genannt wird, weil sie die Elemente der Herrschaft eines Einzelnen, der wenigen und der vielen vermischt und ausgleicht. >Rechtsstaatlichkeit/Republikanismus, >Freiheit/Republikanismus. Republik/Pocock: Wie J. G. A. Pocock (1975)(1) und andere bemerkt haben, feierten Schriftsteller von Polybius und Cicero bis Machiavelli und die amerikanischen Gründer die gemischte Verfassung wegen ihrer Fähigkeit, Korruption und Tyrannei abzuwehren. Republikanismus: Sicherlich haben Republikaner manchmal damit gekämpft, ihren Glauben an eine gemischte Regierung mit ihrem Misstrauen oder sogar Hass gegenüber der Erbmonarchie und der Aristokratie in Einklang zu bringen. Aber dieser Kampf hat, wie im Fall der amerikanischen Gründer, zu einer Neuinterpretation einer ausgewogenen Regierung als eine Regierung geführt, die sich auf die Kontrolle und das Gleichgewicht der getrennten Gewalten oder Funktionen der Regierung verlässt. Ob im älteren Sinne gemischt oder im neueren Sinne ausgewogen, der Punkt ist jedoch Gaus I 170 der Korruption der Macht zu widerstehen, indem man ihre Konzentration verhindert. >Freiheit/Republikanismus. 1. Pocock, J. G. A. (1975) The Machiavellian Moment: Florentine Political Thought and the Atlantic Republican Tradition. Princeton, NJ: Princeton University Press. Dagger, Richard 2004. „Communitarianism and Republicanism“. In: Gaus, Gerald F. & Kukathas, Chandran 2004. Handbook of Political Theory. SAGE Publications |
Gaus I Gerald F. Gaus Chandran Kukathas Handbook of Political Theory London 2004 |
| Verrechtlichung | Habermas | IV 524 Verrechtlichung/Habermas: Der Ausdruck bezieht sich ganz allgemein auf die in modernen Gesellschaften zu beobachtende Tendenz der Vermehrung des geschriebenen Rechts. Dabei können wir eine Ausdehnung und eine Verdichtung des Rechts unterscheiden.(1) Otto Kirchheimer hat den Begriff während der Weimarer Republik in die Diskussion eingeführt und damals in erster Linie die tarif- und arbeitsrechtliche Institutionalisierung des Klassenkonflikts (…) im Auge gehabt. Habermas: Wir können grob vier epochale Verrechtlichungsprozesse unterscheiden: 1. zum bürgerlichen Staat, zur Zeit des Absolutismus, 2. zum Rechtsstaat, in der Monarchie im Deutschland des 19. Jahrhunderts, IV 525 3. zum demokratischen Rechtsstaat in der Folge der Französischen Revolution in Europa und Nordamerika. 4. Zum sozialen und demokratischen Rechtsstaat im Europa des 20. Jahrhunderts. Ad 1.:der Souverän ist von der Orientierung an einzelnen Inhalten oder bestimmten Staatszwecken entbunden und instrumentell, d.h. allein in Bezug auf die Mittel der legalen Ausübung bürokratisch organisierter Herrschaft definiert. Das Mittel der effektiven Machtallokation wird zum alleinigen Zweck. >Macht, >Steuerungsmedien. IV 526 Das Selbstverständnis dieser Epoche hat in Hobbes‘ Leviathan seinen konsequentesten Ausdruck gefunden. >Th. Hobbes. IV 527 Die weiteren Verrechtlichungsschübe lassen sich so verstehen, dass darin eine dem Markt und der absolutistischen Herrschaft zunächst zur Disposition gestellte Lebenswelt nach und nach ihre Ansprüche zur Geltung bringt. >Märkte, >Lebenswelt. Nur auf diesem Wege kann der bürgerliche Staat eine nicht-parasitäre, dem modernen Rechtfertigungsniveau angemessene Legitimität gewinnen. Am Ende bleibt die strukturell ausdifferenzierte Lebenswelt, auf die moderne Staaten funktional angewiesen sind, als einzige Quelle der Legitimation übrig. >Legitimität/Habermas. IV 528 Ad 2.: Dieser Schub bedeutet die verfassungsrechtliche Normierung einer Obrigkeit, die bis dahin nur durch die legale Form und die bürokratischen Mittel der Herrschaftsausübung begrenzt und gebunden war. Nun erhalten Bürger als Privatleute einklagbare subjektiv-öffentliche Rechte gegenüber einem Souverän, an dessen Willensbildung sie freilich noch nicht demokratisch teilnehmen. IV 529 Ad 3.: Die Verrechtlichung des Legitimationsprozesses setzt sich in Form des allgemeinen und gleichen Wahlrechts sowie der Anerkennung der Organisationsfreiheit für politische Verbände und Parteien durch. >Organisation, >Parteien, >Institutionen. IV 530 Ad 4.: Die Entwicklung zum sozialen und demokratischen Rechtsstaat kann als Konstitutionalisierung eines in der Klassenstruktur verankerten sozialen Gewaltverhältnisses verstanden werden. Klassische Beispiele sind die Begrenzung der Arbeitszeit, gewerkschaftliche Koalitionsfreiheit und Tarifautonomie, Kündigungsschutz, Sozialversicherung usw. Auch hier geht es um Machtbalance innerhalb eines bereits rechtlich konstituierten Handlungsbereichs. IV 531 Der freiheitsverbürgende Charakter des Sozialstaats gilt jedoch nicht für alle Bereiche. So gibt es von Anfang an die Ambivalenz von Freiheitsverbürgung und Freiheitsentzug.(2) Problem/Habermas: Die negativen Effekte (…) stellen sich nicht als Nebenwirkungen ein, sie ergeben sich aus der Struktur der Verrechtlichung selber. Es sind nun die Mittel der Freiheitsverbürgung selbst, die die Freiheit des Nutznießers gefährden. Bsp Rechtsansprüche auf Geldeinkommen im Versicherungsfall stellen einen Fortschritt gegenüber traditioneller Armenfürsorge dar. Diese Verrechtlichung von Lebensrisiken fordert jedoch einen bemerkenswerten Preis in Form von umstrukturierenden Eingriffen in die Lebenswelt der Berechtigten. >Freiheit. IV 532 Die Bürokratisierung führt zu einer Entindividualisierung und zur Abnahme der partnerschaftlichen Hilfe im privaten Bereich. >Bürokratie. IV 534 Dilemma: Die sozialstaatlichen Verbürgungen sollen die Ziel der Integration dienen und fördern gleichwohl die Desintegration von Lebenszusammenhängen. IV 538 Diese Ambivalenz kann nicht auf eine Dialektik von Recht als Institution und Recht als Medium zurückgeführt werden, weil sich die Alternative von Freiheitsverbürgung und Freiheitsentzug nur aus der Perspektive der Lebenswelt, d.h. nur in Bezug auf Rechtsinstitutionen stellt. >Recht, >Rechte, >Gesellschaft. 1.R.Voigt Verrechtlichung in Staat und Gesellschaft, in: ders (Hrsg.), Verrechtlichung Frankfurt 1980 S. 16. 2.T.Guldimann, M. Rodenstein, U. Rödel, F. Stille, Sozialpolitik als soziale Kontrolle, Frankfurt, 1978. |
Ha I J. Habermas Der philosophische Diskurs der Moderne Frankfurt 1988 Ha III Jürgen Habermas Theorie des kommunikativen Handelns Bd. I Frankfurt/M. 1981 Ha IV Jürgen Habermas Theorie des kommunikativen Handelns Bd. II Frankfurt/M. 1981 |
| Vertragstheorie | Kant | Höffe I 310 Vertragstheorie/Rechtsstaat/Kant/Höffe: Eigentum an Sachen, der Vertrag, die Ehe, Familie und Hausgemeinschaft sind vorstaatlich gültige Rechtsinstitutionen, die ein gemeinsamer, öffentlicher Wille, ein Staat, nur garantiert, also bloß sichert: Er befreit den Eigentümer von der Mühe, das Seine mit eigener Kraft zu verteidigen. Staat: (...) ist (...) eine Institution zweiter Ordnung, die im Dienst der Institutionen erster Ordnung wie Eigentum, Vertragswesen und Ehe sowie Familie steht. Begründung: Mit dieser Staatsbegründung folgt Kant dem von >Hobbes, >Spinoza, Pufendorf, >Locke und >Rousseau vertretenen Denkmuster der Vertragstheorie. Naturzustand: Mehr im Gegensatz zu Locke als zu den anderen Kontraktualisten handelt es sich um kein frühgeschichtliches Ereignis, sondern um ein reines Gedankenexperiment, das nicht den Ursprung des Staates, wie er ist, sondern die Regel und Richtschnur, wie er sein soll, betrifft. Freie Personen, die in einem Zustand ohne Staatsverhältnisse, dem >Naturzustand (ebenfalls ein rein gedankliches Element), leben, lassen im ursprünglichen Vertrag, dem sogenannten Gesellschaftsvertrag, eine öffentliche Rechtsordnung entstehen. >Gesetzgebung/Kant. |
I. Kant I Günter Schulte Kant Einführung (Campus) Frankfurt 1994 Externe Quellen. ZEIT-Artikel 11/02 (Ludger Heidbrink über Rawls) Volker Gerhard "Die Frucht der Freiheit" Plädoyer für die Stammzellforschung ZEIT 27.11.03 |
| Verwaltung | Diskurstheorien | Gaus I 160 Verwaltung/Diskurstheorien/Bohman: Wie Habermas es ausdrückt, kommen die Verwalter "nicht umhin, sich bei der Umsetzung rechtlicher Imperative auf normative Gründe zu berufen", daher müssen diese Prozesse innerhalb von Verfahren ablaufen, die die Prüfung der verfassungsrechtlichen Legitimität bestehen und mit diskursiven Mitteln zur "Demokratisierung der Verwaltung" (1996(1): 440) führen. Ähnliche Überlegungen könnten auch für andere Formen nichtdemokratischer sozialer Autorität gelten, wie z.B. für die Autorität medizinischer Forscher, die kürzlich von AIDS-Aktivisten in Frage gestellt wurde, die versuchten, die Praxis der medizinischen Expertise direkt zu beeinflussen (Epstein, 1996)(2). VsTradition: Diese kooperativen Prozesse könnten sicherlich fruchtbar auf Beratungsprozesse innerhalb anderer Institutionen des Rechtsstaates angewandt werden, so dass sie alle potenziell "direkter deliberativ" sind, als es die zweigleisige Lösung hinsichtlich Größe und Komplexität zulässt (Dorf und Sabel, 1998)(3). >Institutionen/Diskurstheorien, >Deliberative Demokratie/Diskurstheorien, >Deliberative Demokratie. 1. Habermas, Jürgen (1996) Between Facts and Norms. Cambridge, MA: MIT Press. 2. Epstein, Stephen (1996) Impure Science: AIDS, Activism and the Politics of Knowledge. Berkeley, CA: University of California Press. 3. Dorf, Michael and Charles Sabel (1998) 'Democratic experimentalism'. Columbia University Law Review, 26: 270-472. Bohman, James 2004. „Discourse Theory“. In: Gaus, Gerald F. & Kukathas, Chandran 2004. Handbook of Political Theory. SAGE Publications |
Gaus I Gerald F. Gaus Chandran Kukathas Handbook of Political Theory London 2004 |
| Verwaltung | Politische Theorien | Gaus I 160 Verwaltung/politische Theorien/Bohman: A. Neuere Formen der politischen Autorität wie Expertise und Medien scheinen außerhalb des potenziell diskursiv angelegten Rechtsstaates zu operieren und sind weniger offen für diskursive Einflussnahme. Verwaltungsinstitutionen handeln im Interesse des Gemeinwohls, ein Gebrauch öffentlicher Macht, der durch gesetzgeberische Mandate autorisiert ist, um bestimmte Ziele zu erreichen. Tradition: Aus diesem Grund sehen die Philosophen von Locke bis Hegel und Weber die Verwalter nur mit "neutralen" Mitteln/Endgründen beschäftigt, eine Notwendigkeit für die Ausübung effektiver politischer Macht. >J. Locke, >G.W.F. Hegel, >M. Weber, >Macht, >Gesellschaft, >Staat, >Macht/Locke, >Staat/Locke, >Herrschaft, >Gesellschaft/Hegel, >Staat/Hegel. FoucaultVsTradition: Foucault und andere haben die Art und Weise analysiert, in der diese Macht zum Teil mit diskursiven Mitteln ausgeübt wird, in der Art und Weise, wie Menschen und Dinge in einer "symbolischen Ordnung" benannt, klassifiziert und diszipliniert werden (Foucault, 1977(1); Bourdieu, 1991(2); Flyvbjerg, 1998(3)). >M. Foucault, >P. Bourdieu. Soziologie: Auch Sozialwissenschaftler erkennen seit langem das unklare Verhältnis zwischen Demokratie und Bürokratie: Weber sah, dass Demokratie dazu beiträgt, mehr Bürokratie zu produzieren, auch wenn Bürokratie dazu neigt, die Demokratie zu untergraben, da erstere zu einer effizienten "sozialen Maschine" werden (Weber, 1946(4); Hummel, 1994(5)), die nur indirekt für deliberativen Einfluss offen ist. >Bürokratie, >Bürokratie/Weber. B. Beratende Planung: Die Alternative besteht darin, deliberative Mechanismen und die Interaktion mit der Öffentlichkeit in den Entwurf der Verwaltungsinstitutionen selbst einzubringen. Diese Art des Entwurfs hat die Form der "deliberativen Planung" angenommen (Fischer und Förster, 1994(6); Förster, 1993(7)). >Institutionen/Diskurstheorien, >Verwaltung/Diskurstheorien. >Deliberative Demokratie. 1. Foucault, Michel (1977) Discipline and Punish. New York: Vantage. 2. Bourdieu, Pierre (1991) Language and Symbolic Power. Cambridge: Polity. 3. Flyvbjerg, Bent (1998) Rationality and Power. Chicago: University of Chicago Press. 4. Weber, Max (1946) From Max Weber, eds, H. H. Gerth and C. Wright Mills. Oxford: Oxford University Press. 5. Hummel, R. P. (1994) The Bureaucratic Experience: A Critique of Life in the Modern Organization. New York: St Martin's. 6. Fischer, Frank and John Forester, eds (1994) The Argumentative Turn in Policy Analysis and Planning. Durham, NC: Duke University Press. 7. Forester, John (1993) Critical Theory, Public Policy, and Planning Practice. Albany, NY: State University of New York Press. Bohman, James 2004. „Discourse Theory“. In: Gaus, Gerald F. & Kukathas, Chandran 2004. Handbook of Political Theory. SAGE Publications |
Gaus I Gerald F. Gaus Chandran Kukathas Handbook of Political Theory London 2004 |
| Wohlstand | Hayek | Boudreaux II 52 Freiheit/Wohlstand/Hayek/Boudreaux: (...) die heute überall verfolgte Politik, die das Privileg der [wirtschaftlichen] Sicherheit ((s) = Wohlstand) mal an diese, mal an jene Gruppe verteilt, schafft (…) rasch Bedingungen, unter denen das Streben nach Sicherheit stärker zu werden droht als die Liebe zur Freiheit. Der Grund dafür ist, dass mit jeder Gewährung vollständiger Sicherheit an eine Gruppe die Unsicherheit der anderen notwendigerweise zunimmt."(1) >Freiheit/Hayek. Wohlstand/Freiheit: Unabdingbare Voraussetzung für die Schaffung, Aufrechterhaltung und das Wachstum eines weit verbreiteten Wohlstands ist ein Wirtschaftssystem, das knappe Ressourcen so effizient wie möglich einsetzt, um Güter und Dienstleistungen zu schaffen, die möglichst viele Verbraucherbedürfnisse befriedigen. In dem Maße, in dem das Wirtschaftssystem die Verschwendung von produktiven Ressourcen fördert oder gar zulässt, erreicht es nicht den größtmöglichen Wohlstand. Freier Markt/Kapitalismus/Hayek: Das System, das am besten gewährleistet, dass die Ressourcen so effizient wie möglich genutzt werden, ist der Kapitalismus der freien Marktwirtschaft - ein Wirtschaftssystem, das auf übertragbaren privaten Eigentumsrechten, Vertragsfreiheit, Rechtsstaatlichkeit und Verbrauchersouveränität beruht. Das letzte Merkmal des freien Marktkapitalismus ist das Recht jedes Verbrauchers, sein Geld so auszugeben, wie er es für richtig hält. Sie kann so viel oder so wenig von ihrem Einkommen ausgeben, wie sie will (um das zu sparen, was sie nicht ausgibt), und sie kann ihr Ausgabeverhalten ändern, wann immer und wie immer sie will. Kurz gesagt bedeutet Konsumentensouveränität, dass die Wirtschaft auf die Befriedigung der Konsumenten und nicht der Produzenten ausgerichtet ist. >Konsumentensouveränität. Boudreaux: Es ist wichtig, diesen Aspekt der Marktwirtschaft zu betonen, weil uns oft etwas anderes erzählt wird, nämlich dass die Marktwirtschaft hauptsächlich den Produzenten zugute kommt. >Märkte, >Märkte/Hayek, >Freier Markt. Produktion: Die Freiheit der Produzenten, auf die Nachfrage der Verbraucher zu reagieren und diese sogar zu antizipieren, ist für den Erfolg der Marktwirtschaft so wichtig, dass die Befürwortung der wirtschaftlichen Freiheit oft vor allem als eine Befürwortung der Freiheit der Unternehmen angesehen wird. Dies ist ein Irrtum. Im Grunde genommen ist das Plädoyer für wirtschaftliche Freiheit ein Plädoyer für die Freiheit der Verbraucher. Boudreaux II 53 Innovation/Erfindungen/Fortschritt/Technologie: Da die größtmögliche Freiheit der Verbraucher die Freiheit von Unternehmern und Unternehmen voraussetzt, sich im Wettbewerb um die Gunst der Verbraucher zu behaupten, erfordert die Verteidigung freier Märkte häufig die Verteidigung von Gewinnen sowie der Freiheit der Unternehmen, mit verschiedenen Möglichkeiten der Gewinnerzielung zu experimentieren. Neueinsteiger, die durch Zulassungsbeschränkungen daran gehindert werden, in einen Beruf einzusteigen, können ihre Dienste nicht den Verbrauchern anbieten, die diese Dienste attraktiv finden könnten. Unternehmerische Freiheit: Die Verteidigung der Gewinne und der unternehmerischen Freiheit ist jedoch in erster Linie eine Verteidigung der wichtigsten Mittel, die der Markt einsetzt, um sicherzustellen, dass die Verbraucher so gut wie möglich bedient werden. >Innovation, >Erfindungen, >Fortschritt, >Technologie, >Technischer Fortschritt. 1. Friedrich Hayek (1944). The Road to Serfdom. In Bruce Caldwell (ed.), The Road to Serfdom, Il (Liberty Fund Library, 2007): 153. |
Hayek I Friedrich A. Hayek The Road to Serfdom: Text and Documents--The Definitive Edition (The Collected Works of F. A. Hayek, Volume 2) Chicago 2007 Boudreaux I Donald J. Boudreaux Randall G. Holcombe The Essential James Buchanan Vancouver: The Fraser Institute 2021 Boudreaux II Donald J. Boudreaux The Essential Hayek Vancouver: Fraser Institute 2014 |
| Zivilisation | Schumpeter | Brocker I 254 Zivilisation/Schumpeter: Schumpeter schreibt alle wichtigen Fortschrittsleistungen der modernen Gesellschaft dem kapitalistischen Prozess zu, angefangen bei der Rationalisierung des Denkens und der Entstehung der modernen Wissenschaften und Künste über die Umlenkung individueller Talente von Kirche und Militär zu den Aufstiegsmöglichkeiten als wirtschaftlicher Unternehmer bis hin zu den institutionellen Strukturen des freiheitlichen Rechtsstaats inklusive seiner nach innen gerichteten Sozialgesetzgebung und seines nach außen gerichteten Friedensstrebens. In diesen Kontext gehören auch zwei Kennzeichnungen, die Schumpeter erst an späterer Stelle vornimmt: »[E]s gibt keine demokratischere Institution als einen Markt«(1). Und ferner: »[D]er kapitalistische Prozeß demokratisiert den Konsum« (2). 1. Joseph A. Schumpeter, Capitalism, Socialism and Democracy, New York 1942. Dt.: Joseph A. Schumpeter, Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie, Tübingen/Basel 2005 (zuerst: Bern 1946). S. 294 2. Ebenda S. 258, FN 3. Ingo Pies, „Joseph A. Schumpeter, Kapitalismus, Sozialismus und Demokratie (1942)“ in: Manfred Brocker (Hg.) Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert. Frankfurt/M. 2018. |
EconSchum I Joseph A. Schumpeter Theorie der wirtschaftlichen Entwicklung Leipzig 1912 Brocker I Manfred Brocker Geschichte des politischen Denkens. Das 20. Jahrhundert Frankfurt/M. 2018 |